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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_523/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. August 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, 
vom 23. Januar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Y.________, X.________ und Z.________ kauften von Mai 2000 bis Mai 2004 meist unter Beizug von Strohmännern und Strohfirmen in den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Schaffhausen weit über 100 Immobilien. Sie verkauften diese sogleich erheblich verteuert an Folgekäufer weiter. Sie warben diese unter anderem durch Zeitungsinserate an. Sie versprachen den Personen, die sich meldeten, diese könnten günstig und ohne Eigenmittel Immobilien erwerben und dann gewinnbringend weiter veräussern. Sie zahlten den Folgekäufern für den Kaufabschluss Fr. 3'000.-- bis Fr. 5'000.-- pro Objekt in bar. Die Versprechen wurden nicht eingehalten. Die Käufer blieben auf den Kaufobjekten sitzen. Sie waren nicht in der Lage, die anfallenden Kosten (Hypothekarzinsen, Amortisationen, Steuern etc.) zu bezahlen. In den meisten Fällen kam es zu Zwangsvollstreckungen, die in Verlust- und Pfandausfallscheinen endeten. Die Käufer finanzierten die Immobilien durch Hypothekarkredite, die sie von verschiedenen Banken und Versicherungen erhielten. Sie erlangten die Kredite unter massgeblicher Mitwirkung von Y.________, X.________ und Z.________ mittels Täuschung der Kreditgeberinnen durch unwahre Angaben, falsche, gefälschte und verfälschte Urkunden, u.a. betreffend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den Wert und den Verwendungszweck der Kaufobjekte. 
 
B.  
 
B.a. Das Kreisgericht Wil sprach X.________ mit Entscheid vom 11. Mai 2010 vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei sowie in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs in zahlreichen Anklagepunkten, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat als Ersatzforderung Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
 Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen Anschlussberufung. 
 
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 in mehreren Anklagepunkten abweichend von der ersten Instanz von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung in zahlreichen Anklagepunkten sowie der mehrfachen Geldwäscherei und der versuchten Erpressung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. Es zog diverse Vermögenswerte ein und verpflichtete X.________, dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- zu bezahlen. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen.  
 
C.  
 
 X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei, soweit ihn betreffend und beschwerend, aufzuheben. Er sei in allen Punkten vollumfänglich freizusprechen. 
 
D.  
 
 Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 die Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Geldwäscherei richtete. Es erwog, die Straftat der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB sei sowohl altrechtlich als auch neurechtlich verjährt. Es wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.  
 
E.  
 
 Mit Entscheid vom 23. Januar 2015 stellte das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, das Verfahren betreffend die Anklage der mehrfachen Geldwäscherei ein. Es sprach X.________ in einigen Anklagepunkten von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung frei. Es sprach ihn in zahlreichen Anklagepunkten des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie in einem Anklagepunkt der versuchten Erpressung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 23 Tagen. 
 
F.  
 
 X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von höchstens elf Monaten zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wies in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 mit Ausnahme des Einwands betreffend Verjährung der Geldwäscherei alle Vorbringen des Beschwerdeführers einschliesslich die Einwände gegen die Strafzumessung ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, dass die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 14. August 2013 verjährt war und die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB daher aufzuheben ist (Urteil 6B_1152/2013 E. 11.4.6). Es wies darauf hin, daher werde sich die Vorinstanz im neuen Verfahren erneut mit der Strafzumessung befassen (Urteil 6B_1152/2013 E. 13.6).  
 
 Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). 
 
 Die Vorinstanz musste somit im neuen Urteil prüfen, in welchem Umfang dem Wegfall der Verurteilung wegen mehrfacher Geldwäscherei bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist und inwiefern sich seit dem ersten vorinstanzlichen Urteil strafzumessungsrelevante Umstände geändert haben. Hingegen konnte die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil auf Strafzumessungserwägungen im ersten vorinstanzlichen Urteil, die in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht oder erfolglos angefochten worden waren, nicht zurückkommen, da diese Strafzumessungserwägungen nicht Gegenstand des Rückweisungsverfahrens bilden. 
 
1.2. Das Bundesgericht erachtete in seinem Urteil 6B_1152/2013 die Rüge der Verletzung des Verbots der reformatio in peius als unbegründet mit dem Argument, dass die Vorinstanz zufolge der Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin an dieses Verbot nicht gebunden sei (Urteil 6B_1152/2013 E. 13.1 und 13.2). Darauf ist hier nicht zurückzukommen.  
 
1.3. Die Vorinstanz trug im vorliegend angefochtenen Entscheid dem Wegfall des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei dadurch Rechnung, dass sie die in ihrem ersten Urteil ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren um vier Monate herabsetzte. Der Beschwerdeführer macht mit Recht nicht geltend, dass die Vorinstanz damit dem Wegfall dieses Schuldspruchs nicht ausreichend Rechnung getragen habe. Die Vorinstanz hatte in ihrem ersten Urteil die Strafe zufolge des Schuldspruchs der mehrfachen Geldwäscherei um vier Monate erhöht.  
 
1.4. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 vom 28. August 2014 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 13.4). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht zurückzukommen. Das Rückweisungsverfahren dauerte rund fünf Monate und damit offensichtlich nicht zu lange. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist daher nach wie vor nicht gegeben.  
 
1.5. Das Bundesgericht verneinte in seinem Urteil 6B_1152/2013 den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Entscheids vom 14. August 2013 noch nicht mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren seit den letzten Straftaten verstrichen waren. Die Vorinstanz bejaht im vorliegend angefochtenen Entscheid den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 48 lit. e StGB, da nun mehr als zehn Jahre seit den letzten Straftaten verstrichen sind.  
 
 Die Vorinstanz reduzierte in ihrem ersten Urteil vom 14. August 2013 die Strafe unter den Titeln des Zeitablaufs und der Verfahrensdauer im Rahmen von Art. 47 StGB um zwölf Monate. Sie setzt im angefochtenen Entscheid die Strafe unter diesen Titeln um vierzehn Monate herab, wobei sie neu den Strafmilderungsgrund gemäss Art. 48 lit. e StGB bejaht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diesem Strafmilderungsgrund in Verletzung von Bundesrecht nicht ausreichend Rechnung getragen habe. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Somit hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen. Bei deren Bemessung wird den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung getragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.  
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 26. August 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Näf