Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_714/2024
Urteil vom 26. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiedererwägung; Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Der Präsident, vom 18. April 2024 (BES.2024.42).
Erwägungen:
1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt ist mit Verfügung vom 18. April 2024 nicht auf eine Beschwerde von A.________ eingetreten, da dieser den Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet hatte.
A.________ wendete sich dagegen mit Beschwerde vom 23. Juni 2024 ans Appellationsgericht, welches diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete. Diese wird als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegengenommen. Dem Beschwerdeführer wurde der Empfang seiner Beschwerde mit Verfügung vom 28. Juni 2024 angezeigt, der eingeforderte Kostenvorschuss wurde von ihm innert Frist geleistet.
Mit Eingabe vom 20. August 2024 (eingegangen am 21. August 2024) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da er beurteilen wolle, ob sein "Anliegen eine reelle Chance" habe. Die mit derselben Eingabe in Aussicht gestellte Einreichung von "weiteren Unterlagen" ist mit Blick auf die längst abgelaufene Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) von vornherein ausgeschlossen.
2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts vom 18. April 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies betrifft namentlich die Vorbringen zur - aus Sicht des Beschwerdeführers bestehenden - Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich, wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die Beschwerde der Privatklägerschaft die (verweigerte) Wiederaufnahme eines Strafverfahrens betrifft (Urteil 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. einem ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Diese Mängel sind offensichtlich und auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen. Soweit sie sich überhaupt materiell mit der angefochtenen Verfügung befasst und grundsätzlich auf sie eingetreten werden könnte (vgl. E. 2 hiervor), beschränkt sie sich auf pauschale Kritik an der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Es sei "ein Hohn, ein Urteil zu Fällen mit der Begründung, nach Treu und Glauben müsse man eine Sendung erwarten und diese innert 7 Tagen abholen". Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die ordentliche Abholfrist nicht eingehalten zu haben, stellt sich aber auf den Standpunkt, die "spät abgeholte Sendung" habe eine Frist enthalten, die von ihm eingehalten worden sei. Mit dieser Rechtsauffassung entfernt sich der Beschwerdeführer von der ständigen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befand sich - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt wird - in einem Prozessrechtsverhältnis mit der Vorinstanz (ausführlich dazu: BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gelangt zur Anwendung. Die Anweisung gegenüber der Post, Zusendungen zurückzubehalten, wirkt sich nicht auf diese aus (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz - auf deren Begründung in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG ergänzend verwiesen werden kann - verletzt kein Bundesrecht, wenn sie nicht auf die Beschwerde vom 1. März 2024 eintritt, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert angesetzter Frist geleistet hatte.
5.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Sistierungsgesuch vom 20. August 2024 ist als gegenstandslos abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément