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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_458/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Monica Armesto, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,  
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 7. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1964) bezieht mit Wirkung seit März 2003 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 16. Juni 2006). Im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung des Leistungsanspruchs holte die IV-Stelle des Kantons Aargau unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein (Expertise vom 12. Februar 2013). 
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 hob die IV-Stelle die laufende Invalidenrente mit Wirkung auf Ende August 2013 hin auf. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 7. Mai 2014). 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab November 2012 eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das kantonale Gericht bejahte einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Weil die Beschwerdeführerin im (hypothetischen) Gesundheitsfall nicht mehr teilzeitlich, sondern vollzeitlich erwerbstätig wäre, finde ein Wechsel in der Methode der Invaliditätsbemessung statt (allgemeiner Einkommensvergleich statt gemischte Methode; Art. 28a Abs. 1 und 3 IVG). Da bereits der Statuswechsel einen Revisionsgrund setze, sei irrelevant, ob sich der Gesundheitszustand verbessert habe (E. 3 und 5.2). Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Bemessungsmethode sei zwar gewechselt worden; indes sei in tatsächlicher Hinsicht keine Veränderung erfolgt, weil sie bei richtiger Betrachtung von Beginn weg als (unter der Annahme guter Gesundheit) Vollerwerbstätige hätte angesehen werden müssen. Mit dem Wechsel der Bemessungsmethode sei lediglich ein bei der Rentenzusprechung unterlaufener Fehler korrigiert worden. 
 
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, auch der Revisionsgrund "Methodenwechsel" (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 oben) müsse mit (effektiven oder hypothetischen) Veränderungen tatsächlicher Natur unterlegt sein, trifft zwar zu. Jedoch hängt die Zulässigkeit der Rentenrevision hier nicht davon ab. Denn das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS weist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus (dazu sogleich E. 2). 
 
2.   
Das kantonale Gericht erkannte, die IV-Stelle habe bei der Rentenrevision auf das polydisziplinäre Administrativgutachten der MEDAS vom 12. Februar 2013 abstellen dürfen. Nach dieser Expertise besteht aus rheumatologischer, pneumologischer und psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 Prozent für leidensangepasste Tätigkeiten. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das MEDAS-Gutachten weise eine ungeklärte Diskrepanz zu einem Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom 12. März 2012 auf. Darin werde eine chronische Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung attestiert, welche aktuell keine berufliche Tätigkeit erlaubten. Der geltend gemachte Widerspruch besteht nicht: Der psychiatrische MEDAS-Teilgutachter stellte am 21./26. November 2012 ausdrücklich fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich mit Bezug auf die Depressionen seit dem Bericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom Frühjahr 2012verbessert (psychiatrisches Teilgutachten S. 4 und 6, Hauptgutachten S. 28 oben). 
 
3.  
 
3.1. Augenfällige Anhaltspunkte für eine anderweitig rechtswidrige (Art. 95 lit. a BGG) Bemessung des Invaliditätsgrades bestehen nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 110 V 48 E. 4a S. 53). Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, als sie erkannte, mit Wirkung ab September 2013 bestehe kein Anspruch auf Invalidenrente mehr.  
 
3.2. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
4.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2014 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub