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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_521/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, 
Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 15. Juli 2024 (ZSU.2024.96). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In den Betreibungen Nrn. xxx und yyy des Betreibungsamtes Mettauertal wurden die im Gesamteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehenden Grundstücke am 21. April 2023 versteigert. 
Die gegen den Zuschlag erhobene Beschwerde wurde am 26. Mai 2023 vom Bezirksgericht Laufenburg als unterer und am 23. August 2023 vom Obergericht des Kantons Aargau als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs abgewiesen. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 3. September 2023 an das Bundesgericht. Dieses hielt mit Verfügung vom 29. September 2023 fest, die Beschwerde habe hinsichtlich der Grundbucheintragung nach Art. 66 Abs. 1 VZG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, wies jedoch das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, soweit darüber hinausgehende Wirkungen angestrebt wurden. Mit Urteil 5A_643/2023 vom 14. März 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und am 1. Mai 2024 wurden die Ersteigerer im Grundbuch bzw. im Tagebuch als neue Eigentümer eingetragen. 
 
B.  
Am 19. November 2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Laufenburg ein gegen die Ersteigerer gerichtetes Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit zahlreichen Rechtsbegehren. Mit Entscheid vom 24. April 2024 trat das Bezirksgericht darauf nicht ein mit der Begründung, es sei nicht abschliessend klar, ob der Eigentumsübergang mit dem Zuschlag oder erst mit dem Eintrag im Grundbuch erfolgt sei, weshalb die Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen nicht gegeben seien. 
Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2024 beim Obergericht eine Berufung ein. Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 wies dieses das im Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, nachdem die Handänderung am 1. Mai 2024 im Tagebuch eingetragen worden sei, fehle es jedenfalls für die Berufung an einem Rechtsschutzinteresse und diese sei damit als aussichtslos zu beurteilen. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 15. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren, die Verfügung vom 15. Juli 2024 sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2), und der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen steht damit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer äussert sich in mannigfacher Hinsicht (zum Wirksamwerden des Zuschlags; zu den fehlenden Gründen für die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege; zum Unwillen des Obergerichts; zur Relevanz der Steigerungsbedingungen; zur Rolle der nachträglichen Belege und Eingaben; zur Zahlung des Kaufpreises; zur Replikfrist; zum Gesundheitszustand; zur Bewirtschaftung; u.ä.m.). Diese Ausführungen gehen allesamt an der Sache vorbei und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ist offensichtlich aussichtslos: 
Vorliegend fehlte es nicht nur an den Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen, sondern vielmehr war der Beschwerdeführer gar nicht mehr legitimiert, am 19. November 2023 erstinstanzlich ein solches Gesuch zu stellen, weil das Eigentum in diesem Zeitpunkt bereits auf die Ersteigerer übergegangen war. Der Eigentumsübergang erfolgt nicht erst mit dem - hier bloss deklaratorischen - Grundbucheintrag, sondern ex lege bereits mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung und damit ausserbuchlich (Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 39 E. 4b; 128 III 82 E. 1a; Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3; ROTH, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 126 ZGB). Zwar meldet das Betreibungsamt den Eigentumsübergang erst dann beim Grundbuchamt an, wenn keine Beschwerde erhoben oder diese abgewiesen worden ist (Art. 66 Abs. 1 VZG). Insofern kommt einer gestützt auf Art. 17 SchKG erhobenen Beschwerde gegen den Zuschlag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (LEVANTE, in: Basler Kommentar, N. 83 zu Art. 19 SchKG; COMETTA/ MÖCKLI, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Indes treten bei abweisendem Beschwerdeentscheid die Wirkungen des Zuschlages rückwirkend auf den betreffenden Zeitpunkt wieder ein (BGE 129 III 100 E. 3). Für den Weiterzug an das Bundesgericht ist sodann zu beachten, dass es sich beim Zuschlag bzw. beim Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handelt, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz von Art. 103 Abs. 1 BGG zum Tragen kommt, wonach die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hat (LEVANTE, a.a.O., N. 83 zu Art. 19 SchKG m.w.H.). 
Vorliegend hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. September 2023 mitgeteilt, dass nur die Meldung an das Grundbuchamt aufgeschoben sei (Art. 66 Abs. 1 BZG), und es hat das darüber hinausgehende Gesuch um aufschiebende Wirkung explizit abgewiesen. Damit waren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Rechtsschutz in klaren Fällen am 19. November 2023 die Ersteigerer durch ausserbuchlichen Erwerb die materiellrechtlichen Eigentümer und der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr legitimiert, gestützt auf Eigentumsrecht ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen zu stellen. Die gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Berufung erweist sich demnach als von vornherein aussichtslos. 
Vor diesem Hintergrund hat das Obergericht das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen und die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
3.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und ohnehin hätte einem solchen keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein können. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren hat der Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und den Beklagten im kantonalen Hauptverfahren mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli