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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_580/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gültigkeit der Einsprache (Strafbefehl 
[SVG-Widerhandlung]); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. Juni 2024 (2N 23 193). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 14. April 2023 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen unter Kostenauflage zu einer Busse von Fr. 60.-- verurteilt. Die dagegen erhobene Einsprache erklärte das Bezirksgericht am 28. November 2023 für ungültig, trat darauf nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. In einer Hauptbegründung trat das Kantonsgericht Luzern am 11. Juni 2024 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde wegen unzureichender Beschwerdebegründung nicht ein (Art. 385 Abs. 1 StPO), wobei es von einer Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung innerhalb einer Nachfrist absah (Art. 385 Abs. 2 StPO). In einer Eventualbegründung wies das Kantonsgericht die Beschwerde als unbegründet ab, falls darauf einzutreten gewesen wäre. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Vorinstanz tritt in ihrer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde nicht ein, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung und mit den Voraussetzungen, unter denen der beschwerdeführenden Partei eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde nach Abs. 2 der genannten Bestimmung einzuräumen ist, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Die Beschwerde in Strafsachen genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die Hauptbegründung als unzureichend erweist und es damit gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill