Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_271/2015, 6B_313/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
6B_313/2015 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
6B_271/2015 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Felder, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_313/2015 
Totschlag (Art. 113 StGB), Mord (Art. 112 StGB), 
 
6B_271/2015 
Verminderung der Schuldfähigkeit; Willkür, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 X.________ tötete A.B.________ am 10. März 2012 mit mehreren Messerstichen. Zuvor hatte C.________, die damalige Partnerin von X.________, diesen mehrfach dazu gedrängt, an einem "Dreier" mit ihr und ihrem Bekannten A.B.________ teilzunehmen. Dabei zeigte sie jedoch zunehmend weniger (sexuelles) Interesse an X.________, was seinerseits zu Frustrationen und Kränkungen führte. Die Beziehung zwischen X.________ und C.________ verschlechterte sich zusehends. C.________ wollte diese schliesslich beenden. Über die Endphase der Beziehung bestehen unterschiedliche Auffassungen. Jedenfalls forderte C.________ X.________ auf, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Zu diesem Zweck ersuchte sie die lokale Polizei sowie eine Anwältin um Rat. X.________ bat C.________, länger bleiben zu dürfen. Diese willigte ein, was zu einem Hin und Her führte. Am 10. März 2012 plante C.________, ein Wellness-Wochenende mit A.B.________ zu verbringen, was sie X.________ verschwieg. Kurz vor ihrer Abreise nahm sie einen Anruf von A.B.________ entgegen. In diesem Moment realisierte X.________, dass C.________ das Wochenende nicht allein, sondern mit A.B.________ zu verbringen beabsichtigte und geriet ausser sich. Er ergriff ein Messer und fuhr zum Bahnhof, wo A.B.________ in seinem Auto auf C.________ wartete. X.________ stach unvermittelt auf A.B.________ ein. Dieser verstarb noch am Tatort. 
 
B.  
 
 Das Bezirksgericht Uster sprach X.________ am 29. Januar 2014 des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren, unter Anrechnung der Haft und des vorzeitigen Strafantritts. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 StGB eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Überdies wurde X.________ verpflichtet, den Privatklägern D.B.________ und E.B.________ Schadenersatz von Fr. 8'261.10 und eine Genugtuung von je Fr. 40'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
 
 Sowohl X.________ als auch die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 12. November 2014 den Schuldspruch und reduzierte die Freiheitsstrafe auf 12 Jahre. Hinsichtlich der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.  
 
 X.________ und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führen je Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2014 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_271/2015 und 6B_313/2015 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen. 
 
 Beschwerde von X.________ im Verfahren 6B_313/2015 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seiner Tat als Mord. Diese sei als Totschlag oder aber als vorsätzliche Tötung zu qualifizieren. 
 
2.1.  
 
 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Mordtatbestand (Art. 112 StGB) verwirklicht. Handelt er dagegen in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung, kommt der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB) zur Anwendung. 
 
2.2. Art. 113 StGB privilegiert nicht nur den Täter, der sich in einer akuten Konfliktsituation befindet und sich in einer einfühlbaren, heftigen Gemütsbewegung wie beispielsweise Jähzorn, Wut, Eifersucht, Verzweiflung oder Angst dazu hinreissen lässt, einen anderen Menschen zu töten. Die genannte Bestimmung berücksichtigt auch andere Situationen, in denen die zu einer Tötung führende Gemütslage in vergleichbarer Weise als entschuldbar angesehen werden kann. Erfasst werden chronische seelische Zustände, ein psychischer Druck, der während eines langen Zeitraums kontinuierlich anwächst und zu einem langen Leidensprozess bis zur völligen Verzweiflung führt. Mit der Privilegierung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Täter auf Grund seines emotionalen Erregungszustands im Moment der Tötungshandlung nur noch beschränkt in der Lage war, sein Verhalten zu kontrollieren.  
 
 Die heftige Gemütsbewegung und die grosse seelische Belastung müssen entschuldbar sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Begriff der Entschuldbarkeit voraus, dass die heftige Gemütsbewegung oder die grosse seelische Belastung bei objektiver Betrachtung nach den sie auslösenden Umständen gerechtfertigt und die Tötung dadurch bei Beurteilung nach ethischen Gesichtspunkten in einem wesentlich milderen Licht erscheint. Es muss angenommen werden können, auch eine andere, anständig gesinnte Person wäre in der betreffenden Situation leicht in einen solchen Affekt geraten. Abnorme Elemente in der Persönlichkeit des Täters, wie besondere Erregbarkeit, krankhafte Eifersucht oder übertriebenes Ehrgefühl, vermögen die Gemütsbewegung nicht zu entschuldigen. Sie stellen allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Faktoren dar. Die Frage der Entschuldbarkeit der grossen seelischen Belastung ist nicht notwendigerweise nach denselben Kriterien zu entscheiden, die im Falle der heftigen Gemütsbewegung gelten. Es ist aber auch hier davon auszugehen, wie sich ein vernünftiger Mensch unter denselben äusseren Umständen verhalten hätte und ob er aus diesen Gründen ebenfalls nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Situation richtig einzuschätzen und sie zu meistern. Hat der Täter die Konfliktsituation, welche die Gemütsbewegung bzw. die seelische Belastung auslöste, selbst verschuldet oder doch vorwiegend durch eigenes Verhalten schuldhaft herbeigeführt, so ist der Affekt nicht entschuldbar (BGE 119 IV 202 E. 2a und b; Urteil 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 4.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.1. Die Vorinstanz prüft zunächst eine Subsumtion der Tat unter Art. 113 StGB. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe unter dem Einfluss eines plötzlich eingetretenen Affektsturms aus Wut und Eifersucht gehandelt. Sie bejaht aus diesem Grund das Vorliegen einer heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 113 StGB. Da dem Affektsturm eine seit längerem andauernde und sich auf die Tat hin zuspitzende Konfliktlage vorausgegangen sei, welche eine akute Belastungsstörung schweren Grades zur Folge gehabt habe, liege auch eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB vor. Hinsichtlich der Entschuldbarkeit gelangt die Vorinstanz zum Schluss, ein vernünftiger Mensch hätte sich unter vergleichbaren Umständen ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie der Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würden. Der Beschwerdeführer hätte sich auf diese Eventualität einstellen und die Situation meistern müssen. Dass er diese nicht richtig eingeschätzt habe, sei auf seine narzisstischen Persönlichkeitszüge in Kombination mit seinen psychischen Störungen zurückzuführen. Konfliktsituationen, die ihren Ursprung schwergewichtig in narzisstischen Persönlichkeitszügen hätten, würden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als überwiegend selbstverschuldet gelten. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht durch von seinem Willen unabhängige äussere Umstände in eine Konfliktsituation hineingezwungen worden. Dass das Opfer C.________ anrief bzw. mit ihr das Wochenende zu verbringen beabsichtigte, stelle keine dem Opfer vorwerfbare Provokation dar. Das Tatbestandsmerkmal der Entschuldbarkeit sei nicht erfüllt.  
 
2.2.2. Soweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Belastungssituation geltend macht, die Vorinstanz habe die Gesamtumstände, insbesondere das Mitverschulden von C.________ und des Opfers nicht hinreichend berücksichtigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellt vorab sowohl die Vorgeschichte als auch die Beziehungen der drei Beteiligten zueinander ausführlich dar. Dabei berücksichtigt sie sämtliche vom Beschwerdeführer erwähnten Problembereiche (Wohn- und Beziehungssituation, Aufenthaltsstatus). Aus dem angefochtenen Entscheid geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in gewissem Masse abhängig von C.________ war. Die Vorinstanz zeigt schliesslich auf, inwiefern es seitens des Beschwerdeführers zu Frustrationen und Kränkungen kam. Im Rahmen der Prüfung des Totschlagstatbestands wiederholt sie diese Ausführungen nicht, setzt sie allerdings voraus. Soweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden. Ob die beschriebene Situation als grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 113 StGB oder lediglich als gewöhnliche seelische Belastung zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da jedenfalls die Entschuldbarkeit nicht gegeben ist. Diese prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage mit voller Kognition (vgl. Urteil 6S.384/2000 vom 31. Oktober 2000 E. 4b). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass C.________ den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, aus ihrer Wohnung auszuziehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es treffe nicht zu, dass er die Beziehungs- und Wohnsituation nicht richtig eingeschätzt habe, ist auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) abzustellen. Demnach erkundigte er sich zwar bei seiner vormaligen Vermieterin nach einer Wohnmöglichkeit. Den Glauben an eine gemeinsame Zukunft mit C.________ gab er allerdings nie auf, obwohl eine solche höchst unsicher schien und das Beziehungsende absehbar war. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, ein vernünftiger Mensch hätte sich ernsthaft darauf gefasst machen müssen, dass das Ende der Beziehung sowie ein Auszug aus der Wohnung mit grosser Wahrscheinlichkeit unausweichlich sein würden, nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Situation falsch eingeschätzt habe, sei schwergewichtig auf seine narzisstischen Persönlichkeitszüge sowie auf seine psychischen Probleme zurückzuführen. Dabei stellt sie die narzisstischen Persönlichkeitszüge als Ursache für das Ausmass der Konfliktsituation in den Vordergrund. Diese waren, wie dem angefochtenen Urteil implizit zu entnehmen ist, vorbestehend und somit nicht eine Folge der Belastungssituation. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht stichhaltig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Belastungssituationen, welche auf narzisstische Persönlichkeitszüge respektive einen dadurch verstärkten Egoismus zurückzuführen sind, nicht als äussere, vom Willen des Täters unabhängige Umstände (vgl. BGE 119 IV 202 E. 2b). In diesem Sinne ist die Entschuldbarkeit zu verneinen. Die Vorinstanz berücksichtigt die psychischen Aspekte zutreffend im Rahmen der Strafzumessung (vgl. Urteil 6B_158/2010 vom 1. April 2010 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
 Hinsichtlich der heftigen Gemütsbewegung geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdeführer habe unter einem plötzlich eingetretenen Affektsturm aus Wut und Eifersucht gehandelt. Zu Recht gelangt sie zum Schluss, weder das geplante Wellness-Wochenende noch der in diesem Zusammenhang erfolgte Anruf des Opfers, welcher der Auslöser für die Tat gewesen sei, stelle eine diesem vorwerfbare Provokation dar. Die heftige Gemütsbewegung mag zwar für einen Durchschnittsmenschen der Rechtsgemeinschaft nachvollziehbar sein. Es reicht jedoch nicht aus, dass der Affekt psychologisch erklärbar ist. Er muss vielmehr durch die äusseren Umstände, welche die Erregung ausgelöst haben, gerechtfertigt sein (BGE 82 IV 86 E. 1). Die Trennung sowie die Tatsache, dass sich C.________ mit einem anderen Mann traf, waren für den Beschwerdeführer voraussehbar und er hätte sich auf diese Situation einstellen müssen, was er aufgrund der bereits genannten Umstände nicht tat. In diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der heftigen Gemütsbewegung die Entschuldbarkeit zu verneinen. Die Vorinstanz berücksichtigt die massgebenden Umstände und zieht zutreffende rechtliche Schlussfolgerungen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte somit zu Recht nicht nach dem Totschlagstatbestand gemäss Art. 113 StGB
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Gesetz geforderte besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB sei in seinem Fall entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung nicht gegeben. Damit ist die Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Tötung und Mord strittig.  
 
2.3.1. Eine vorsätzliche Tötung ist als Mord zu qualifizieren, wenn der Täter besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde. Für Mord typische Fälle sind die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; 127 IV 10 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
2.3.2. Konkret bringt der Beschwerdeführer vor, sein Tatmotiv sei nicht krass egoistisch gewesen. Ausserdem berücksichtige die Vorinstanz zu wenig, dass er im Affekt gehandelt habe, weshalb er nicht mehr fähig gewesen sei, bewusste Entscheidungen zu treffen. Schliesslich sei die Tat weder geplant noch heimtückisch gewesen.  
 
2.3.3. Gemäss Vorinstanz griff der Beschwerdeführer das ahnungs- und wehrlose Opfer unvermittelt an, als dieses im Auto sass und auf C.________ wartete. Die Vorgehensweise ist nicht in dem Sinne als heimtückisch zu bezeichnen, als dass der Beschwerdeführer das Opfer durch List oder mittels eines Hinterhalts in das Auto gelockt hätte. Dennoch können das Ausnutzen besonderer Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers die Tat als besonders skrupellos erscheinen lassen (vgl. Urteil 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Weiter ging der Beschwerdeführer mit erheblicher Brutalität vor. Er stach zahlreiche Male mit grosser Wucht auf das Opfer ein. Dieses wies 34 scharfe Schnitt- und Stichverletzungen und 22 auf stumpfe Gewalt zurückzuführende Verletzungen auf. Eine Stichverletzung führte gar zur Eröffnung (Durchstich) der rechten Herzkammer. Dabei ging er mit ausserordentlicher Entschiedenheit vor. Er stach dem Opfer gezielt in den Oberkörper und den Hals. Nach einer ersten Angriffsserie attackierte er das bereits schwer verletzte Opfer, als dieses aus dem Auto gestiegen war, von neuem und führte die Tat zu Ende. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Tatausführung besonders verwerflich war, ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer in einem Affekt handelte, berücksichtigt sie zutreffend im Rahmen der Strafzumessung.  
 
 Hinsichtlich der Beweggründe hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zunächst hartnäckig versucht, das Opfer von C.________ fernzuhalten. Er habe jedoch feststellen müssen, dass dieses bei ihr eine privilegierte Stellung genossen habe. Der Beschwerdeführer habe sich gekränkt und gedemütigt gefühlt. Bewusst provoziert habe ihn das Opfer jedoch nicht. Um seine eigene Beziehung mit C.________ und die gemeinsame Zukunft zu sichern, habe er das Opfer schliesslich umgebracht. Dies zeuge von reinem Egoismus. Das Opfer habe keinerlei Schuld an den Beziehungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und C.________ getragen. Selbst der Beschwerdeführer habe die Alkoholprobleme von C.________ als Grund für das Nichtfunktionieren der Beziehung angegeben. Diese Erwägungen sind zutreffend. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, die Tat sei nicht skrupellos gewesen, da er C.________ habe helfen wollen, von ihrer Alkoholsucht und dem damit zusammenhängenden "promiskuitiven Lebensstil" loszukommen. Gemäss Vorinstanz handelte der Beschwerdeführer nicht aus altruistischen Motiven. Es sei vom Opfer keine Gefährdung ausgegangen und es sei auch nicht ersichtlich, wovor C.________ habe gerettet werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht um sie, sondern in erster Linie um ihn selber gegangen. Er habe es schlicht nicht ertragen können, dass C.________ mit dem Opfer ein Verhältnis hatte und sich nicht so verhielt, wie er es sich vorstellte. Er glaubte, es würde sich alles zum Guten wenden, wenn sie von ihrer Alkoholsucht geheilt wäre, und sah seine Wunschvorstellung von einem Leben mit ihr gefährdet. Der Beschwerdeführer habe einzig und allein die Elimination eines Nebenbuhlers bezweckt. Die Gesamtbetrachtung lasse das Tatmotiv als krass egoistisch erscheinen. Hinsichtlich der Planung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe die Tat nicht eigentlich geplant, sondern spontan im Affekt gehandelt. Ein Affekt schliesse die Qualifizierung einer Tötung als Mord allerdings nicht aus. Damit hat die Vorinstanz die Hintergründe der Tat und deren Ausführung eingehend beleuchtet und zutreffende Schlussfolgerungen gezogen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mordes (Art. 112 StGB) verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.  
 
 Hinsichtlich des zugesprochenen Schadenersatzes macht der Beschwerdeführer geltend, dieser bemesse sich nach den Umständen und nach der Grösse des Verschuldens. Grundsätzlich könne ein erlittener Schaden auch nur teilweise ersetzt werden. Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil Bundesrecht verletzen soll. Soweit er seinen Einwand mit einer Verurteilung wegen Totschlags begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es bei der Verurteilung wegen Mordes bleibt. Gleiches gilt für die beantragte Reduktion der zugesprochenen Genugtuungen, welche er ebenfalls mit einer Verurteilung wegen Totschlags begründet. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Verfahren 6B_271/2015 
 
5.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht in Zusammenhang mit der Frage der Schuldfähigkeit. 
 
5.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ vom 6. Dezember 2012 ist nicht klar, ob die Affektüberflutung zum Zeitpunkt eintrat, als der Beschwerdegegner das Telefonat zwischen C.________ und dem späteren Opfer mithörte (Tathypothese A) oder als er mit dem Opfer am Bahnhof zusammentraf und allenfalls dort noch in einen zusätzlichen Konflikt mit diesem geriet (Tathypothese B).  
 
 Nach der Tathypothese A müsse davon ausgegangen werden, dass der gesamte weitere Tatmechanismus relativ "ungeplant und ungesichert" abgelaufen sei. Die Einsicht des Beschwerdegegners in das Unrecht seines Tuns sei unter Berücksichtigung dieser Hypothese erhalten geblieben. Hingegen sei die Steuerungsfähigkeit hochgradig vermindert gewesen. Dies sei auch mit den Zeugenaussagen vereinbar, wonach der Beschwerdegegner wie in Trance gewirkt und nicht auf Interventionen reagiert habe. Für diese Hypothese spreche auch die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Amnesie ab dem Zeitpunkt des Telefonats bis zur Verhaftung. Schliesslich gebe der Beschwerdegegner an, schockiert gewesen zu sein, als er das Ausmass seiner Tat realisiert habe, was ebenfalls zu Tathypothese A passen würde. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit schliesst die Gutachterin aus. Immerhin handle es sich um ein "mehrzeitiges Tatgeschehen", welches dem Beschwerdegegner einiges an motorischen und planerischen Fähigkeiten abverlangt habe. 
 
 Gemäss Tathypothese B habe der Beschwerdegegner im Rahmen einer affektiven Erregung in der Wohnung von C.________ das Messer behändigt, um das spätere Opfer zu konfrontieren. Damit habe er in Kauf genommen, das Messer bei einer weiteren Eskalation einzusetzen. Im Vergleich zu Tathypothese A sei von einem erhöhten Handlungsspielraum und von einer lediglich mittelgradig eingeschränkten Steuerungsfähigkeit auszugehen. 
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, selbst wenn die Tat nicht geplant gewesen sei, habe sich der Beschwerdegegner vor der Tatausführung Gedanken zur Vorgehensweise gemacht. Er habe das Messer mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen. Angesichts der erwiesenen konkreten Tatausführung (Aufreissen der Autotür und sofortiges Zustechen) sei allerdings von Tathypothese A auszugehen.  
 
5.4. Die Oberstaatsanwaltschaft wendet ein, die Tathypothese A sei offensichtlich unrichtig. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sei der Beschwerdegegner aufgrund des erwähnten Telefonats in einen Affektsturm aus Wut und Eifersucht geraten. Er habe das Tatmesser ergriffen und sei damit zum Bahnhof gefahren. Dort habe er das überraschte Opfer ohne Vorwarnung mit massivster Gewalt angegriffen. Der Beschwerdegegner habe das Messer demnach mit einer bestimmten Zielsetzung an sich genommen. Gestützt auf diese sachverhaltliche Ausgangslage könne nun aber nicht von Tathypothese A ausgegangen werden, wonach die Tat relativ ungeplant abgelaufen sei, denn der Tatablauf habe einige motorische und planerische Fähigkeiten abverlangt. Die Vorinstanz weiche mit den erwähnten Ausführungen ohne erkennbaren Grund und mit einer offensichtlich widersprüchlichen Argumentation vom Gutachten ab. Sie verletze zudem ihre Begründungspflicht.  
 
5.5. Die Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das Messer mit einer bestimmten Zielsetzung ergriffen und die Tat habe eine gewisse Planung erfordert, sind mit dem Gutachten respektive der dort erwähnten Tathypothese A ohne Weiteres vereinbar. Die Vorinstanz geht bei ihren Ausführungen im Grunde davon aus, die Planungs- und Steuerungsfähigkeit sei im für die Tatausführung erforderlichen Mass erhalten geblieben. Dies ergibt sich auch aus dem Gutachten, wonach die Steuerungsfähigkeit bei Tathypothese A zwar eingeschränkt, jedoch nicht vollständig aufgehoben war. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind damit nicht willkürlich. Weiter verwirft die Vorinstanz Tathypothese B aufgrund des von ihr festgestellten Tathergangs. Der in Zusammenhang mit der Tathypothese B erwähnte Geschehensablauf, wonach der Beschwerdegegner das Opfer zunächst stellte und anschliessend aufgrund eines eskalierenden Konflikts auf dieses losging, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht erstellt. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, der Beschwerdegegner habe sich nach Eintreffen am Bahnhof zum Fahrzeug des Opfers begeben, die Autotüre aufgerissen und sei unvermittelt zum Angriff übergegangen. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind einerseits nicht offensichtlich unrichtig und andererseits mit der Tathypothese A vereinbar. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ersichtlich.  
 
6.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden sind. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_271/2015 und 6B_313/2015 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B_313/2015 wird gutgeheissen. 
 
4.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.   
Dem Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Felder, wird für das Verfahren 6B_313/2015 aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Rechtsanwältin Katja Fehrlin, Winterthur, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär