Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_17/2022  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009-2014, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 14. März 2022 (B 2021/247 und 248). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ geb. B.________ (geb.1955; nachfolgend: die Steuerpflichtige) ist mit C.A.________ verheiratet. Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz befindet sich in U.________/SG, während der Ehemann in V.________ (AE) ansässig ist. Die Eheleute reichten zu den Steuerperioden 2009 bis 2014 keine Steuererklärung ein, weshalb sie vom Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) nach Ermessen veranlagt wurden. Die Veranlagungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Im Nachsteuerverfahren rechnete die Veranlagungsbehörde später auf Ebene der Eheleute für die Steuerperioden 2009 bis 2012 geldwerte Leistungen auf. Auch die Nachsteuerverfügungen traten in Rechtskraft. Insgesamt bestehen aus den Steuerperioden 2009 bis 2014 Ausstände von Fr. 12'333.30 (Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen) bzw. Fr. 8'330.15 (direkte Bundessteuer).  
 
1.2. Am 18. Juni und 30. November 2020 ersuchte die Steuerpflichtige um Erlass dieser Steuern. Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch am 16. Februar 2021 ab. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige am 15. März 2021 mit Rekurs an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Auch dies führte zur Abweisung des Rechtsmittels (Entscheid vom 18. Oktober 2021).  
 
1.3. Schliesslich erhob die Steuerpflichtige Beschwerden an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und stellte sie ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung). Das Verwaltungsgericht erwog mit Entscheid vom 14. März 2022 im vereinigten Verfahren B 2021/247 / B 2021/248, dass neben dem Einkommen und Vermögen des im Ausland ansässigen Ehemannes letztlich auch die finanziellen Verhältnisse der Steuerpflichtigen im Unklaren geblieben seien, was der missachteten Mitwirkungspflicht geschuldet sei. Ob die für einen Steuererlass erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, lasse sich dementsprechend nicht beurteilen. Mit einzelrichterlichem Entscheid erwog das Verwaltungsgericht darüber hinaus, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben sei, nachdem ohnehin keine Kosten erhoben würden. Hingegen sei das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung abzuweisen, dies zufolge der verletzten Mitwirkungspflicht.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 gelangt die Steuerpflichtige an das Bundesgericht. Sie erklärt sinngemäss Beschwerde und erhebt ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung). Sie erklärt, eine "detaillierte Beschwerde" werde sie nachreichen, sobald ihr die unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung bewilligt worden sei.  
Das Bundesgericht informierte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 4. Mai 2022 dahingehend, dass ein "Vorab-Gesuch" unzulässig sei, zumal die Prozesschancen ohne begleitende oder zuvor unterbreitete Rechtsschrift in der Hauptsache nicht abgeschätzt werden könnten. Es stehe der Steuerpflichtigen aber frei, im Rahmen der Beschwerdefrist einen Schriftsatz nachzureichen, der den gesetzlichen Anforderungen genüge. Die Steuerpflichtige gab am 13. Mai 2022 (Poststempel: 15. Mai 2022) einen Schriftsatz zu den Akten. 
 
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Der Steuerpflichtige bringt mit Recht nicht vor, dass sich in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle bzw. dass aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege (Art. 83 lit. m BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist offenkundig nicht gegeben. Es bleibt die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG; BGE 147 I 89 E. 1.1; Urteil 2D_27/2022 vom 21. Juli 2022 E. 2.1).  
 
2.2. Gemäss Art. 117 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen namentlich still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten stellt keine hinreichende Begründung dar (BGE 147 II 125 E. 10.3; 144 V 173 E. 3.2.2). Um fristwahrend zu wirken, muss die derart ausgestaltete Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).  
 
2.3. Der elektronischen Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG zufolge hat die Steuerpflichtige den angefochtenen Entscheid vom 14. März 2022 am 29. März 2022 entgegengenommen. Der Fristenlauf setzte damit am folgenden Tag ein (Art. 44 Abs. 1 BGG). Er endete - unter Berücksichtigung des österlichen Fristenstillstands - am Freitag, 13. Mai 2022. Die Steuerpflichtige hat ihre eigentliche Beschwerdeschrift, die das Datum vom 13. Mai 2022 trägt, mit der Post CH AG befördern lassen. Deren Poststempel weist als Aufgabedatum den Sonntag, 15. Mai 2022, 21.00 Uhr, aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist, die unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes am Freitag, 13. Mai 2022 um 24.00 Uhr geendet hatte, bereits verstrichen. Die Eingabe vom 15. Mai 2022 hat daher im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben.  
 
2.4. Der ersten Eingabe - jener vom 2. Mai 2022 - lassen sich neben dem Beschwerdewille und dem Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) keine näheren Ausführungen entnehmen. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 BGG offenkundig nicht erfüllt waren, hat das Bundesgericht die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 4. Mai 2022, also rund zehn Tage vor Fristablauf, eingeladen, innerhalb der Beschwerdefrist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe nachzureichen. Davon hat die Steuerpflichtige nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht.  
 
2.5. Infolgedessen liegt dem Bundesgericht keine Eingabe vor, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG genügt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das für diesen Fall erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG) erweist sich mit Blick auf versäumte Beschwerdefrist als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen, was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren fehlen die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von vornherein, weswegen auch kein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung besteht (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert. Dem Kanton St. Gallen ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2009 bis 2014, wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen, Steuerperioden 2009 bis 2014, wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
4.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher