Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_494/2022
Urteil vom 26. August 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.
Gegenstand
Erhebung des Rechtsvorschlages,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 (SCBES.2022.34).
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. April 2022 erhoben A.________ (Betreibungsschuldnerin) und ihr Ehemann B.________ bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 31. März 2022 in der von der C.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Olten-Gösgen und machten geltend, B.________ habe bei der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber der überbringenden Postangestellten Rechtsvorschlag erklärt.
B.
Mit Urteil vom 10. Juni 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Juni 2022 (Postaufgabe) sind A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und die Pfändungsankündigung seien aufzuheben. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über Verfügungen der Vollstreckungsorgane gemäss Art. 17 SchKG sind Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG und unabhängig von einer gesetzlichen Streitwertgrenze anfechtbar (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
1.2. Die im kantonalen Verfahren unterlegene Beschwerdeführerin ist als Betreibungsschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Demgegenüber ist der Ehemann der Schuldnerin in einem gegen seine Frau gerichteten Betreibungsverfahren grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 119 III 100 E. 2b; Urteil 5A_330/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 1). Da mit der Beschwerde in Zivilsachen nicht die Interessen Dritter geltend geltend gemacht werden können und der Beschwerdeführer nicht dartut (Art. 42 Abs. 2 BGG), welches eigene Interesse er daran hat, vor Bundesgericht Beschwerde führen zu können, kann auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden.
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.4. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt und damit das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich. Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 140 III 264 E. 2.3). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.
2.1. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der bei der Postzustellung erklärte Rechtsvorschlag gilt als an das Betreibungsamt selbst gerichtet (BGE 98 III 27 E. 1; 85 III 165 S. 167 f.). Erklärt der Betriebene direkt gegenüber dem Postboten den Rechtsvorschlag, so hat der Postbote diesen sogleich auf beiden Doppeln des Zahlungsbefehls zu bescheinigen. Weil der Schuldner die Beweislast dafür trägt, dass er Rechtsvorschlag erhoben hat, liegt es in seinem Interesse, sich bei der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlags der Protokollierung zu versichern (Urteil 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3.1; BGE 32 I 761 S. 769).
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, im Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sei ein Rechtsvorschlag nicht vermerkt worden. Das für die Schuldnerin bestimmte Exemplar des Zahlungsbefehls sei von den Beschwerdeführern nicht eingereicht worden. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern gemachte Aussage, das Schuldnerexemplar des Zahlungsbefehls sei beim Umzug verloren gegangen, erscheine zudem wenig glaubhaft, nachdem die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. April 2022 eine Kopie (lediglich) der ersten Seite desselben eingereicht hätten. Des Weiteren sei auf dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post betreffend die Zustellung des Zahlungsbefehls als Zustelldatum der 22. Februar 2022, 09:08 Uhr sowie "Zugestellt an Domiziladresse (Kein Rechtsvorschlag erhoben) " vermerkt worden. Das Erheben des Rechtsvorschlags durch die Schuldnerin bzw. ihren Ehemann sei damit nicht glaubhaft gemacht.
2.3. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei im vorinstanzlichen Urteil in krasser Weise ein wesentliches Dokument und Sachverhaltselement übergangen worden. Im Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Olten-Gösgen sei nämlich auf Seite 1 einerseits die Zustellung per 22.02.2022 vermerkt und andererseits in der Rubrik "Rechtsvorschlag" unter "Rechtsvorschlag von" sehr wohl "Schuldner" festgehalten worden, allerdings ohne Datierung. Wenn aber das Betreibungsamt in dem von ihm geführten Betreibungsprotokoll einen Rechtsvorschlag seitens der Schuldnerin, wenn auch ohne Datum vermerke, so sei zu Gunsten des Schuldnerin davon auszugehen, dass eben ein rechtzeitiger und gültig erhobener Rechtsvorschlag erfolgt sei. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei unhaltbar.
2.4. Es ist zwar richtig, dass die fristgerechte Erhebung des Rechtsvorschlags grundsätzlich auch durch das Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes nachgewiesen werden kann (vgl. Art. 8 Abs. 2. SchKG). Im Übrigen aber ist das Vorbringen haltlos. Wenn ein Rechtsvorschlag der Schuldnerin nicht mit Angabe des Datums der Erklärung in das Betreibungsprotokoll aufgenommen worden ist, bedeutet dies, dass eine Eintragung nicht erfolgt ist (vgl. Art. 10 Abs. 9 VFRR; SR 281.31). Entgegen der irrigen Meinung der Beschwerdeführerin kann die nicht ausgefüllte Rubrik "Rechtsvorschlag" bzw. die leer gelassene Zeile "RV von: 1 Schuldner" somit mitnichten als Beweis für die Erhebung eines Rechtsvorschlags dienen.
3.
Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, unter solidarischer Haftbarkeit ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss