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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_666/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Abänderung eines Scheidungsurteils, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Juli 2021 (3B 21 27). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 21. August 2015 schied das Bezirksgericht Willisau die Ehe der rubrizierten Parteien und genehmigte ihre Konvention betreffend die Nebenfolgen. 
Mit Eingaben vom 29. März und 14. April 2021 beantragte der Ehemann beim Bezirksgericht die Abänderung des Urteils und Revision des Falles. Ein diesbezügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bezirksgericht mit Entscheid vom 16. April 2021 wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens ab. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt worden war, trat es mit Entscheid vom 14. Juni 2021 auf die Abänderungsklage nicht ein. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 28. Juli 2021 ab. 
Dagegen hat der Ehemann am 19. August 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner scheint er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, indem er festhält, er sei nicht bereit und nicht im Stande, weitere Gerichtskosten zu leisten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.  
Das angefochtene Urteil äussert sich zur Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses. Die Beschwerde nimmt keinen Bezug darauf, sondern der Beschwerdeführer macht geltend, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden, da seine Beweise nicht berücksichtigt worden seien, wonach die Ehefrau seinerzeit Falschaussagen gemacht und falsche Beweise geliefert habe, was vom Gericht übersehen worden sei; der Fall müsse deshalb nochmals angeschaut werden. All dies geht an der Sache vorbei: Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwiefern das Bezirksgericht trotz Nichtleistens des Kostenvorschusses seine Abänderungsklage materiell hätte behandeln müssen; erst in diesem Fall wäre es verpflichtet gewesen, seine Vorbringen und Beweismittel in der Sache zu prüfen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, soweit ein solches gestellt sein sollte. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli