Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_75/2024
Urteil vom 26. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
vertreten durch Franziska Beutler, Rechtsanwältin,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
versuchte Gefährdung des Lebens; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. August 2023
(SK 23 6).
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 25. August 2023 fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 11. November 2022 teilweise in Rechtskraft erwachsen ist, und erklärte A.________ der versuchten Gefährdung des Lebens zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn in Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche (einfache Körperverletzung, Tätlichkeit, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen und Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, alles mehrfach begangen, sowie Hinderung einer Amtshandlung und Vergehen sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Übertretungsbusse von Fr. 1'200.-- sowie zur Bezahlung von Fr. 6'000.-- Genugtuung an B.________ und verwies ihn für sieben Jahre des Landes.
Dagegen führt A.________ Beschwerde in Strafsachen, mit der er sich insbesondere gegen den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens, die Strafzumessung und die Landesverweisung wendet.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht unter Berufung auf Art. 43 BGG sinngemäss um Verlängerung der Beschwerdefrist, indem er argumentiert, er brauche mehr Zeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die engen Voraussetzungen von Art. 43 BGG für eine Ergänzung der Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt sind, da bereits kein Fall internationaler Rechtshilfe vorliegt (die Voraussetzungen von Art. 43 lit. a und b BGG sind kumulativ; vgl. dazu Urteil 6B_125/2015 vom 2. April 2015 E. 2.3). Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen um die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Rechtsvertreter zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen (weitgehend) nicht entspricht, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 6B_1034/2023 vom 10. November 2023 E. 5; 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4). Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ohne Weiteres, was mit dieser erreicht werden soll. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben.
3.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm seien seine weissen Turnschuhe zurückzugeben, ist er darauf hinzuweisen, dass bereits die erste Instanz die Rückgabe der Schuhe (rechtskräftig) verfügte (vgl. Dispositiv-Ziff. I.C.2 des vorinstanzlichen Urteils). Auf diesen Punkt ist daher nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt bezüglich des Antrags, die Geldstrafe, die Übertretungsbusse und die Genugtuung seien "wegen der Verhältnismässigkeit" wieder auf das "ursprüngliche Mass der ersten Instanz herabzusetzen", da der Beschwerdeführer diesen mit keinem Wort begründet.
4.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
5.
5.1. Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Gefährdung des Lebens in tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 an den Oberarmen packte, auf den Balkon [ihrer Wohnung] stiess und rückwärts gegen das Balkongeländer drückte, das sich in einer Höhe von neun Metern über der gegen das Mehrfamilienhaus schräg abfallenden, geteerten Garageneinfahrt befand. Dieses Drücken führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin 2 rücklings mit dem Oberkörper teilweise über das Balkongeländer hinaus hing und nur noch mit einem Fuss auf dem Balkonboden stand. Während des körperlichen Einwirkens auf die Beschwerdegegnerin 2 sagte der Beschwerdeführer ihr: "Ich bringe dich um, ich schmeisse dich jetzt über den Balkon". Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 in Todesangst sagte: "Weisch was, dann mach doch", liess der Beschwerdeführer unvermittelt von ihr ab. Die Beschwerdegegnerin 2 zog sich dabei Hautein- und -unterblutungen an der Lende (auf Höhe des Balkongeländers) zu. Aufgrund seines alkoholisierten und aufgebrachten Zustands hatte der Beschwerdeführer nicht unter Kontrolle, wie weit er die Beschwerdegegnerin 2 über das Balkongeländer drücken konnte, ohne dass sie über das Geländer hinunterfällt. Ferner konnte er nicht abschätzen, wie sich die stark alkoholisierte und unter Todesangst stehende Beschwerdegegnerin 2 verhalten wird. Der Beschwerdeführer hatte die Situation nicht mehr unter Kontrolle (Urteil S. 18 f.).
5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und macht geltend, der besagte Vorfall habe sich nicht so abgespielt, wie ihn die Beschwerdegegnerin 2 beschreibe. Dabei beschränkt er sich jedoch grösstenteils darauf, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu bestreiten und seine persönliche Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich jedoch mit ihren ausführlichen Erwägungen auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und darzulegen, dass und weshalb ihre Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Zeugin sei von der Beschwerdegegnerin 2 angestiftet worden, behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 sei (auch polizeilich) dafür bekannt, andere Personen durch falsche Aussagen ins falsche Licht zu rücken, oder pauschal einwendet, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien "stereotyp".
5.3. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen knapp genügen, sind sie nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzulegen. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen objektiven Beweise und gelangt zum Schluss, dass diese die sich stellenden Beweisfragen für sich alleine nicht zu beantworten vermögen, jedoch auch nicht von unwesentlicher Bedeutung seien (Urteil S. 10 f.). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers misst die Vorinstanz damit der polizeilichen Untersuchung nicht wenig Wert bei. Zwar ist nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer daran stört, dass die auf dem Balkon aufgefundenen Blutanhaftungen nicht ausgewertet wurden; dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. In der Folge würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 ausführlich und gelangt nachvollziehbar zum Schluss, dass diese Aussagen als erlebnisbasiert, zahlreiche Realkennzeichen enthaltend, frei von Lügensignalen, konstant und in Einklang stehend mit den objektiven Beweismitteln, mithin als sehr glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz erwägt weiter, die konstanten Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 würden überdies durch die Aussagen der Zeugin abgerundet (Urteil S. 11 ff.). Mit seinem Vorbringen, es gebe sehr viele Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, die nicht beachtet worden seien, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 aufzuzeigen. Die Vorinstanz setzt sich insbesondere auch mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der polizeilichen Intervention am Tatabend nichts über einen Vorfall auf dem Balkon erzählte, und erst am Folgetag erklärte, sie wolle nun Anzeige erstatten. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten bzw. das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 sei nachvollziehbar (Urteil S. 11 f.). Bezüglich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, wie ein Druckfleck entstehen könne, wenn er die Beschwerdegegnerin 2 angeblich hochgehoben habe, ist festzuhalten, dass sich aus den von ihm angegebenen Passagen des vorinstanzlichen Urteils nicht ergibt, dass die Beschwerdegegnerin 2 je angegeben habe, er habe sie hochgehoben. Vielmehr soll er sie gemäss ihren Aussagen (rücklings) geschoben und an das Balkongeländer gedrückt haben, was gemäss Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Beschwerdegegnerin 2 zu einem Druckfleck im unteren Rückenbereich führen kann (vgl. Urteil S. 10). Schliesslich würdigt die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin und des Beschwerdeführers, wozu sich dieser nicht äussert, und gelangt zum Schluss, dass auf die stimmigen und glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen ist, die zwanglos mit den objektiven Beweismitteln in Einklang stehen und durch die Aussagen der Zeugin abgerundet werden, während die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten sind und als Schutzbehauptung abgetan werden müssen (Urteil S. 16 ff.). Diese vorinstanzliche Würdigung, mit der sich der Beschwerdeführer lediglich rudimentär auseinandersetzt, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Auch erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst widerspreche, als unbegründet. Während es beim ersten (unvollständigen) Zitat um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer sich bzw. die Situation noch unter Kontrolle hatte (was die Vorinstanz verneint), erwägt die Vorinstanz bei der zweitgenannten Passage, dass der Körperschwerpunkt der Beschwerdegegnerin 2 noch auf dem Balkon war, und diese auf dem Balkon gelandet wäre, wenn der Beschwerdeführer sie losgelassen hätte (vgl. Urteil S. 22 f.).
5.4. Insgesamt erweist sich die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie letztlich am Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
6.
6.1. Auch bezüglich des Antrags, es sei wegen Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls von der Landesverweisung abzusehen, vermag die Beschwerde den (qualifizierten) Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Wiederum beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, dem Bundesgericht seine Sicht der Dinge zu unterbreiten, und versucht insbesondere aufzuzeigen, dass er in der Schweiz integriert sei, ohne dabei indes Bezug auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen zu nehmen, geschweige denn sich damit in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinanderzusetzen, um anhand dieser darzulegen, dass und weshalb die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Indem er ausführlich schildert, welche Verwandten, Bekannten, Vorgesetzten und Arbeitskollegen er in der Schweiz hat, und auch sein Wissen über die Schweiz und insbesondere deren Berge darlegt, um damit seine private und berufliche Verbundenheit zur Schweiz aufzuzeigen, jedoch nicht geltend macht, dass die Vorinstanz fälschlicherweise festhält, er habe angegeben, dass er eigentlich keine Kollegen oder Bezugspersonen in der Schweiz habe, und er keine Kinder habe sowie seine Eltern und Schwestern in Deutschland lebten (Urteil S. 38), verliert er sich in unzulässiger appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
6.2. Selbst wenn die Beschwerde in diesem Punkt hinreichend begründet wäre, wäre die ausgesprochene Landesverweisung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung wie auch deren Anwendung auf den konkreten Fall kann grundsätzlich auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 35 ff.). Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Bei der Gefährdung des Lebens handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, die obligatorisch eine Landesverweisung von 5-15 Jahren nach sich zieht. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 1. April 2018, im Alter von 30 Jahren, in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Jugendjahre in der Schweiz. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass angesichts der noch nicht gefestigten Arbeitssituation und der schwierigen finanziellen Situation nicht von einer beruflichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Ebenso wenig scheint er sozial integriert zu sein, da er - wie dargelegt - gemäss eigenen Angaben im kantonalen Verfahren keine Kollegen oder Bezugspersonen in der Schweiz hat. Auch seine familiäre Situation begründet mit der Vorinstanz keinen schweren persönlichen Härtefall, da er ledig ist und keine Kinder hat, sowie seine Eltern und Schwestern, zu denen er gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen enge Beziehungen pflegt, und sie regelmässig besucht, in Deutschland leben. Der Beschwerdeführer verfügt damit in seinem Heimatland über ein familiäres Netz und ist mit dessen Sprache, Kultur und Gepflogenheiten bestens vertraut. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass eine Resozialisierung in Deutschland ohne Weiteres möglich erscheint.
6.3. Insgesamt berücksichtigt die Vorinstanz alle für die Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB massgebenden Punkte und gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass ein solcher zu verneinen ist. Mit der Vorinstanz steht auch das FZA einer Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Diesbezüglich kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert (vgl. Urteil S. 39 ff.). Dabei berücksichtigt die Vorinstanz auch hinreichend, dass beim Beschwerdeführer eine gewisse Stabilisierung und Besserung seiner persönlichen Situation auszumachen ist und er sich auf dem richtigen Weg befindet, der - so die Vorinstanz - allerdings angesichts seiner Suchtmittelabhängigkeit und der schwierigen finanziellen und beruflichen Situation noch lang sein dürfte (Urteil S. 40 f.). Schliesslich erweist sich auch die vorinstanzlich angeordnete Dauer der obligatorischen Landesverweisung von sieben Jahren angesichts der konkreten Verhältnisse als rechtskonform, wenn auch eher streng (vgl. Urteil S. 41), wobei diese vom Beschwerdeführer nicht explizit beanstandet wird.
7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie überhaupt die Begründungsanforderungen erfüllt und darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Andres