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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_589/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Diebstahl, Hausfriedensbruch etc.), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. April 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss mit dem Hinweis nicht bezahlt, da sein Geld blockiert sei, habe er momentan nicht einmal genug, um leben zu können (act. 11). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, weil auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2013 eine Strafanzeige ein wegen Hausfriedensbruchs, Diebstahls und Sachbeschädigung. Er machte geltend, zwischen Februar und November 2013 seien Gegenstände im Wert von Fr. 70'000.-- aus einem Mehrfamilienhaus in A.________ gestohlen worden. In Bezug auf zwei Beschuldigte nahm das Untersuchungsrichteramt Gossau die Sache am 31. Januar 2014 nicht an die Hand, da sich aus den Akten keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten ergaben. Dagegen gerichtete Beschwerden wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 30. April 2014 ab, soweit sie darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. 
 
Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, in der fraglichen Liegenschaft hätten zahlreiche und darunter auch illegale Personen verkehrt, und sie sei zu gewissen Zeiten auch nicht verschlossen gewesen, so dass eine Zuordnung allfälliger "Mobilarentnahmen" heute nicht mehr möglich sei (Entscheid S. 4 E. 4b). Die Eingabe vor Bundesgericht beschränkt sich auf Hintergrundinformationen und Mutmassungen, denen nicht auch nur einigermassen konkret zu entnehmen wäre, dass und inwieweit eine der beiden vom Beschwerdeführer verdächtigten Personen sich im Sinne der Anzeige strafbar gemacht haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.   
Analog zum Entscheid der Vorinstanz kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn