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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_277/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalfürsorgestiftung B.________,  
vertreten durch Rechtsanwalt Cesare De Santis, 
Beschwerdegegnerin, 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 6. Februar 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Februar 2014 auf die Beschwerde der Personalfürsorgestiftung B.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012, mit welcher diese dem 1960 geborenen A.________ ab 1. März 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte, mangels Beschwerdebefugnis nicht eingetreten ist (Dispositiv-Ziffer 1) und dieser sowie dem zum Prozess beigeladenen A.________ die Gerichtskosten von Fr. 600.- je zur Hälfte auferlegt hat (Dispositiv-Ziffer 2), 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei von der Auferlegung von Gerichtskosten an ihn abzusehen, und es sei ihm überdies eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen, 
dass die Personalfürsorgestiftung B.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichten, 
dass sich die Beschwerde einzig gegen die Auferlegung von Gerichtskosten und die fehlende Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beigeladenen im kantonalen Verfahren richtet, 
dass Art. 69 Abs. 1bis IVG, welcher seit 1. Juli 2006 die Kostenpflicht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorschreibt, nichts zur Kostenverlegung aussagt, 
dass nach der Rechtsprechung die Auferlegung von Gerichtskosten an den Mitbeteiligten von den Umständen abhängig ist, insbesondere davon, ob und in welchem Umfang er sich am Verfahren beteiligt hat (BGE 127 V 107 E. 6b S. 111), 
dass sich im vorliegenden Fall in Bezug auf die vorinstanzliche Gerichtskostenauflage Erwägungen zu dieser Frage erübrigen, da die Auferlegung von Gerichtskosten an einen Beigeladenen jedenfalls - wie an eine Partei - nur in Betracht fällt, wenn dieser im Verfahren unterlegen ist, 
dass von einem Unterliegen im vorliegenden Fall nicht die Rede sein kann, da es mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung bei der Renten zusprechenden Verfügung vom 21. Juni 2012 geblieben ist, deren Bestätigung der Mitinteressierte in seinen beiden Hauptanträgen verlangt hat, 
dass das ATSG den Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in Art. 61 lit. g nur mit Bezug auf die obsiegende Beschwerde führende Person, nicht aber hinsichtlich (obsiegender) Mitbeteiligter regelt, 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt Mitinteressierten, deren Rechtsbegehren stattgegeben wurde, eine Parteientschädigung zugesprochen hat (SVR 2002 IV Nr. 5 S. 11[I 245/01], SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 213 [H 325/94]; Urteil I 152/03 vom 23. September 2003), 
dass das kantonale Gericht über den Parteientschädigungsanspruch des mit seinen Rechtsbegehren obsiegenden Beigeladenen nicht entschieden hat, obwohl dieser sich mit einer einlässlichen Stellungnahme zur Beschwerde der Personalfürsorgestiftung hat vernehmen lassen, 
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie über den Anspruch des Beigeladenen auf eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entscheide, 
dass die Gerichtskosten des letztinstanzlichen Verfahrens dessen Ausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und diese dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids vom 6. Februar 2014 aufgehoben wird, soweit damit dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt wurden. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren entscheide. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer