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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_766/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2024 (UP240002-O/U/HEI). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ stellte am 20. September 2023 Strafanzeige gegen ihre Schwester wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, schwere Körperverletzung und Ehrverletzung. Mit Schreiben vom 28. November 2023 bat A.________ zudem um die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen B.________, welches mit Verfügung vom 24. Juni 2021 nicht an die Hand genommen wurde. Am 20. November 2023 ersuchte A.________ um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Januar 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Juni 2024 abwies. 
Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Vorinstanz, die zur Abweisung ihrer Beschwerde führte, auseinander. Sie macht lediglich geltend, es sei zu einer "unrechtmässigen Untersuchung der Staatsanwaltschaft" gekommen. Mit dieser Ausführung vermag sie nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Stephan Groth, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier