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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_498/2023  
 
 
Urteil vom 26. August 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Müller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
8. H.________, 
9. I.________, 
10. J.________, 
11. K.________, 
12. L.________, 
13. M.________, 
14. N.________, 
15. O.________, 
16. P.________, 
17. Q.________, 
18. R.________, 
19. S.________, 
20. T.________, 
21. A1.________, 
22. B1.________, 
23. C1.________, 
24. D1.________, 
25. E1.________, 
 
26. F1.________, 
27. G1.________, 
28. H1.________, 
29. I1._________, 
30. J1.________, 
31. K1.________, 
32. L1.________, 
33. M1.________, 
34. N1.________, 
35. O1.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Christoph Jäger 
und/oder Dr. Gregor Bachmann, 
 
gegen  
 
Fischereikommission Vierwaldstättersee, 
Centralstrasse 33, Postfach, 6210 Sursee, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen 
zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, 
 
Beschwerde gegen die Änderung vom 26. Juni 2023 der 
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die 
Fischerei im Vierwaldstättersee. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 26. Juni 2023 änderte die Fischereikommission Vierwaldstättersee die Ausführungsbestimmungen vom 4. Juni 2008 zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (nachfolgend: AVFV), indem sie deren § 13 mit zwei neuen Absätzen ergänzte: 
 
"2 Das Mitführen oder Verwenden von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie, die geeignet sind, Bewegungen der Fische in Echtzeit darzustellen, ist verboten. 
3 Die kantonalen Fischereifachstellen können Ausnahmen vom Mitführ- und/oder Verwendungsverbot, insbesondere für wissenschaftliche Untersuchungen, zulassen." 
 
B.  
Gegen diese Änderung erhoben A.________ und 34 weitere Personen am 14. September 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der sie vom Bundesgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung von § 13 Abs. 2 und Abs. 3 AVFV beantragen. 
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ab. 
Die Fischereikommission beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer reichten am 22. Dezember 2023 eine Replik ein. Die Fischereikommission duplizierte am 8. Februar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen interkantonalen Erlass, der einem kantonalen Erlass i.S.v. Art. 82 lit. b BGG gleichgestellt ist; die angefochtenen Bestimmungen sind direkt anwendbar (vgl. BGE 138 I 435 E. 1.1; Urteil 2C_456/2023 vom 23. Juli 2024 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen). Damit besteht ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Der in Art. 83 BGG enthaltene Ausnahmekatalog findet bei Erlassbeschwerden keine Anwendung (BGE 149 I 81 E. 3.3.4; 145 I 26 E. 1.1). Art. 87 BGG, der die unmittelbare Beschwerde gegen kantonale Erlasse nur zulässt, wenn kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann, ist auf interkantonale Erlasse nicht anwendbar, weil kantonale Gerichte das hierarchisch übergeordnete interkantonale Recht nicht abstrakt überprüfen dürfen (BGE 138 I 435 E. 1.3.3). Zudem sieht vorliegend auch das interkantonale Recht kein Rechtsmittel vor, weshalb die direkte Beschwerde zulässig ist (vgl. Urteil 2C_456/2023 vom 23. Juli 2024 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
1.2. Zur direkten Beschwerde gegen einen Erlass ist berechtigt, wer durch diesen besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG). Es genügt eine virtuelle Betroffenheit, die voraussetzt, dass die beschwerdeführende Person von der angefochtenen Regelung mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal unmittelbar betroffen sein wird (BGE 147 I 308 E. 2.2; 147 I 136 E. 1.3). Beschwerden, die bloss im Interesse der Allgemeinheit oder der richtigen Gesetzesanwendung geführt werden, sind hingegen unzulässig (BGE 151 IV 100 E. 3.1; 145 V 128 E. 2.1; 136 I 49 E. 2.1). Virtuelle Betroffenheit setzt deshalb eine konkrete Beziehung zum Streitgegenstand voraus, die je nach Regelungsmaterie etwa mit einem Wohnsitz im betreffenden Kanton oder einem sonstigen Bezug (z.B. Eigentum an Gebäuden) zum räumlichen Geltungsbereich einhergehen kann (vgl. BGE 147 I 308 E. 2.3; 147 I 136 E. 1.3; 138 I 435 E. 1.6).  
Die Beschwerdeführer sind nur teilweise im Konkordatsgebiet wohnhaft. Sie geben an, allesamt Hobbyfischerei zu betreiben, namentlich auch im Vierwaldstättersee. Zudem würden einige von ihnen die mit der angefochtenen Norm verbotene Live-Sonar-Technologie bereits einsetzen. Damit allein sind sie durch die angefochtene Regelung nicht "besonders" (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG), d.h. "stärker als jedermann", virtuell berührt (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 E. 6.3.3). Es bedarf zusätzlich eines besonderen Bezugs zur Regelung in räumlicher Hinsicht. Diejenigen Beschwerdeführer, die in einem Konkordatskanton (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden oder Nidwalden) Wohnsitz haben, erfüllen dieses räumliche Kriterium und sind zur Beschwerde befugt. Die übrigen Beschwerdeführer - die auch sonst keine besonderen Gründe geltend machen - sind von der Regelung virtuell nicht besonders berührt. Auf ihre Beschwerden ist deshalb nicht einzutreten. 
 
1.3. Die Beschwerde gegen einen Erlass ist innert 30 Tagen nach seiner nach kantonalem Recht massgebenden Veröffentlichung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 101 BGG). Im vorliegenden Fall erfolgte die Veröffentlichung in sämtlichen beteiligten Kantonen (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden) während dem Fristenstillstand vom 15. Juli bis 15. August 2023 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb die Beschwerdefrist am ersten Tag nach dem Stillstand zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 BGG). Mit der Postaufgabe am 14. September 2023 ist die Beschwerdefrist somit gewahrt (Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf die formgerechte Beschwerde (Art. 42 BGG) der legitimierten Beschwerdeführer ist folglich einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es aber nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht überprüft einen Erlass im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle grundsätzlich mit freier Kognition, auferlegt sich aber namentlich aus Gründen des Föderalismus und der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung. Nach der Rechtsprechung ist dabei massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn beigemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen Verfassungs- oder Gesetzesrecht vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale oder interkantonale Norm nur auf, wenn sie sich jeder verfassungskonformen bzw. mit dem höherstufigen Bundesrecht vereinbaren Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich ist (BGE 148 I 198 E. 2.2; 147 I 308 E. 3, 136 E. 1.4).  
 
2.3. Ist gegen einen kantonalen oder interkantonalen Erlass unmittelbar die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, so hat das Bundesgericht als einzige urteilende Instanz - in Abweichung von Art. 105 Abs. 1 BGG - den massgeblichen Sachverhalt soweit nötig selbst festzustellen. In diesem Fall richtet sich das Beweisverfahren nach Art. 55 f. BGG und den dort genannten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Dabei gilt namentlich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 40 BZP (BGE 149 I 248 E. 3.2; 143 I 137 E. 2.3; Urteile 1C_37/2022 vom 23. März 2023 E. 2.1; 2C_302/2020 vom 11. November 2021 E. 3.3).  
Das Bundesgericht kann sich auf behördliche Erklärungen stützen, insbesondere solche zur künftigen Anwendung einer Vorschrift, auf notorische Tatsachen und auf die Beweismittel, welche die beschwerdeführenden Personen einreichen (BGE 149 I 49 E. 2.1). Es ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden und berücksichtigt nur notwendige Beweismittel (Art. 37 BZP i.V.m. Art. 55 Abs. 1 BGG). Es kann selbst Untersuchungsmassnahmen vornehmen, ist jedoch grundsätzlich nicht zur Untersuchung verpflichtet (Urteil 2C_142/2019 vom 18. Mai 2021 E. 7.3). 
Auf notorische (allgemein bekannte) Tatsachen darf sich das Bundesgericht stützen, ohne die Verfahrensbeteiligten vorweg explizit anzuhören. Notorietät ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Informationen aus dem Internet dürfen nur dann als notorische Tatsachen beigezogen werden, wenn ihnen ein offizieller Anstrich anhaftet, weil sie allgemein und leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (z.B. Einträge im schweizerischen Handelsregister, Angaben des Bundesamts für Statistik, Fahrplan der SBB), oder wenn sie lediglich zweifelsfrei objektivierbare Fakten betreffen (BGE 150 III 209 E. 2.3 f.; 149 I 91 E. 3.4; 143 IV 380 E. 1.2; Urteil 5A_622/2024 vom 14. April 2025 E. 3.2). 
 
3.  
Der Sachverhalt ist in weiten Teilen umstritten. Das Bundesgericht nimmt deshalb zuerst die für die rechtliche Beurteilung nötigen Tatsachenfeststellungen vor. 
 
3.1. Echolote sind Geräte zur Entfernungsmessung mithilfe von Schallwellen. Sonargeräte dienen der Ortung von Gegenständen, u.a. unter Wasser, mithilfe ausgesandter Schallimpulse (zu beidem Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019, S. 477 und 1658). Die Live-Sonar-Technologie ermöglicht Unterwasserbilder von Fischen und sonstigen Unterwasserobjekten in Echtzeit (Fischereikommission Vierwaldstättersee, Medienmitteilung vom 3. Juli 2023, "Verbot der Live-Sonar-Technologie im Vierwaldstättersee" [Beilage 7 zur Beschwerde]).  
 
3.2. Strittig ist zunächst, ob bzw. wie gut sich Echolote mit Live-Sonar-Technologie zum gezielten Fangen einzelner (grosser) Fische eignen.  
 
3.2.1. Die Fischereikommission begründet das Verbot dieser Geräte vor allem mit dem Zweck, die Bestände der damit befischten Fischarten zu schützen. Die Geräte würden hochaufgelöste Bilder von Fischen und anderen Unterwasserobjekten in Echtzeit ermöglichen. Damit liessen sich nicht nur Grösse, Form und Bewegungen der Fische, sondern auch deren Reaktion auf angebotene Köder erkennen. So könnten gezielt einzelne Fische aufgespürt, geködert und gefangen werden, besonders grosse Fische, die Zielobjekt vieler Angler seien. Die Jagd nach besonders grossen ("kapitalen") Fischen werde von einem Teil der Angler als eine Art Sport betrieben und durch die einschlägige Fachpresse befördert. Wegen der höheren Effizienz könnten mit Live-Sonar-Geräten zudem quantitativ mehr Fische gefangen werden als mit herkömmlichen Echoloten.  
 
3.2.2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die mit Live-Sonar-Technologie erzeugten Bilder seien für ungeschulte Augen kaum lesbar und könnten ohne Fachkenntnisse nicht interpretiert werden. Die Geräte würden zwar die Ortung erleichtern, jedoch nicht zu einem signifikant höheren Fangerfolg führen. Die Fischereikommission lege keine Zahlen vor, die dokumentierten, dass vornehmlich grosse Fische gefangen würden und dass sich die Live-Sonar-Technologie in den letzten Jahren negativ auf die Fischbestände ausgewirkt hätte.  
 
3.2.3. Die Ausführungen der Fischereikommission werden zunächst dadurch gestützt, dass Hersteller von Live-Sonar-Echoloten ihre Geräte im Internet gerade damit anpreisen, dass diese mittels klarer Bilder in Echtzeit das gezielte Anködern einzelner Fische ermöglichen. So schreibt etwa der Hersteller Garmin: "Nutze die leicht zu interpretierenden Echolotbilder von Fischen und Strukturen. Auf dem Bildschirm kannst du sogar deinen Köder beim Einholen beobachten und direkt zwischen verschiedenen Fischarten unterscheiden" (<www.garmin.com/de-CH/p/591379>, besucht am 22. Mai 2025). Der Hersteller Lowrance schreibt: "Mit dieser neuen überragenden Klarheit können Sie die Bewegungen der Fische verfolgen, beobachten, wie sie mit der Struktur um sie herum interagieren und, was noch wichtiger ist, wie sie auf Ihre Köder reagieren" (<www.lowrance.com/de-de/activetarget-2>, besucht am 22. Mai 2025). Zu solchen Werbezwecken werden Videoaufnahmen gezeigt, in denen Fische, deren Fortbewegung und Grössenverhältnisse, die Struktur der Unterwasserumgebung (z.B. Boden, Steine, Pflanzen) und auch eine sich bewegende Angelschnur mit Köder zumindest anhand der Umrisse deutlich zu erkennen sind (<www.garmin.com/de--CH/p/591379>; <www.garmin.com/de-CH/p/849965/pn/010-02706-10>; beides besucht am 22. Mai 2025). Diese Internetquellen darf das Bundesgericht jedenfalls insoweit als notorisches Wissen berücksichtigen, als daraus die objektivierbare Tatsache hervorgeht, dass die genannten Anbieter auf diese Weise für die Geräte Werbung betreiben (vgl. dazu Urteil 9C_165/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 8.3.2, zur Publikation vorgesehen). Sodann wird die Effektivität der Live-Sonar-Technologie durch Aussagen auch vonseiten der Fischer bestätigt. So sagte etwa in der SRF-Fernsehsendung "Schweiz aktuell" vom 5. Dezember 2023 im Beitrag "Fischer streiten vor Bundesgericht über neue Technologie" (Beilage 2 zur Replik) ein Vertreter des Schweizerischen Fischereiverbandes, man könne klar sagen, dass mit diesen neuen Geräten mehr und vor allem mehr grosse Fische gefangen werden. Auch bestätigen mehrere aktenkundige Aussagen, zum Teil von Fachpersonen, dass der Fang von möglichst grossen Fischen ein beliebtes Ziel vieler Angler ist (z.B. Arlinghaus/Rapp, Impulse für eine nachhaltige anglerische Hege von Binnengewässern: Fischbesatz und seine Alternativen, 2016 [Beilage 2 zur Vernehmlassung], S. 6; Ruben Rod, "Geteilte Meinung über die <Live Sonar>-Technologie", 23. November 2022, <www.petri-heil.ch> [Beilage 4 zur Duplik, dort S. 4]). Untermauert wird dies durch das Fischereimagazin "Petri-Heil", das in seiner Rubrik "Kapitale Fänge" Fotos gefangener Fische mit einer gewissen Mindestgrösse veröffentlicht, die Fänger dafür mit einem Diplom und einer Prämie belohnt und für die grössten Fänge pro Fischart jährlich einen Preis vergibt (<www.petri-heil.ch/de/home/kapitale-faenge>, besucht am 22. Mai 2025). Der Argumentation der Beschwerdeführer ist schliesslich entgegenzuhalten, dass ihr Widerstand gegen das Verbot nur schwer nachvollziehbar wäre, wenn ihre Aussage zuträfe, dass Live-Sonar-Echolote zu keinem signifikant höheren Fangerfolg führten. Insgesamt ist aufgrund der verfügbaren Informationen und Belege nicht zu bezweifeln, dass Echolotgeräte mit Live-Sonar-Technologie das Fischen effizienter machen und besonders das gezielte Fangen einzelner Fische ermöglichen bzw. wesentlich erleichtern, ohne dass die Interpretation der damit erzeugten Bilder besondere Fachkenntnisse oder eine besondere Schulung erfordern würde. Ebenso wenig ist zu bezweifeln, dass besonders grosse Fische zumindest für einige Angler ein begehrtes Ziel sind.  
 
3.3. In Bezug auf die (potenziellen) Auswirkungen der Live-Sonar-Technologie stellt sich sodann die Frage, welche Bedeutung grossen Fischen für den Fortbestand und das Wachstum von Fischpopulationen zukommt.  
 
3.3.1. Die Fischereikommission wies mehrfach darauf hin, dass grosse Laichfische für einen Bestand speziell wichtig seien, weil sie mehr Eier legten bzw. eine höhere Fruchtbarkeit hätten, wichtige (Wachstums-) Gene sowie eine hohe genetische Variabilität besässen und insgesamt bestandesstabilisierend wirkten. Das selektive Fangen grosser Fische ändere die Grössenverteilung in der Population nachteilig, verringere den Bestand und fördere Kümmerwachstum bei den Fischen. Die Beschwerdeführer bestreiten die ökologische Bedeutung grosser Fische an sich nicht, sondern stellen lediglich allgemein die schädliche Auswirkung der Live-Sonar-Technologie auf die Artenvielfalt der Fische in Frage.  
 
3.3.2. Die Ausführungen der Fischereikommission werden durch ein von ihr eingereichtes Fachskript im Wesentlichen bestätigt. Zudem ist diesem zu entnehmen, dass bei den meisten Fischen die Eierzahl proportional mit der Masse der Fische ansteigt, dass die Sterberate bei grossen Fischen deutlich geringer ist, dass die Laichqualität bei älteren (grossen) Fischen unter natürlichen Bedingungen höher ist als bei Erstlaichern und dass sie auch im letzten Drittel des Lebens unverändert hoch bleibt (Arlinghaus/Rapp, a.a.O., S. 6, 16 f.; ähnliche Ausführungen zudem in Robert Arlinghus und andere, Nachhaltiges Management von Angelgewässern: Ein Praxisleitfaden, Berichte des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei, Heft 30/2017, S. 41-43). Das Bundesgericht hat keinen Anlass, an diesen schlüssigen und belegten Ausführungen zu zweifeln. Grosse Fische sind für den Fortbestand und das Wachstum von Fischpopulationen demnach besonders wichtig.  
 
3.4. Schliesslich ist strittig, wie die Lebensbedingungen für Fische im Vierwaldstättersee sind, namentlich welchen Nährstoffgehalt der Vierwaldstättersee aufweist.  
 
3.4.1. Die Beschwerdeführer wenden gegen das hier strittige Verbot u.a. ein, die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich habe sich ebenfalls bereits mit Live-Sonar-Technologie auseinandergesetzt und auf ein Verbot verzichtet. Dabei sei der Zürichsee stärker beeinträchtigt als der Vierwaldstättersee und die Fischbestände seien dort stärker unter Druck. Der Vierwaldstättersee gelte unter Fischern als einer der fisch- und artenreichsten Seen der Schweiz und sei in einem guten Zustand. Dazu verweisen sie auf einen von ihnen eingereichten Bericht der Unternehmung Sponsolim Umweltconsulting über den biologischen Zustand der Schweizer Seen (vom Januar 2021, verfasst im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt [Beilage 3 zur Replik]; nachfolgend: Sponsolim-Bericht). Die Fischereikommission hält dem entgegen, der Vierwaldstättersee sei natürlicherweise extrem nährstoffarm, weshalb die Wachstumsbedingungen für Fische dort limitierend seien, wogegen der Zürichsee nährstoffreicher und als Lebensraum produktiver sei.  
 
3.4.2. Der Sponsolim-Bericht bezeichnet zwar die Lebensgemeinschaften im Zürichsee als beeinträchtigt (aus anderen Gründen als zu geringem Nährstoffgehalt). Er nimmt aber keinen Vergleich zum Vierwaldstättersee vor, weder in Bezug auf den Nährstoffgehalt noch auf das Fischvorkommen, sondern beurteilt die beiden Seen einzeln und ohne Bezugnahme auf den jeweils anderen (S. 39, 45 f.). Den Vierwaldstättersee bezeichnet er mehrfach als nährstoffarm bzw. oligotroph (S. 39) und stützt insofern die Darstellung der Fischereikommission. Zwar beschreibt der Bericht den Zustand des Vierwaldstättersees als gut, was aber nicht so zu verstehen ist, dass der See viele Nährstoffe enthält, sondern so, dass er seinem natürlichen Zustand entspricht. Dass der Vierwaldstättersee von Natur aus nährstoffarm ist und einen geringen Fischfangertrag hat, bestätigt zudem das Faktenblatt "Phosphor im Vierwaldstättersee" des Kantons Luzern vom 12. Juni 2014 (<www.uwe.lu.ch> unter Publikationen). Es trifft somit zu, dass der Vierwaldstättersee natürlicherweise nährstoffarm ist und für Fische entsprechend erschwerte Lebensbedingungen bietet.  
 
3.5. Zusammengefasst ist für die rechtliche Beurteilung folgender Sachverhalt massgeblich: Echolotgeräte mit Live-Sonar-Technologie ermöglichen ohne besondere Vorkenntnisse das gezielte Fangen einzelner Fische auf effiziente Weise. Grosse (Laich-) Fische sind für Fischpopulationen besonders wichtig, namentlich aufgrund ihrer hohen Fruchtbarkeit, ihrer Genetik und ihrer Laichqualität. Sie sind zudem für einige Angler ein bevorzugtes Fangziel. Der Vierwaldstättersee ist nährstoffarm, weshalb die Lebens- und Wachstumsbedingungen für Fische darin entsprechend erschwert sind.  
 
4.  
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) mit der Begründung, das angefochtene Verbot würde den bestimmungsgemässen Gebrauch der Echolotgeber mit Live-Sonar-Technologie verunmöglichen und so die Nutzungs- und Verfügungsrechte über das Eigentum an den Geräten vollständig entziehen. 
 
4.1. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt als Bestandesgarantie konkrete Vermögensrechte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, so etwa das Recht, sein Eigentum zu erhalten, zu nutzen und zu veräussern (BGE 150 I 106 E. 5.1; Urteil 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 5.2.4). Nebst den unmittelbar aus dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnissen schützt die Eigentumsgarantie zudem gewisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse, beispielsweise den Zugang von Strassenanstössern zu ihrem Grundeigentum, der durch die Aufhebung des Gemeingebrauchs einer öffentlichen Strasse verunmöglicht werden kann (BGE 140 I 176 E. 9.2; 131 I 12 E. 1.3.2; 126 I 213 E. 1b/bb). Diese in Bezug auf Grundstücke entwickelte Praxis ist grundsätzlich auch auf bewegliche Sachen anwendbar (vgl. BGE 113 Ia 368 E. 4b; Urteile 1B_493/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.3 f.; 5A_1009/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3; 1P.137/1996 vom 19. Juni 1996 E. 2b).  
Eingriffe in die Eigentumsgarantie sind nach Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen (Abs. 1), im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2), verhältnismässig sind (Abs. 3) und den Kerngehalt des Grundrechts wahren (Abs. 4). Die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage richten sich dabei nach der Schwere des Eingriffs: Schwere Eingriffe müssen im Gesetz selbst, d.h. in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV), während für leichte Eingriffe die geringere Normstufe der Verordnung genügt (BGE 147 I 478 E. 3.1.2; 145 I 156 E. 4.1). Zudem ist für schwere Eingriffe eine höhere Normdichte, d.h. ein höherer Grad an Bestimmtheit der gesetzlichen Grundlage, erforderlich als für leichte (BGE 147 I 450 E. 3.2.1). 
 
4.2. Das in § 13 Abs. 2 AVFV geregelte Verbot des Mitführens und Verwendens von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie schränkt die Möglichkeit der Eigentümer solcher Geräte, diese bestimmungsgemäss zu nutzen, zwar nicht generell ein, sondern nur im Rahmen der Fischerei auf dem Vierwaldstättersee. Auch diese begrenzte Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit stellt aber nach den Ausführungen zum Schutzbereich (E. 4.1 hiervor) einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Der Einwand der Fischereikommission, Private hätten aufgrund des Fischereiregals der Kantone von vornherein keinen Anspruch auf Fischereiausübung, geht an der Sache vorbei. Der zu beurteilende Grundrechtsanspruch besteht nicht in der Ausübung der Fischerei, sondern in der Nutzung der Geräte als Eigentum.  
 
4.3. Zu prüfen ist mit Blick auf die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage, ob der Eingriff schwer wiegt, wie die Beschwerdeführer geltend machen.  
 
4.3.1. Ein Grundrechtseingriff wiegt allgemein umso schwerer, je weiter er die grundrechtlich vermittelten Ansprüche zurückbindet (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Aufl. 2024, S. 97). Im Falle von Grundeigentum wiegt ein Eingriff in die Eigentumsgarantie etwa schwer, wenn die bestimmungsgemässe Nutzung eines Grundstücks durch Vorschriften verunmöglicht oder stark erschwert wird; leicht wiegt er, wenn die zulässige Überbauungsmöglichkeit lediglich reduziert wird (BGE 150 I 106 E. 5.1 S. 109 f.; 145 I 156 E. 4.1; Urteil 1C_126/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2). Bei beweglichen Sachen ist für die Annahme eines schweren Eingriffs mehr Zurückhaltung geboten als bei Grundstücken, namentlich wenn sie einen geringen Wert haben. So bewirkt etwa die Pflicht zur unentgeltlichen Abgabe eines Buchexemplars an eine öffentliche Bibliothek keine materielle Enteignung, wenn die Drucksache einen bestimmten Wert (damals Fr. 50.--) nicht übersteigt (BGE 93 I 708 E. 3). Bei höherwertigen beweglichen Sachen oder bei Tieren kann deren definitive Wegnahme durch den Staat einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen (vgl. betreffend Beschlagnahme von Hunden Urteile 2C_1088/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.1 und 3.2.1; 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 4.1) und ebenso der Entzug einer wesentlichen Befugnis aus dem Eigentum, etwa des Rechts, die Sache zu verkaufen (BGE 113 Ia 368 E. 5d S. 380 f. [Verbot, eine archäologische Sammlung aus dem Kanton auszuführen]).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Live-Sonar-Geräte würden ausschliesslich zum Fischen verwendet, weshalb das strittige Verbot die Nutzungs- und Verfügungsrechte an den Geräten für die Fischerei im Vierwaldstättersee vollständig entziehe. Dass die Geräte auch der Fischerei in anderen Gewässern entzogen wären, machen sie nicht geltend. Die Fischereikommission hält ihnen entgegen, die Geräte könnten trotz Verbots weiterhin für die Navigation benutzt werden.  
 
4.3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Funktionsweise der Echolotgeber mit Live-Sonar-Technologie (dazu E. 3.2.3 hiervor) nicht zu bezweifeln, dass diese Geräte nebst der Fischerei auch zu anderen Zwecken verwendet werden können (etwa zum Navigieren, zum Beobachten der Unterwasserumgebung, um die Wassertiefe zu prüfen oder um nach verlorenen Gegenständen zu suchen). Rechtlich fragt sich, ob § 13 Abs. 2 AVFV, der bereits das "Mitführen" der Geräte verbietet, die nichtfischereiliche Verwendung erlaubt. Der Wortlaut ist diesbezüglich nicht eindeutig, da nicht etwa "jegliches" Mitführen oder Verwenden verboten wird. Die Bestimmung ist daher unter Berücksichtigung der weiteren Elemente (Systematik, Zweck, Absicht des Normsetzers) auszulegen (dazu allgemein BGE 149 I 354 E. 3.2).  
Nach dem Normzweck beschränkt sich das Verbot auf die Fischerei. Dies ergibt sich aus dem Geltungsbereich des Erlasses (§ 1 AVFV), der inneren Systematik sowie der übergeordneten Interkantonalen Vereinbarung vom 29. September 1978 über die Fischerei im Vierwaldstättersee (nachfolgend: IVFV). Auch nach dem Vernehmlassungsbericht vom 12. Mai 2023 sind nichtfischereiliche Nutzungen der Geräte (z.B. durch Blaulichtorganisationen) vom Verbot ausgenommen. Und selbst wenn § 13 Abs. 2 AVFV jegliche Verwendung der Geräte erfassen würde, könnten die kantonalen Fischereifachstellen gestützt auf § 13 Abs. 3 AVFV für nichtfischereiliche Zwecke Ausnahmen zulassen. Die Bestimmung lässt sich demnach so auslegen und anwenden, dass sie die Verwendung von Live-Sonar-Echoloten für nichtfischereiliche Zwecke erlaubt. 
 
4.3.4. Die Möglichkeit, die Geräte zu nutzen, wird somit nicht entzogen, sondern lediglich um den spezifischen Zweck der Fischerei auf dem Vierwaldstättersee reduziert. Unter diesen Umständen ist der Eingriff - ungeachtet der Kosten der Geräte - als leicht zu bewerten.  
 
4.4. Damit weisen die hier zu beurteilenden Bestimmungen ohne Weiteres eine genügende Normstufe auf (vgl. E. 4.1 hiervor). Auch hinsichtlich der Normdichte stellt die klar umschriebene Regelung von § 13 Abs. 2 und Abs. 3 AVFV zweifellos eine genügende Eingriffsgrundlage dar. Die Fischereikommission war ausserdem durch das übergeordnete Recht zur Regelung der zulässigen Fang- und Hilfsgeräte befugt (Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei [BGF; SR 923.0]; § 2 Abs. 2 Ziff. 2 IVFV).  
 
4.5. Als öffentliche Interessen, die Eingriffe in die Eigentumsgarantie zu legitimieren vermögen, gelten u.a. die in der Bundesverfassung verankerten Staatsaufgaben, zu denen etwa der Umweltschutz (Art. 74 BV), der Artenschutz (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV) und der Tierschutz (Art. 80 BV) zählen (BGE 149 I 49 E. 4.1; 148 II 36 E. 13.3; Urteil 2C_294/2023 vom 22. Januar 2025 E. 8.2.1, 8.2.4). Artenschutz umfasst die Erhaltung der Artenvielfalt der Fische (Art. 79 BV; Art. 1 Abs. 1 lit. a und lit. b, Art. 3 Abs. 1 lit. a BGF; vgl. Urteil 1C_401/2020 vom 1. März 2022 E. 4.7). Entsprechend hat die Nutzung von Fischbeständen nachhaltig zu erfolgen (Art. 1 Abs. 1 lit. c BGF). Dem Schutz grosser Laichfische kommt dabei angesichts von deren ökologischer Wichtigkeit besondere Bedeutung zu (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Das hier strittige Verbot, das den Schutz der Fischbestände im Vierwaldstättersee bezweckt, liegt damit zweifellos im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdeführer stellen das an sich nicht in Frage. Sie wenden aber in diesem Zusammenhang ein, das (umweltrechtliche) Vorsorgeprinzip, auf das sich die Fischereikommission zur Begründung des Verbots berufe, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Inwiefern dieser Einwand am Bestand des beschriebenen öffentlichen Interesses etwas ändern soll, legen sie allerdings nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.  
 
4.6. Die Beschwerdeführer halten die angefochtene Regelung für nicht verhältnismässig.  
 
4.6.1. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) verlangt, dass der Grundrechtseingriff zur Erreichung des im öffentlichen Interesse verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist und dass er den betroffenen Grundrechtsträgern aufgrund einer Abwägung der involvierten Interessen zugemutet werden kann (BGE 150 I 106 E. 7.1; 149 I 49 E. 5.1; 146 I 70 E. 6.4). Erforderlich ist ein Eingriff, wenn das angestrebte Ziel nicht auch mit gleich geeigneten, aber milderen Mitteln erreicht werden kann (BGE 149 I 291 E. 5.8; 147 I 346 E. 5.5).  
 
4.6.2. Das in § 13 AVFV geregelte Verbot der Verwendung von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie ist angesichts der festgestellten Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten solcher Geräte, der ökologischen Bedeutung grosser Laichfische und des Umstands, dass besonders grosse Fische für einige Angler ein vorrangiges Ziel sind (E. 3.2-3.3 hiervor), zweifellos geeignet, die Fischbestände im Vierwaldstättersee vor zu starker Befischung zu schützen. Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts vor, worauf nicht schon bei der Sachverhaltsfeststellung eingegangen wurde (E. 3.2.2 f. hiervor). Zu prüfen bleibt, ob das Verbot erforderlich und zumutbar ist.  
 
4.6.3. In Bezug auf die Erforderlichkeit nennen die Beschwerdeführer als mildere Mittel, die aus ihrer Sicht zum Schutz der Fischbestände ausreichen, eine bereits bestehende Selbstregulierung durch Fischereivereine sowie Schonzeiten, ein Verbot des Nachtfischens und Mengenbeschränkungen. Zudem verweisen sie darauf, dass die Fischereiverwaltung des Kantons Zürich auf ein entsprechendes Verbot im Zürichsee verzichtet habe.  
Die Fischereikommission hält dem entgegen, das Verbot der Live-Sonar-Technologie sei zur Erhaltung der Fischarten und ihrer Bestände der mildestmögliche Eingriff. Die Selbstregulierung durch Fischereivereine sei weit weg von einer Zielerreichung, da die besonders wichtigen alten und grossen Fische durch selektiven Angeldruck überfischt würden. Andere Mittel wie Fangzahlbeschränkungen, Schutz- bzw. Schongebiete oder Fangfenster würden eine weit umfassendere Einschränkung bewirken, weil sie alle Fischerinnen und Fischer beträfen, und einen höheren administrativen Aufwand mit sich bringen. Zudem könnten solche Massnahmen nicht schnell genug in Kraft treten. Eine rasche Inkraftsetzung des Verbots sei erforderlich, weil sonst noch mehr Personen Ausgaben für ein solches Gerät tätigen würden, das sie letztlich nicht wie geplant benutzen könnten. 
 
4.6.4. Was die Selbstregulierung betrifft, ist nicht zu erwarten, dass damit die Fischbestände ausreichend geschützt werden können, wenn namentlich die besonders wichtigen grossen Laichfische trotz ihrer Bedeutung für die Fischbestände ein bevorzugtes Ziel von Anglern sind und deren Fang durch ein Fischereimagazin mittels Auszeichnung und Belohnung noch gefördert wird (dazu E. 3.2.3 hiervor). Sodann hat die Fischereikommission nachvollziehbar dargelegt, warum Massnahmen wie Schonzeiten, Schutzgebiete, Fangzahlbeschränkungen oder ein Verbot des Nachtfischens, soweit sie überhaupt milder sind, weniger geeignet bzw. effektiv sind. Diese Mittel sind auf eine allgemeine quantitative Beschränkung des Fischfangs ausgerichtet und deshalb für den spezifischen Schutz von grossen, für die Fortpflanzung besonders wichtigen Fischen weniger geeignet. Denn auch in einem räumlich oder zeitlich beschränkten Rahmen wäre es mit der Live-Sonar-Technologie möglich, solche Fische überproportional häufig zu fangen und so die qualitative Zusammensetzung der Fischpopulationen negativ zu verändern. Hinzu kommt, dass ein Verbot von Live-Sonar-Echoloten aufgrund der Sichtbarkeit dieser Geräte an den Booten für die Kontrollorgane leichter umzusetzen ist als z.B. Fangzahlbeschränkungen oder Fanghöchstmasse. Dass schliesslich für den Zürichsee kein entsprechendes Verbot erlassen wurde, lässt keine Rückschlüsse auf die Notwendigkeit eines solchen auf dem Vierwaldstättersee zu, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die beiden Seen in Bezug auf die Lebensbedingungen für Wassertiere vergleichbar sind (vgl. E. 3.4.2 hiervor). Es ist demnach, auch mit Rücksicht auf das Ermessen der Kantone in diesem Bereich (vgl. E. 2.2 hiervor), bundesrechtskonform, das Verbot von Live-Sonar-Echolotgeräten als mildestes Mittel zur Zielerreichung und damit als erforderlich einzustufen.  
 
4.7. Schliesslich ist das Verbot angesichts der Wichtigkeit des Artenschutzes als öffentliches Interesse (E. 4.5 hiervor) sowie der besonderen Bedeutung des gezielten Schutzes grosser Fische einerseits und der bloss geringen Beeinträchtigung der Eigentumsnutzung andererseits den Beschwerdeführern auch zumutbar. Eine Verletzung des Kerngehalts ist weder gerügt noch ersichtlich. Die angefochtene Regelung verletzt die Eigentumsgarantie somit nicht.  
 
5.  
Sodann rügen die Beschwerdeführer, die angefochtenen Bestimmungen würden die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verletzen, weil andere Fangmethoden wie namentlich die Schleppfischerei für die Artenvielfalt gefährlicher, jedoch erlaubt seien. Dass Live-Sonar-Echolote im Gegensatz zur Schleppfischerei verboten wurden, sei widersprüchlich und sachlich nicht gerechtfertigt. Mit derselben Begründung machen die Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend. 
 
5.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Erlass hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die er aufgrund der Verhältnisse treffen müsste (BGE 150 II 527 E. 7.2.1; 148 I 271 E. 2.2). Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (BGE 144 I 113 E. 5.1.1). Im Zusammenhang mit Verboten zum Schutz von Fischarten und Fischbeständen erlaubt Art. 8 Abs. 1 BV namentlich Unterscheidungen zwischen Handlungen, welche die Fischbestände stärker gefährden, und solchen, die sie weniger stark gefährden (vgl. Urteile 6B_99/2007 vom 30. Mai 2007 E. 4.2 [Verbot des Tragens von Fischerhosen]; 1P.790/1990 vom 28. Januar 1991 E. 2b-2d [Verbot der Watfischerei]).  
 
5.2. Nach § 15 Abs. 1 lit. d AVFV ist die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten oder mit weiteren genannten Hilfsmitteln bei der Sportfischerei erlaubt, wobei pro Boot bis zu zehn Anbissstellen verwendet werden dürfen. Dass im Gegensatz dazu die Verwendung von Echolotgebern mit Live-Sonar-Technologie verboten wurde, begründet die Fischereikommission damit, dass bei der Schleppfischerei im Unterschied zur fortschreitenden Echolot-Technik kein substanzieller technischer Fortschritt zu erkennen gewesen sei. Die Schleppfischerei sei nicht gefährlicher für die Artenvielfalt, sie habe sich nicht als bestandesschädigend erwiesen. Sie sei nicht gleich gezielt anwendbar wie Live-Sonar-Echolote, um grosse Fische zu fangen. Denn mit der Schleppfischerei könnten grosswüchsige Individuen weder gezielt angefahren noch könne ihnen der Köder über längere Zeit vor dem Maul präsentiert werden. Trotz mehr Anbissstellen und mehr Bewegung sei die Schleppfischerei deshalb weniger effektiv als die Live-Sonar-Technologie.  
 
5.3. Aufgrund der Feststellungen zur Funktionsweise von Live-Sonar-Echoloten (E. 3.2.3 hiervor) ist in tatsächlicher Hinsicht unzweifelhaft, dass diese Geräte im Unterschied zur Schleppfischerei ein gezieltes Aussuchen, Ködern und Fangen einzelner Fische ermöglichen. Dies bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht. Die Fischereikommission begründet damit nachvollziehbar, dass Live-Sonar-Echolote für Fischbestände insofern eine grössere Gefahr darstellen als die Schleppfischerei, als sie das gezielte Fangen von Einzelfischen ermöglichen, die für den Fortbestand und das Wachstum der Populationen besonders wichtig sind und zugleich für manche Angler ein vorrangiges Ziel darstellen. Zumindest für die qualitative Zusammensetzung der Fischpopulationen stellt der Einsatz von Live-Sonar-Echoloten somit eine grössere Gefahr dar als die Schleppfischerei. Ob Letztere quantitativ einen höheren Fangerfolg ermöglicht, wie die Beschwerdeführer behaupten, braucht unter diesen Umständen nicht weiter geklärt zu werden. Es steht den Kantonen bei der Regelung der zulässigen Fanggeräte und -methoden frei, dem gezielten Schutz grosser Fische und der Zusammensetzung der Fischbestände ein besonderes Gewicht zuzumessen und besonders problematische Mittel entsprechend zu verbieten. Die normative Ungleichbehandlung gegenüber der Schleppfischerei ist somit sachlich begründet und die Rechtgleichheit ist nicht verletzt.  
 
5.4. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 147 I 225 E. 4.6). Die mit der angefochtenen Regelung verbundene Ungleichbehandlung gegenüber anderen Fangmethoden ist wie eben dargelegt sachlich begründet. Das Willkürverbot ist folglich nicht verletzt.  
 
6.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die kurzfristige Inkraftsetzung der angefochtenen Bestimmungen ohne Übergangsfrist verletze den Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben (Art. 9 BV). 
 
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verschafft unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten (BGE 150 I 1 E. 4.1; 130 I 26 E. 8.1). Gegen die Änderung von Erlassen lässt sich daraus in der Regel kein Schutz ableiten, da bestehendes Recht grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Auf die Beibehaltung einer einmal geltenden Rechtsordnung besteht kein Anspruch (BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 130 I 26 E. 8.1). Unter Umständen können aber nach Treu und Glauben angemessene Übergangsfristen für neue belastende Regelungen verfassungsrechtlich geboten sein. Diese haben nicht den Zweck, die Betroffenen möglichst lange von der günstigeren bisherigen Regelung profitieren zu lassen, sondern einzig, ihnen eine angemessene Frist einzuräumen, sich an die neue Regelung anzupassen (BGE 149 I 291 E. 5.4; 145 II 140 E. 4; 134 I 23 E. 7.6.1).  
 
6.2. Eine Übergangsfrist setzt besondere Gründe voraus, da die Inkraftsetzung einer beschlossenen Rechtsänderung nicht grundlos verzögert werden soll (BGE 144 I 81 E. 4.1; 130 I 174 E. 2.3; 122 V 405 E. 3.b/bb). Sie kann geboten sein, wenn die von der Rechtsänderung Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts gutgläubig Investitionen getätigt haben, die durch die sofortige Inkraftsetzung der neuen Regelung nutzlos würden (BGE 122 V 405 E. 3.b/bb; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht 5. Aufl. 2022, S. 213; vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; 125 II 252 E. 5 S. 165). Dabei ist eine Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz und dem Interesse an der sofortigen Inkraftsetzung der Rechtsänderung vorzunehmen (BGE 149 I 291 E. 5.4; 122 V 405 E. 3.b/bb). Bei dieser ist auch zu berücksichtigen, wie stark sich die sofortige Inkraftsetzung auf die Rechtsunterworfenen nachteilig auswirkt (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.6.1). Die rechtsetzenden Organe verfügen in der Frage, ob sie eine Übergangsfrist erlassen wollen, über einen erheblichen Ermessensspielraum (Matthias Kradolfer, in: St. Galler Kommentar, Die schweizerische Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, N. 117 zu Art. 9 BV; vgl. BGE 144 I 81 E. 4.1).  
 
6.3. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Fischereikommission habe durch die mehrjährige Tolerierung der Live-Sonar-Technologie eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Die Fischerinnen und Fischer hätten damit rechnen dürfen, dass die Technologie weiterhin oder zumindest für einen vernünftigen Zeitraum von mehreren Jahren erlaubt bleibt. Abgesehen von einem kürzlich erlassenen Verbot der Verwendung von Live-Sonar-Echolotgebern auf dem Sarnersee stelle das hier angefochtene Verbot in der Schweiz ein Novum dar. Sodann hätten diverse Personen durch die Ausrüstung von Booten mit solchen Geräten Dispositionen in Kostenhöhe bis zu Fr. 18'000.-- getätigt. In Bezug auf die Interessenabwägung bringen die Beschwerdeführer vor, der Schutz der Artenvielfalt erfordere kein sofortiges Inkrafttreten, da nachteilige Auswirkungen der Technologie auf den Fischbestand nicht nachgewiesen seien.  
 
6.4. Dass Echolotgeräte mit Live-Sonar-Technologie in den ersten Jahren ihres Bestehens noch nicht verboten wurden, begründet allein keine Grundlage für das Vertrauen darauf, dass sie weiterhin erlaubt bleiben. Es ist notorisch, dass der Prozess zum Erlass eines solchen Verbots, einschliesslich der erforderlichen Untersuchungen zu den Auswirkungen der Technologie und zur Notwendigkeit des Verbots, eine gewisse Zeit erfordert. Dies muss den Beschwerdeführern umso mehr bewusst sein, als sie ja selbst der Auffassung sind, die schädliche Auswirkung der Geräte auf die Fischbestände sei für die Rechtfertigung des Verbots noch nicht genügend untersucht und nachgewiesen worden. Es steht im Widerspruch dazu, wenn sie andererseits kritisieren, die Fischereikommission hätte das Verbot nach Treu und Glauben bereits früher erlassen müssen. Fehlt es somit an einer Vertrauensgrundlage, ist für die getätigten Dispositionen kein Schutz aus Art. 9 BV abzuleiten, auch nicht in Form einer Übergangsfrist. Sonstige Gründe, warum die Fischereikommission vom Grundsatz der unverzüglichen Inkraftsetzung neuen Rechts (E. 6.2 hiervor) hätte abweichen sollen, sind nicht zu erkennen; vielmehr bestehen konkrete Gründe für die Dringlichkeit der Inkraftsetzung (Effektivität der Technologie, Bedingungen für Fische im Vierwaldstättersee). Das Verbot greift zudem nicht gravierend in Eigentumspositionen ein, sodass eine Übergangsfrist auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zwingend ist. Im Übrigen legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Übergangsfrist den Betroffenen dazu dienen soll, sich an die neue Regelung anzupassen. Soweit die Rüge darauf abzielt, von der bisherigen Regelung noch länger zu profitieren, bietet Art. 9 BV dafür ohnehin keinen Schutz (E. 6.1 hiervor). Der Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht verletzt.  
 
7.  
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten gemeinsam zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Müller