Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_363/2024
Verfügung vom 26. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausschreibung Büromobiliar, Beratungs- und Koordinationsdienstleistungen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2024.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 erhob die A.________ AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich gegen eine Zuschlagsverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 2024 betreffend das Beschaffungsprojekt "Büromobiliar, Beratungs- und Koordinationsdienstleistungen" des Obergerichts des Kantons Zürich.
1.2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 übermittelte das Verwaltungsgericht die bei ihm eingegangene Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Das Verwaltungsgericht stützte sich dabei auf Art. 52 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB; LS 720.1), wonach für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden das Bundesgericht zuständig ist.
Das Bundesgericht lud die A.________ AG sowie das Obergericht des Kantons Zürich ein, eine allfällige Vernehmlassung über die Zuständigkeit des Bundesgerichts bis zum 26. August 2024 einzureichen.
1.3. Mit Schreiben vom 23. August 2024 teilte die A.________ AG dem Bundesgericht mit, dass sie ihre Beschwerde gegen die Zuschlagsverfügung des Obergerichts vom 5. Juli 2024 unwiderruflich und vorbehaltlos zurückziehe.
2.
2.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin (hier: die Abteilungspräsidentin) als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er oder sie befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe vorbehaltlos zurückgezogen. Folglich wird vom Rückzug der Beschwerde Vormerk genommen und das Verfahren abgeschrieben. Durch den Rückzug der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin das Dahinfallen des Verfahrens verursacht, sodass sie grundsätzlich für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen müsste (Art. 66 Abs. 3 BGG). Aufgrund der besonderen Umstände des Falles rechtfertigt es sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov