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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_223/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Bank B.________ AG, 
2. Bank B.b.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner und 
Rechtsanwältin Irene Röthlisberger, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Gold, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 1. März 2021 (ZSU.2020.269). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Gesuchsteller, Beschwerdeführer) investierte in den Jahren 2003 und 2007 in ein Edelmetallkonto (Gold) der Bank B.________ AG (Gesuchsgegnerin 1, Beschwerdegegnerin 1) im Umfang von insgesamt 299 Unzen. Per Ende März 2014 kündigte die Bank B.________ AG die Geschäftsbeziehung mit A.________. Dieser verlangte in der Folge die Übergabe der 299 Unzen in Form marktüblicher Goldmünzen und (Gold-) X.________s. Die Bank B.________ AG verweigerte die physische Aushändigung der Münzen und X.________s.  
 
A.b. Nachdem das Vermögen der Bank B.________ AG nach Art. 69 ff. FusG (SR 221.301) auf die Bank B.b.________ AG (Gesuchsgegnerin 2, Beschwerdegegnerin 2) übergegangen war, erhob A.________ gegen beide Klage auf Herausgabe seines Guthabens von 299 Unzen Gold. Dieses Verfahren wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2020 abgeschlossen (ZOR.2020.2). Das Obergericht hiess die Klage gut; es verurteilte die Bank B.________ AG und die Bank B.b.________ AG "unter solidarischer Haftung sowie unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall [...], [A.________] 299 Unzen Gold herauszugeben".  
 
A.c. Daraufhin verlangte A.________ (erneut) die Herausgabe des Goldes, und zwar in Form von 299 Goldmünzen à je 1 Unze (100 Canadian Maple Leaves, 100 Österreichische Philharmonics und 99 Australian Gold Nuggets). Er nahm dabei auf ein Schreiben der Bank B.________ AG vom 11. Februar 2014 Bezug und erklärte sich mit den dort von der Bank B.________ AG (angeblich) veranschlagten Kosten von Fr. 14.-- je Unze "für die Umwandlung des Goldguthabens in die Goldmünzen" einverstanden.  
Die Bank B.________ AG und die Bank B.b.________ AG offerierten hernach die physische Übergabe des Goldes in zwei Varianten: entweder Übergabe von 8 Goldbarren à je 1 kg (= 282.192 Unzen) mit "Barauszahlung" der Differenz von 16.808 Unzen oder Aushändigung des Goldes in der von A.________ verlangten Stückelung, allerdings zu höheren, vom Marktpreis abhängigen Auslagen und Gebühren im Betrag von "rund" EUR 29'590.-- beziehungsweise EUR 22'815.--. 
 
B.  
Am 4. August 2020 stellte A.________ beim Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Zivilgerichts, ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgendem materiellen Begehren: 
 
" Die Gesuchsgegnerinnen seien solidarisch unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB für den Widerhandlungsfall und einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, dem Gesuchsteller die gemäss Urteil vom 14. April 2020 des Obergerichts Aargau rechtskräftig zugesprochenen 299 Unzen Gold in Münzen folgender Stückelung 
- 100 Stück: Canadisches Maple Leaf 1 OZ 
- 100 Stück: Österreichisches Philharmonic 1 OZ 
- 99 Stück: Australien Gold Nugget 1 OZ 
zu einem Preis von CHF 14.--/Unze physisch auszuhändigen." 
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch nicht ein. 
A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau an. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben. In der Sache wiederholt er den vor erster Instanz gestellten Antrag. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte, worauf die Beschwerdegegnerinnen eine Duplik eingereicht haben. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG.  
 
 
1.2.  
 
1.2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2.2. Die Parteien sind sich über den Streitwert uneins. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Wert der herausverlangten 299 Unzen Gold massgebend sei. Dieser sei höher als Fr. 30'000.--. Allenfalls sei auf die Kosten für die Beschaffung des Goldes in der beantragten Stückelung abzustellen. Er sei bereit, Fr. 14.-- je Unze (somit Fr. 4'186.--) zu bezahlen, doch verlangten die Beschwerdegegnerinnen EUR 29'590.-- (und damit umgerechnet mehr als Fr. 30'000.--) für die Herausgabe der einzelnen Goldmünzen. Dieser letztere Betrag sei ausschlaggebend.  
Die Beschwerdegegnerinnen meinen dagegen, der relevante Streitwert betrage Fr. 4'186.--. Sie weisen eventualiter darauf hin, dass die physische Herausgabe von 299 Unzen Gold nicht streitig sei; es gehe einzig um die Frage, welcher Preis der Beschwerdeführer für die Beschaffung des Goldes in der verlangten Stückelung zu bezahlen habe. Zwar hätten sie (die Beschwerdegegnerinnen) ursprünglich EUR 29'590.-- als Beschaffungskosten geltend gemacht, doch unterschlage der Beschwerdeführer ein neueres Schreiben, demgemäss sie nur noch EUR 22'815.-- (und damit weniger als Fr. 30'000.--) forderten. 
 
1.2.3. Das Obergericht stellte fest, dass die bezirksgerichtliche Festsetzung des Streitwerts auf Fr. 4'186.-- im Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben ist. Das Bezirksgericht hatte seinerseits erwogen, der Beschwerdeführer verlange die Herausgabe von 299 Unzen Gold zu Beschaffungskosten von Fr. 14.-- je Unze. Es multiplizierte 299 mit 14 und bestimmte den Streitwert somit auf Fr. 4'186.--.  
 
1.2.4. Es scheint fraglich, ob diese Berechnung richtig ist. Denn der Wert des eingeklagten Goldes beträgt offenkundig mehr als Fr. 4'186.-- (im vorausgegangenen Verfahren betreffend die Herausgabe der 299 Unzen Gold ist der Streitwert etwa auf Fr. 329'613.-- festgesetzt worden [Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2020 E. 6 S. 16]). Umgekehrt hat der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Streitwertschätzung nicht kritisiert, sondern im kantonalen Beschwerdeverfahren ausdrücklich anerkannt. Der stets anwaltlich vertretene Beschwerdeführer musste sich der auf dem Spiel stehenden geldwerten Interessen von Beginn an bewusst sein. Es scheint daher ungewiss, ob er sich im Nachhinein auf einen höheren, für ihn heute günstigeren Streitwert berufen kann (siehe aber immerhin der - im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltende - Art. 91 Abs. 2 ZPO; im Einzelnen BGE 140 III 571 E. 1.4; Urteil 5A_400/2013 vom 29. November 2013 E. 1.2.3).  
 
1.2.5. Ob die Streitwertgrenze im vorliegenden Fall erreicht wird, kann indes offenbleiben. Denn die Beschwerde ist - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - ohnehin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit hat auch die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde keine eigenständige Bedeutung.  
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).  
 
2.3. Soweit die Beschwerde und die zahlreichen darin formulierten Sachverhaltsrügen diesen Anforderungen nicht genügen, ist darauf nicht einzutreten. Dies gilt unter anderem für die einleitenden Bemerkungen, in denen der Beschwerdeführer frei und losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid seine Sicht der Ereignisse darstellt. Er wirft den Beschwerdegegnerinnen vor, ihn "seit über acht Jahren" zu schikanieren und ihre "Position und Macht" treuwidrig zu missbrauchen, "um sich ihren Pflichten zu entledigen und im Gegenzug die Rechte des Beschuldigten [wohl: Beschwerdeführers] missbräuchlich und widerrechtlich zu beschränken". Er macht sie ferner für den Tod seiner Ehefrau "zumindest (mit) verantwortlich" und mutmasst, dass sie "wohl die Urkundendelikte des StGB erfüllt" hätten. Inwiefern diese Vorbringen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zusammenhängen, ist nicht erkennbar.  
 
3.  
 
3.1. Im schweizerischen Vertragsrecht gilt bei Fragen des Konsenses und der Auslegung der Grundsatz des Primats des subjektiv übereinstimmend Gewollten vor dem objektiv Erklärten, subjektiv aber unterschiedlich Verstandenen. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit hat das Sachgericht vorab zu prüfen, ob sich die Parteien tatsächlich übereinstimmend geäussert, verstanden und in diesem Verständnis geeinigt haben (subjektive Auslegung). Ist dies zu bejahen, liegt ein tatsächlicher Konsens vor (BGE 132 III 626 E. 3.1; 123 III 35 E. 2b S. 39). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung (BGE 142 III 239 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden, so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 144 III 93 E. 5.2.3, 43 E. 3.3; 143 III 157 E. 1.2.2; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; je mit Hinweisen). 
 
3.2. Gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist. Ein klarer Fall ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht dann zu verneinen, wenn die beklagte Partei substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BGE 144 III 462 E. 3.1 S. 464; 141 III 23 E. 3.2 S. 26; 138 III 620 E. 5.1.1 S. 623). Eine klare Rechtslage liegt vor, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (BGE 141 III 23 E. 3.2 S. 26 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht hat klargestellt, dass auch eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip - wiewohl in diesem Zusammenhang auf Treu und Glauben abgestellt wird - im Verfahren nach Art. 257 ZPO nicht per se ausgeschlossen ist. Für die Bejahung klaren Rechts ist aber vorausgesetzt, dass sich der Abschluss und Inhalt einer vertraglichen Regelung in Anwendung des Vertrauensprinzips eindeutig und klar ergibt (Urteile 4A_609/2020 vom 26. März 2021 E. 5.2.3; 4A_185/2017 vom 15. Juni 2017 E. 5.4). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog was folgt: Es bestehe ein - rechtskräftig festgestellter - Anspruch des Beschwerdeführers auf Herausgabe von 299 Unzen Gold. Dabei handle es sich um einen obligatorischen Anspruch auf Gold als grundsätzlich der Gattung nach bestimmte Sache. Nach Art. 71 Abs. 1 OR stehe den Beschwerdegegnerinnen als Schuldnerinnen das Recht zur Auswahl zu, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergebe.  
Streitig sei, was die Parteien in diesem Zusammenhang vereinbart hätten; insbesondere, ob ein Konsens erzielt worden sei hinsichtlich der Art der "Herausgabe" des Goldes, der Stückelung sowie der Höhe der Kosten, welche für die Beschaffung des Goldes in der vom Beschwerdeführer verlangten Stückelung anfielen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine vertragliche Einigung im Rahmen eines Briefwechsels vom Februar 2014. Darin hätten sich die Parteien - so der Standpunkt des Beschwerdeführers - auf "die Herausgabe der 299 Unzen Gold in der beantragten Stückelung zu einem Preis von CHF 14.00" verständigt.  
Konkret mache der Beschwerdeführer geltend, mit Schreiben vom 8. Februar 2014 die Herausgabe von 299 Unzen Gold in im Einzelnen präzisierter Stückelung (Canadian Maple Leaves et cetera) verlangt zu haben. Im darauf folgenden Schreiben vom 11. Februar 2014 seien die Kosten für die Herausgabe von der Beschwerdegegnerin 1 auf Fr. 14.-- je Unze, total Fr. 4'186.--, veranschlagt worden. Am 17. Februar 2014 habe er (der Beschwerdeführer) der Beschwerdegegnerin 1 mitgeteilt, er entnehme dem Schreiben, dass sie seinem Wunsch nach physischer Aushändigung der Goldmünzen und X.________s gerne entspreche; die bei diesem Prozedere anfallenden Kosten von Fr. 14.-- je Unze nehme er zur Kenntnis. Der Beschwerdeführer - so hält die Vorinstanz zusammenfassend fest - behafte die Beschwerdegegnerinnen nun auf der "Zusage" von Fr. 14.-- je Unze. 
Das Obergericht bemerkte sodann, dass dieser Argumentation des Beschwerdeführers der folgende Passus des erwähnten Schreibens der Beschwerdegegnerin 1 vom 11. Februar 2014 zugrunde liege: 
 
" Selbstverständlich führen wir Ihren Auftrag zur Umwandlung der 299-Gold-Unzen in die von Ihnen gewünschten Gold-Münzen und Gold-X.________s gerne aus. 
Bitte beachten Sie, dass diese Transaktion mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: pro Unze = CHF 14.00 × 299 = Totale Kosten CHF 4'186.00. 
Diese Münzen und X.________s können auch transferiert werden." 
Indes - so führte das Obergericht weiter aus - sei das betreffende Schreiben wesentlich umfangreicher. Es laute wie folgt (Absatznummern durch die Vorinstanz hinzugefügt) : 
(1) Die Bank B.________ AG respektiert voll und ganz das Recht des Kun den, je derzeit über ihre Vermögenswerte zu verfügen. Aufgrund der beste henden rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen und aus Gründen des Risikomanagements erwartet die Bank B.________ jedoch von ihren Kunden, dass diese für Bargeldauszahlungen, Wertpapiere und Edelmetalle die üblichen Methoden für elektronische Überweisungen nutzen. 
(2) Aus diesen Gründen können wir Ihrer Forderung nach Auslieferung der geforderten Goldmünzen und X.________s nicht nachkommen. 
(3) [entspricht dem oben wiedergegebenen Passus]  
(4) Sie haben aber auch noch die zusätzliche Möglichkeit des Transfers der Gold-Unzen aus Ihrem Edelmetallkonto heraus. 
(5) Diese Vorgehensweisen mindern in keiner Art und Weise den von Ihnen erwähnten und von der Bank B.________ gewährten Lieferanspruch. 
(6) Sollten Sie keine Umwandlung der Gold-Unzen in Münzen und X.________s wünschen, dann bitten wir Sie um umgehende Benachrich tigung. 
Für den Transfer der Go ld-Unzen oder der G ol d-Münzen und X.________s brau chen wir von Ihnen zwingend die notwendigen Informationen (N ame des Bankinstitutes, Adresse, IBAN, Depotnummer etc.)." 
Die Vorinstanz hielt fest, dass sich diese Ausführungen als unklar erwiesen. Aus diesem Schreiben (und insbesondere aus dessen Absatz 2) ergebe sich jedenfalls mit aller Deutlichkeit, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 damals der vom Beschwerdeführer verlangten physischen Herausgabe des Goldes widersetzt habe. Unter diesen Umständen könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die offerierten Kosten von Fr. 14.-- je Unze auf eine (eben verweigerte) physische Auslieferung bezogen hätten. Auch in Absatz 3 sei einzig von einer "Umwandlung", nicht aber von einer "Herausgabe" oder "Auslieferung" die Rede. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer stütze sich ferner auf zwei Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerinnen vom 17. Juni 2020 und vom 9. Juli 2020. Darin heisse es (Hervorhebung hinzugefügt) :  
 
" Am einfachsten und günstigsten ist die Übergabe von 299 Unzen Gold mittels 8 × 1 kg Goldbarren (8 kg = 8 × 35.274 Unzen = 282.192 Unzen); die Differenz von 16.8080 Unzen würde in bar ausbezahlt werden. Die Auslagen für die Beschaffung der Goldbarren belaufen sich derzeit auf ungefähr EUR 4'485 (ungefähr CHF 14 / Unze Gold). Darauf hat sich unsere Klientschaft [sinngemäss gemeint: die Beschwerdegegnerin 1] im Februar 2014 bezogen. Im Übrigen kann der vom Marktpreis im Zeitpunkt des Goldkaufs abhängige genaue Gebührenbetrag erst nach der erfolgten Transaktion bestimmt werden."  
Diese Aussagen seien nicht mit den Ausführungen im Schreiben vom 11. Februar 2014 in Einklang zu bringen, zumal hier nun - anders als im Februar 2014 - Kosten von Fr. 14.-- je Unze für die Umwandlung in Goldbarren (statt in Münzen) veranschlagt würden. 
 
4.4. Der Frage, wie es sich mit der Auslegung all dieser schwer verständlichen und widersprüchlichen Schreiben verhalte, sei nicht im Verfahren nach Art. 257 ZPO nachzugehen. Jedenfalls könne weder davon ausgegangen werden, dass ein tatsächlicher Konsens unbestritten oder sofort beweisbar sei, noch dass eine normative Einigung nach dem Vertrauensprinzip klar erstellt sei. Daraus folge die Illiquidität des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruchs, nämlich dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 2014 die physische Herausgabe der von ihm gewünschten 299 Goldmünzen à 1 Unze zu Fr. 14.-- je Stück offeriert und er dieses Angebot angenommen habe.  
 
5.  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht: 
 
5.1. Er rügt - über die ganze Beschwerdeschrift verteilt - verschiedentlich "Rechtsverweigerungen" und Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorwürfe sind haltlos. Die Vorinstanz setzte sich umfassend mit den im Recht liegenden Aktenstücken auseinander, insbesondere auch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit den Schreiben vom 17. Juni 2020 und vom 9. Juli 2020. Dieser legt denn auch nicht konkret dar, welche seiner entscheidrelevanten Vorbringen die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen haben soll. Dass sie die Klarheit der Sach- und Rechtslage anders eingeschätzt hat als der Beschwerdeführer, stellt selbstredend keine Gehörsverletzung dar. Darauf läuft seine Kritik aber hinaus.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht sodann an zahlreichen Stellen seiner Beschwerdeschrift vor, den Sachverhalt "offensichtlich falsch und damit willkürlich" ermittelt zu haben. Soweit er sich mit dieser Kritik auf die Erwägungen zum tatsächlichen Konsens bezieht, geht er fehl. Die Vorinstanz hat nämlich in diesem Zusammenhang nicht den Sachverhalt festgestellt; sie hat vielmehr geschlossen, ein tatsächlicher Konsens sei weder unbestritten noch sofort beweisbar im Sinne von Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
 
5.2.2. Ferner legt der Beschwerdeführer dar, wie die verschiedenen Schreiben aus seiner Sicht zu interpretieren sind. Damit scheint er - allerdings ohne dies ausdrücklich zu sagen - die vorinstanzlichen Ausführungen zum normativen Konsens anzugreifen. Er weist darauf hin, dass im anwaltlichen Schreiben vom 17. Juni 2020 von der "Übergabe" und der "Beschaffung" von Goldbarren die Rede sei, auf die sich die Beschwerdegegnerin 1 "im Februar 2014 bezogen" habe. Dies ergebe nur Sinn für eine "physische Übergabe", wofür die Beschwerdegegnerin 1 denn auch Fr. 14.-- je Unze veranschlagt habe. Es sei "sehr wohl" von einem entsprechenden Konsens der Parteien auszugehen.  
Zunächst stellt sich die Frage, ob im Prozess nach Art. 257 ZPO überhaupt auf einen normativen Konsens geschlossen werden darf, wenn (in diesem summarischen Verfahren) nicht erstellt werden kann, ob und auf welchen Inhalt sich die Parteien tatsächlich geeinigt haben. Vorausgesetzt wäre jedenfalls, dass der normativ festgestellte Vertragsinhalt von mindestens einer Partei tatsächlich gewollt war (Urteil 4A_298/2019 vom 31. März 2020 E. 6.4.1 mit zahlreichen Hinweisen; ferner BGE 117 II 404 E. 2: "es gibt keinen beidseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss"). Unabhängig davon weist der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurteilung nicht als unrichtig aus. Er beschränkt sich darauf, einzelne Fragmente der in Frage stehenden Korrespondenz herauszugreifen und diese in seinem Sinn zu deuten. Dass die im Recht liegenden Schreiben in sich unstimmig sind, bestreitet aber auch der Beschwerdeführer nicht. Er hält den Beschwerdegegnerinnen einzig vor, mit den widersprüchlichen Schreiben "bewusst [...] Verwirrung zu stiften", um die Illiquidität seines Anspruchs zu bewirken. Er übergeht, dass er selbst es ist, der sich auf die betreffenden Schreiben beruft, um aus den jeweiligen (ihm genehmen) Passagen seine Forderung abzuleiten. Auf diese "widersprüchliche Doppelspurigkeit" in der Argumentation des Beschwerdeführers machen die Beschwerdegegnerinnen zutreffend aufmerksam. Ob diese Schreiben - weil von der Beschwerdegegnerin 1 verfasst - analog der "Unklarheitsregel" zu deren Ungunsten auszulegen sind, kann dahingestellt bleiben. Diese Regel käme, selbst wenn anwendbar, nur zum Tragen, wenn die übrigen Auslegungsmittel versagten und die bestehenden Zweifel nicht anders behoben werden könnten (vgl. BGE 133 III 61 E. 2.2.2.3 S. 69; 122 III 118 E. 2a mit Hinweisen). Das summarische Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen scheidet für solch vertiefte Auslegungsfragen aus (siehe Erwägung 3.2). 
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin 1 auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2014, worin dieser die Kosten von Fr. 14.-- je Unze für die "Aushändigung" des Goldes "zur Kenntnis" nahm, sofort - nämlich am 19. Februar 2014 - reagierte und erklärte, dass eine "Auslieferung und/oder Übergabe von physischen Werten [...] in der Niederlassung der Bank B.________ in U.________ nicht stattfinden" werde. 
 
5.2.3. Insgesamt kann mit der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Konsens, so wie vom Beschwerdeführer dargestellt, aus der Korrespondenz eindeutig und klar ergibt. Im Gegenteil erscheint die Konsens- und Auslegungsproblematik verworren. Zu Recht hat das Obergericht das Vorliegen eines klaren Falls verneint und den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts geschützt.  
Ohnehin stellt sich die - weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thematisierte - Frage, wie sich der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren eingeklagte Anspruch auf Herausgabe von 299 Unzen Gold in konkreter Stückelung (100 Canadian Maple Leaves, 100 Österreichische Philharmonics und 99 Australian Gold Nuggets) zu der bereits entschiedenen Sache betreffend Herausgabe von 299 Unzen Gold verhält (vgl. Sachverhalt lit. A.b und Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Auch das vorliegende summarische Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen schliesst mit einem der materiellen Rechtskraft fähigen Urteil in der Sache ab (BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 622 f.). In jenem ersten Entscheid vom 14. April 2020 ordnete das Obergericht des Kantons Aargau Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 236 Abs. 3 ZPO - nämlich eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO) - an. Es präzisierte allerdings die Stückelung nicht; der Beschwerdeführer hatte auch keinen entsprechenden Antrag gestellt, aber einen "ausdrückliche[n] Vorbehalt einer Mehrforderung" angebracht. Das nun vom Beschwerdeführer initiierte summarische Verfahren zielt auf die Festlegung der Modalitäten der Herausgabe des Goldes, über die das Obergericht im vorangegangenen Verfahren keine Aussage getroffen hat. Auf jeden Fall hätte aber auch Identität des Streitgegenstands zur Folge, dass auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das erste Sachurteil und die darin enthaltene Vollstreckungsmassnahme diesem Prozess entgegenstehen. Sollte der Beschwerdeführer Klage im ordentlichen Verfahren erheben, wird diese Frage im Rahmen der Eintretensprüfung zu untersuchen sein. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle