Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_522/2024
Urteil vom 26. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ und C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schuldneranweisung (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Juli 2024 (ZBS.2024.6).
Sachverhalt:
Die beiden Beschwerdegegner sind die Kinder des Beschwerdeführers, für welche er gemäss der gerichtlich genehmigten Vereinbarung über die Scheidungsnebenfolgen je Fr. 700.-- (indexiert) pro Monat zu bezahlen hat.
Mit Gesuch vom 14. März 2024 beantragten die Sozialen Dienste der Wohnsitzgemeinde im Namen und Auftrag der Kinder beim Bezirksgericht Münchwilen, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei anzuweisen, die Unterhaltsbeiträge von derzeit Fr. 1'468.60 zu überweisen. Mit Entscheid vom 26. März 2024 erliess das Bezirksgericht eine entsprechende Schuldneranweisung.
In teilweiser Gutheissung der erhobenen Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Juli 2024 den Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, monatlich Fr. 1'177.70 an die Sozialhilfekommission der Wohnsitzgemeinde der Kinder zu überweisen.
Mit Eingabe vom 18. August 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachgerichtet mit den sehr ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander, sondern er beschränkt sich auf vier kurze Statements, welche indes weder Willkürrügen in Bezug auf den Sachverhalt darstellen noch eine falsche Rechtsanwendung aufzeigen:
Vorab bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit 1. Juli 2024 einen neuen Beschäftigungsgrad von 80 % habe und die ganze Sache neu zu berechnen sei. Dabei handelt es sich um ein echtes Novum, welches im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer müsste sich mit einem Abänderungsgesuch an das Bezirksgericht wenden und veränderte Tatsachen geltend machen.
Weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung ist darzutun mit der allgemeinen Aussage, es sei nicht fair, dass gemeinnützige Institutionen einen Menschen in so eine missliche Lage brächten; er habe dem Betreibungsamt sein Vertrauen geschenkt und dieses hätte das anstandslos ausgenutzt.
Keine Willkürrüge liegt in der Kritik, es sei nie auf das sog. Schwarzgeld eingegangen worden; er habe der Kindsmutter mehrmals Geld in bar ohne Quittung gegeben.
Nichts zur Sache tut schliesslich die Aussage des Beschwerdeführers, er sei weder in der Lage noch gewillt, Kosten zu übernehmen; das Ganze sei durch den Vertrauensbruch des Betreibungsamtes ins Rollen gebracht worden und folglich habe das Amt sämtliche Kosten zu tragen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli