Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_389/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Nachrichtendienst des Bundes NDB.  
 
Gegenstand 
Auskunftsgesuch betreffend Einsicht in die Datenbanken des NDB; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 12. August 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I. 
 
 
In Erwägung,  
 
 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 den Eingang des Rückzugs des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin A.________ bestätigt und gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bis zum 26. August 2014 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde; 
 
 dass A.________ mit Eingabe vom 25. August 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts erhoben hat; 
 
 dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
 
 dass die Beschwerdeführerin keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt und nicht darlegt, inwiefern die Auferlegung eines Kostenvorschusses rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
 dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
 dass sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
 
 dass auf eine Kostenauflage indessen verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Nachrichtendienst des Bundes NDB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli