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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_661/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Luzern, 
Winkelriedstrasse 14, 6002 Luzern, 
 
Kanton Luzern, 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Buchhaltung Abt. 1, 4 und 5, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. August 2021 (2K 21 3). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2021 die Pfändung an. 
Am 7. Mai 2021 beschwerte sich der Beschwerdeführer über das Betreibungsamt. Am 12. Mai 2021 wies das Bezirksgericht Luzern die Eingabe zur Verbesserung zurück. In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht am 18. und am 22. Mai 2021 zwei weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 28. Juni 2021 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Juli 2021 (Postaufgabe) Beschwerde-Weiterzug beim Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 10. August 2021 trat das Kantonsgericht auf den Beschwerde-Weiterzug mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 20. August 2021 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Der angefochtene Entscheid ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf den Beschwerde-Weiterzug nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch nicht in genügender Weise damit auseinander, dass er den Beschwerde-Weiterzug ungenügend begründet hat. Dazu genügt es nicht vorzutragen, die entsprechende Auffassung des Kantonsgerichts greife nicht. Im Übrigen äussert er sich zu Themen, die zum grössten Teil keinen erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren haben, und stellt entsprechende, unzulässige Anträge. 
Sodann erhebt er gegenüber dem Bundesgericht verschiedene Forderungen im Zusammenhang mit früheren Verfahren. Er verlangt die Rücksendung von Unterlagen, die das Bundesgericht unterschlagen haben soll, doch legt er nicht dar, um welche Unterlagen es sich handeln soll. Sodann verlangt er, seinem Schreiben vom 5. Juni 2021 nachzukommen. Diese Eingabe wurde mit Urteil 6B_686/2021 vom 5. Juli 2021 behandelt. Soweit er schliesslich das Urteil vom 31. März 2021 als nichtig bezeichnet und sich dabei offenbar auf das Urteil 5D_38/2021 bezieht, so legt er keine Revisionsgründe dar, womit auf die Eröffnung eines Revisionsverfahrens zu verzichten ist. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg