Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_267/2024
Urteil vom 26. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Kamm,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Theodor Georg Seitz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 8. April 2024 (ZK1 2023 9).
Erwägungen:
1.
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) reichte am 27. Mai 2022 beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe (SZ) eine Klage im vereinfachten Verfahren ein. Darin stellte er den Antrag, es sei A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) teilklageweise zur Bezahlung von Fr. 30'000.-- zu verpflichten. Die Beklagte ihrerseits beantragte dem Einzelrichter, es sei auf diese Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei der Kläger widerklageweise zur Bezahlung von Fr. 30'001.-- zu verurteilen. Mit (Zwischen-) Verfügung vom 9. Januar 2023 wies der Einzelrichter den Nichteintretensantrag der Beklagten ab und trat auf ihr Widerklagebegehren nicht ein.
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz trat mit Verfügung vom 8. April 2024 auf eine von der Beklagten dagegen erhobene Berufung nicht ein.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, sämtliche vorsorglich erlassenen Massnahmen ersatzlos aufzheben. Weiter sei auf die Teilklage nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Sodann sei der Beschwerdegegner widerklageweise zur Zahlung von Fr. 30'001.-- zu verpflichten. Und schliesslich sei dieser zu verpflichten, die Schlüssel für das Ladenlokal in U.________ der Beschwerdeführerin herauszugeben.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
3.
3.1. Die Vorinstanz ordnete keine vorsorglichen Massnahmen an. Auch die Schlüssel für das Ladenlokal in U.________ bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Folglich ist auf diese beiden Anträge nicht einzutreten.
3.2. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2).
Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
3.4. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb der Zwischenentscheid vom 8. April 2024 ausnahmsweise angefochten werden kann. Entsprechend vermag sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil aufzuzeigen. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines Zwischenentscheides nach Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner