Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024, 6B_222/2024
Urteil vom 26. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
6B_924/2023
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführer 1,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
6B_207/2024
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte,
2. C.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
4. E.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdegegner,
6B_217/2024
B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Comte,
Beschwerdeführer 3,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
6B_218/2024
C.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer 4,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
6B_219/2024
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
Beschwerdeführer 5,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
6B_222/2024
E.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
Beschwerdeführer 6,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_924/2023
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Strafbefehl); Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide; Willkür,
6B_207/2024
Entschädigung,
6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024, 6B_222/2024
Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen; Willkür,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Juni 2023 und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 12. Februar 2024.
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2020 unter anderem wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 Abs. 1 StGB). Mit Strafbefehlen vom 5. November 2020 verurteilte sie B.B.________, C.________, D.________ sowie E.B.________ wegen desselben Straftatbestands sowie weiterer Delikte.
B.
Der Strafbefehl gegen A.________ erwuchs mangels Einsprache in Rechtskraft. Die weiteren vier Beschuldigten B.B.________, C.________, D.________ und E.B.________ strengten demgegenüber mittels Einsprache ein gerichtliches Verfahren vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland an. Dieses stellte mit Urteil vom 9. März 2022 die Strafverfahren gegen die vier Beschuldigten in verschiedenen Anklagepunkten ein und sprach sie vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit sowie von den weiteren Vorwürfen frei. Es richtete aufgrund der Freisprüche eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus und regelte die weiteren Nebenfolgen. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern erhob gegen dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern Berufung, die sich allein gegen die Freisprüche vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit richtete.
C.
Am 24. März 2022 stellte A.________ beim Regionalgericht ein "Gesuch um Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide, evtl. Revisionsgesuch", mit dem er um Ausdehnung des gegen die übrigen Beschuldigten ergangenen freisprechenden Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 auf ihn gemäss Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO ersuchte, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren bis zur Rechtskraft des freisprechenden Urteils des Regionalgerichts zu sistieren. Das Regionalgericht hiess das Gesuch am 4. Juli 2022 gut, hob den gegen A.________ erlassenen Strafbefehl auf, sprach ihn vom darin enthaltenen Vorwurf frei und regelte die weiteren Folgen. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob auch dagegen Berufung beim Obergericht.
D.
Das Obergericht beschloss am 8. Juni 2023, das Gesuch von A.________ um Ausdehnung des Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 abzuweisen, das besagte Urteil nicht auf ihn auszudehnen und den gegen ihn ergangenen Strafbefehl nicht aufzuheben. Den eventualiter gestellten Revisions- und Sistierungsantrag wies es ab.
E.
In den Strafverfahren betreffend die weiteren Beschuldigten B.B.________, C.________, D.________ und E.B.________ entschied das Obergericht mit separatem Urteil vom 12. Februar 2024. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in verschiedenen unangefochtenen Punkten fest, namentlich mit Bezug auf die erstinstanzlich festgesetzte Entschädigung der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Es sprach im Weiteren alle vier Beschuldigten der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen schuldig (Art. 259 Abs. 1 aStGB). Gegen B.B.________ verhängte es eine unbedingte Geldstrafe von 45 Tagessätze zu je Fr. 80.-- und gegen E.B.________ (als Zusatzstrafe) eine solche von 40 Tagessätze zu je Fr. 70.--. C.________ belegte es mit einer bedingten Geldstrafe von 21 Tagessätze zu je Fr. 100.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 500.--, D.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätze zu je Fr. 100.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.-- (ebenfalls jeweils als Zusatzstrafen).
Das Obergericht legt den Verurteilungen zusammengefasst folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 25. März 2017 fand nachmittags auf dem Bundesplatz in Bern eine bewilligte Kundgebung mit dem Titel "Für Frieden, Freiheit und Menschenrechte in der Türkei" statt. Gleichentags setzte sich zu Beginn des Nachmittags ein nicht bewilligter Kundgebungsumzug mit dem Titel "GEGEN DIE DIKTATUR ERDOGANS" in Bewegung, in dessen Rahmen unter anderem ein Handwagen von der "Reithalle" bis zum Bundesplatz befördert wurde. Auf dem Handwagen war ein Transparent befestigt, das das Konterfei des Präsidenten der Republik Türkei, Recep Tayyip Erdogan, sowie eine gegen dessen rechte Schläfe gerichtete Faustfeuerwaffe zeigte und mit dem Schriftzug "
KILL ER DOGAN with his own weapons!" versehen war. Der Handwagen blieb samt Transparent während rund zwei Stunden und 50 Minuten auf dem Bundesplatz stehen und wurde nach Beendigung der Kundgebung zurück zur "Reithalle" befördert. A.________ skandierte auf dem Bundesplatz vor dem Transparent über die auf dem Handwagen installierte Musik- bzw. Lautsprecheranlage politische Parolen. B.B.________ befand sich auf dem Bundesplatz mehrfach unmittelbar vor dem Transparent und fuhr danach auf dem Handwagen stehend wieder zurück zur "Reithalle". C.________ fuhr am Kundgebungsumzug sitzend auf dem Handwagen mit, bediente dabei die Musik- bzw. Lautsprecheranlage und befand sich auf dem Bundesplatz seinerseits mehrfach unmittelbar vor dem Transparent. D.________ benutzte bzw. bediente auf dem Bundesplatz die sich auf dem Handwagen befundene Musik- bzw. Lautsprecheranlage, indem er einen Lautsprecher ausrichtete. E.B.________ half anlässlich des Umzugs bei der Beförderung des Handwagens zum Bundesplatz mit und hielt sich dort ebenfalls mehrfach unmittelbar vor dem Transparent auf. Sowohl entlang der Route des nicht bewilligten Kundgebungsumzugs als auch auf dem Bundesplatz hielt sich eine grosse Anzahl von Personen auf (auf dem Bundesplatz schliesslich rund 1'000 bis 1'200 Personen), die das Transparent zur Kenntnis nehmen konnten (vgl. angefochtenes Urteil E. 12 S. 18 f. und E. 14.5-14.8 S. 23-27).
F.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den abweisenden Beschluss des Obergerichts vom 8. Juni 2023 betreffend sein Gesuch um Ausdehnung des freisprechenden Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 auf ihn (Verfahren 6B_924/2023). Er beantragt, der besagte Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, sein Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden erstinstanzlichen Entscheids sei gutzuheissen, das Urteil des Regionalgerichts sei auf ihn auszudehnen, der gegen ihn erlassene Strafbefehl sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit freizusprechen. Eventualiter sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Subeventualiter sei sein Gesuch als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Urteil des Obergerichts" betreffend die übrigen Beschuldigten zu sistieren, unter Rückweisung an das Obergericht. Er ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
G.
Gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Februar 2024 betreffend die weiteren vier Beschuldigten führen sämtliche Parteien Beschwerde in Strafsachen.
G.a. Die Generalstaatsanwaltschaft (Verfahren 6B_207/2024) beantragt, das erwähnte Urteil des Obergerichts sei bezüglich der Rechtskraftfeststellung des jeweiligen erstinstanzlichen Entschädigungspunkts betreffend alle vier Beschuldigten aufzuheben. Die angemessene erstinstanzliche Entschädigung sämtlicher Beschuldigter sei von Amtes wegen zu bestimmen und pro Beschuldigten auf einen Drittel der jeweils geltend gemachten Aufwendungen festzusetzen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
G.b. B.B.________ (Verfahren 6B_217/2024), C.________ (Verfahren 6B_218/2024), D.________ (Verfahren 6B_219/2024) und E.B.________ (Verfahren 6B_222/2024) beantragen übereinstimmend, sie seien in Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen freizusprechen. B.B.________ und E.B.________ sowie D.________ stellen zudem den Antrag, es seien ihre biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu löschen. Eventualiter beantragen die drei Letztgenannten überdies, das Urteil des Obergerichts sei in den sie betreffenden Punkten aufzuheben und an dieses zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchen alle vier Beschuldigten um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit den Verfahren der anderen Beschuldigten. D.________ ersucht ausserdem explizit um Beizug der vorinstanzlichen Akten.
H.
Im Verfahren 6B_924/2023 betreffend A.________ verzichtete das Obergericht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zur Beschwerde Stellung und beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Der von A.________ replicando gestellte Antrag, das Verfahren "bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024 und 6B_222/2024" zu sistieren, wurde von der Instruktionsrichterin mit Verweis auf die gemeinsame Führung der Verfahren abgewiesen.
Im von der Generalstaatsanwaltschaft angestrengten Verfahren 6B_207/2024 reichten das Obergericht sowie B.B.________, D.________ und E.B.________ je eine Stellungnahme zur Beschwerde ein mit den übereinstimmenden Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. B.B.________ und D.________ beantragen zudem eventualiter, ihre strittige erstinstanzliche Entschädigung auf 2/3 der erstinstanzlich geltend gemachten Aufwendungen bzw. die Hälfte der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung festzusetzen. Letzterer beantragt subeventualiter ferner die Rückweisung der Sache an das Obergericht. C.________ liess sich nicht vernehmen.
In den Verfahren 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 betreffend B.B.________, C.________, D.________ und E.B.________ wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn die Beschwerden sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 1; je mit Hinweisen).
Die von der Generalstaatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und von B.B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4), D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 5) sowie E.B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 6) eingereichten Beschwerden richten sich gegen dasselbe Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 und stehen in engem Sachzusammenhang: Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 betrifft eine Entschädigungsfrage, die von dem von den Beschwerdefüh
rern 3-6 bemängelten Schuldpunkt abhängt. Letztere werfen ausserdem überwiegend gleiche Tat- und Rechtsfragen auf. Die von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) erhobene Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 hängt schliesslich ihrerseits von der Beurteilung des von den Beschwerdeführern 3-6 angefochtenen Schuldpunkts ab, sodass ebenfalls ein enger Sachzusammenhang besteht. Es rechtfertigt sich daher, alle Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln.
1.2. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer 1 sowie 3-6 als beschuldigte Personen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG steht ausser Frage und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 richtet sich gegen die von der Vorinstanz trotz abweichender Beurteilung im Schuldpunkt nicht korrigierte erstinstanzliche Zusprechung von Parteientschädigungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO an die Beschwerdeführer 3-6 (aufgrund der erstinstanzlich noch ausgefällten Freisprüche von den Vorwürfen der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit; vgl. unten E. 8). Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich damit gegen die betreffenden Entschädigungsansprüche als solche. Dazu ist sie nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG legitimiert (vgl. BGE 148 IV 275 E. 1.4. mit Hinweis auf Urteil 6B_1016/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 1.3).
1.3. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers 5 dadurch entsprochen.
2.
Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 kritisieren die gegen sie ergangenen Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen in sachverhaltlicher Hinsicht.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Aufhebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.1.2. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Beantwortung der Frage, ob es eines solchen Gutachtens bedarf, liegt (von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen) im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (Urteile 6B_308/2024 vom 22. Mai 2024 E. 1.1.2; 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die Beschwerdeführer 3 und 5 bemängeln zunächst, dass die Vorinstanz sie als diejenigen Personen identifiziert, die laut dem sichergestellten Bild- und Videomaterial das inkriminierte Verhalten an den Tag gelegt hätten. Der Beschwerdeführer 3 bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe einen laienhaften Bildvergleich ohne Beizug einer sachverständigen Person vorgenommen und dabei auf morphologische Merkmale abgestellt, die im Bildmaterial aufgrund der fehlenden Schärfe, der Distanz, der Schatten und wegen davor liegender Schriftzüge ausnahmslos nicht erkennbar seien. Auch der Beschwerdeführer 5 bemängelt die Qualität des Beweismaterials und stellt in Abrede, dass die Vergleichsfotos einen Schluss auf seine Person zuliessen. Darüber hinaus rügt er, die Vorinstanz definiere bei ihm gar keine Merkmale, wie Stirn, Haaransatz oder Augen, denen eine besondere Beweisbedeutung zukomme, sondern benutze nur den Begriff "Gesichtszüge", was für eine einwandfreie Identifizierung zu vage sei. Unabhängig vom Bild- und Videomaterial wendet der Beschwerdeführer 3 ferner ein, die Vorinstanz verkenne, dass im Sammelrapport nicht behauptet werde, die Polizei sei in der Lage gewesen, ihn zu identifizieren. Die Polizei stütze sich vielmehr ihrerseits einzig auf die Videoaufnahmen und nicht auf vor Ort gemachte Feststellungen ab. Nach Auffassung der Beschwerdeführer 3 und 5 verletze die Vorinstanz sowohl das Willkürverbot als auch den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie seien bereits mangels Identifikation freizusprechen.
2.2.2. Die Vorinstanz schliesst auf die Beschwerdeführer 3 und 5, indem sie das als Vergleichsmaterial dienende Fotoblatt der erkennungsdienstlichen Erfassung des jeweiligen Beschwerdeführers mit den Videoaufnahmen vergleicht, die das Geschehen rund um den Handwagen mit dem Transparent dokumentieren. Betreffend den Beschwerdeführer 3 handelt es sich dabei um vier Videoaufnahmen, wovon zwei die Beteiligung der als Beschwerdeführer 3 identifizierten Person an den Kundgebungen (Videoaufnahmen "Facebook" sowie "Videomaterial SDA") und zwei das konkrete Tathandeln dieser Person zeigen (Videoaufnahme "Videomaterial SRF vom 25.03.2017" betreffend den Aufenthalt vor dem Transparent sowie Videoaufnahme "Hodlerstrasse" betreffend die Retourfahrt auf dem Handwagen). Beim Beschwerdeführer 5 stützt sich die Vorinstanz auf eine einzelne Videoaufnahme ab, die das vorgeworfene Tathandeln der als Beschwerdeführer 5 identifizierten Person festhält (Videoaufnahme "Videomaterial SDA" betreffend das Ausrichten des auf dem Handwagen installierten Lautsprechers auf dem Bundesplatz; vgl. angefochtenes Urteil E. 14.5 S. 22 f.; E. 14.8 S. 26 f.; jeweils mit den konkreten Zeitangaben zu den Videoaufnahmen).
2.2.3. Diese Würdigung der Bild- und Videoaufnahmen ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Soweit der Beschwerdeführer 3 meint, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Polizei hätte ihn gestützt auf vor Ort gemachte eigene Wahrnehmungen identifiziert, kann ihm von vornherein nicht gefolgt werden. Eine solche Annahme lässt sich dem Urteil der Vorinstanz nicht entnehmen, hält sie doch explizit fest, gemäss Sammelrapport habe das erhobene Bild- und Videomaterial der polizeilichen Identifikation gedient. Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschwerdeführer 3 einzig an, es sei nachvollziehbar, dass dieser (auch) von Mitarbeitenden der Kantonspolizei optisch habe identifiziert werden können, da er mit der Polizei bereits wegen früherer Vorfälle in Kontakt gestanden habe (vgl. angefochtenes Urteil E. 14.4 f. S. 21 und 23 oben). Weshalb diese Folgerung willkürlich wäre, ist weder dargelegt noch erkennbar. Sie ist im Übrigen auch nicht entscheidrelevant, da die Vorinstanz für den Nachweis der Mitwirkung sämtlicher Beschwerdeführer 3-6 eine eigenen Würdigung des Bild- und Videomaterials vornimmt.
Im Rahmen dieser Würdigung nennt die Vorinstanz gestützt auf das Fotoblatt des Beschwerdeführers 3 willkürfrei als "prägnanten Gesichtszug" seine markanten Augenbrauen und daneben, als weniger prägnante, gleichwohl aber charakteristische Merkmale, seine Haarlinie und (im Seitenprofil) die Form seines rechten Ohrs und seiner Stirn. Es ist nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz diese Merkmale bei der in den vier Videoaufnahmen ersichtlichen Zielperson wiedererkennt und deshalb als erstellt erachtet, dass es sich bei dieser Person um den Beschwerdeführer 3 handelt (vgl. angefochtenes Urteil E. 14.5 S. 22 dritter Absatz). Dem Beschwerdeführer 3 ist zwar insoweit zuzustimmen, dass er in der Videoaufnahme betreffend die Retourfahrt nur klein bzw. in geringer Auflösung abgebildet und sein Gesicht in der Aufnahme betreffend seinen Aufenthalt vor dem Transparent wegen eingeblendeter Schriftzüge und des unteren Bildrands nur eingeschränkt sichtbar ist. Das lässt die vorinstanzliche Feststellung jedoch nicht als willkürlich erscheinen. Die definierten Gesichtsmerkmale sind trotz der genannten Umstände noch hinreichend erkennbar, insbesondere nachdem das Gesicht der Zielperson in den anderen Aufnahmen als jener betreffend die Retourfahrt deutlich grösser ersichtlich ist. Das gilt - trotz des eingeschränkten Blickwinkels - auch für die Videoaufnahme betreffend den Aufenthalt vor dem Transparent. Dass es sich jeweils um unterschiedliche Personen in den einzelnen Aufnahmen gehandelt hätte, macht im Übrigen selbst der Beschwerdeführer 3 nicht geltend; Hinweise dafür sind denn auch nicht erkennbar. Die Vorinstanz durfte anhand der vier Videoaufnahmen deshalb mit guten Gründen auf den Beschwerdeführer 3 schliessen. Ein Sachverständigengutachten drängte sich bei dieser Sachlage nicht auf.
Gleiches gilt für den Beschwerdeführer 5. Wohl definiert die Vorinstanz bei ihm keine charakteristischen Einzelmerkmale und fällt ihre Begründung insoweit knapp aus. Die Vorinstanz beschränkt sich bezüglich des Beschwerdeführers 5 auf die Angabe, sein Gesicht, insbesondere dessen Frontansicht, sei in der Videoaufnahme "Videomaterial SDA" besonders gut zu sehen bzw. es seien bei der in dieser Aufnahme erscheinenden, den Lautsprecher ausrichtenden Zielperson dieselben Gesichtszüge wiederzuerkennen wie auf dem Fotoblatt des Beschwerdeführers 5 (angefochtenes Urteil E. 14.8 S. 26 f.). Ihr Schluss auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers 5 ist trotz dieser wenig detaillierten Begründung indes noch überprüf- und nachvollziehbar. Denn nicht nur sind die auf dem Fotoblatt ersichtlichen (allgemeinen) "Gesichtszüge" des Beschwerdeführers 5 mit derjenigen der Zielperson in der Videoaufnahme vereinbar. Auch und im Besonderen lassen sich der Bartschatten und die ausgeprägte Kinngrube des Beschwerdeführers 5 - welche besonderen Merkmale die Vorinstanz nicht nennt, jedoch ebenfalls aus dem Fotoblatt hervorgehen - bei der Zielperson in der Videoaufnahme deutlich erkennen im Moment, in dem sie nach oben in Richtung Lautsprecher blickt (vgl. kantonale Akten pag. 2324 und die besagte Videoaufnahme ca. 00:16-00.21). Die Beweislage lässt eine Identifikation des Beschwerdeführers 5 unter diesen Umständen ebenfalls willkürfrei zu.
2.2.4. Weitere, über die Bildqualität bzw. den Bildvergleich hinausgehende Umstände, die ihrer Identifikation entgegenstehen bzw. diese ausschliessen würden, bringen die Beschwerdeführer 3 und 5 nicht vor und sind nicht erkennbar. Ihnen gelingt es demzufolge nicht, Willkür hinsichtlich ihrer Identifikation nachzuweisen. Die diesbezügliche Sachverhaltskritik ist unbegründet.
2.3. Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 monieren weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein relevantes Beweismittel, nämlich die entlastenden Aussagen des Zeugen F.________ zum Inhalt des Transparents, nicht beachtet und auch deshalb die Beweise willkürlich gewürdigt.
2.3.1. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, nach der Gesetzeslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung, könnten auch die Aussagen von F.________ zum Inhalt des Transparents Gegenstand eines Zeugenbeweises sein. Dieser habe anlässlich seiner Befragung keine rechtliche Würdigung des Transparents vorgenommen, sondern als Experte auf dem Gebiet der Kommunikation und Bildwissenschaft aus wissenschaftlicher Sicht eine allgemeine Einordnung bezüglich Transparenten an politischen Demonstrationen abgegeben. Seine Aussagen seien relevant, da er sich zum umstrittenen Inhalt und zum Kontext des Transparents äussere. Sie könnten daher nicht ohne Verfall in Willkür aussen vor gelassen werden. Hätte die Vorinstanz seine entlastenden Aussagen in ihre Entscheidfindung miteinbezogen, hätte sie zu Freisprüchen gelangen müssen, da - den Expertenaussagen folgend - das Transparent im vorliegenden Kontext einer Demonstration in einem übertragenen Sinne zu betrachten und nicht wörtlich zu nehmen sei.
2.3.2. Auch diese Kritik vermag nicht zu verfangen.
Die Vorinstanz erwägt, F.________ habe (vor der Erstinstanz) aus wissenschaftlicher Sicht Auskunft gegeben, sei dennoch aber nicht als sachverständige Person unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO, sondern als (blosser) Zeuge einvernommen worden. Zwar hält sie in der Folge fest, seinen Aussagen zum Inhalt des Transparents dürften mangels Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO von vornherein kein Gewicht beigemessen werden (vgl. angefochtenes Urteil E. 14.2 S. 20, E. 17.2.2 S. 34). Gleichwohl nimmt sie - wenn auch nicht mit explizitem Verweis - die von F.________ im Rahmen seiner Zeugenbefragung angeführten Aspekte in ihrer ausführlichen Würdigung des Inhalts des Transparents auf: Sie berücksichtigt das Thema der Redewendung und die weiteren "Nuancierungen" gleichermassen wie etwa den Kontext der Demonstration sowie die an Demonstrationen übliche metamophorische und provokative Darstellung (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.2 S. 34-47 sowie unten E. 4.2.4). Anders als die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 geltend machen, trug die Vorinstanz damit den Aussagen von F.________ hinreichend Rechnung. In welcher Art und Weise F.________ richtigerweise zu befragen bzw. in das Strafverfahren einzubeziehen war, braucht bei diesem Ergebnis nicht vertieft zu werden.
Davon abgesehen bzw. soweit die Beschwerdeführer 3-6 der Meinung sein sollten, die Vorinstanz hätte F.________ aufgrund seiner Expertenstellung folgen müssen, bleibt anzumerken, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung eines Vorfalls dem urteilenden Gericht vorbehalten ist. Die von F.________ aus seiner fachlichen Sicht erläuterte Frage, wie das Transparent zu verstehen ist, und die vom Gericht zu beantwortende (Rechts-) Frage, ob mit dem Transparent öffentlich zu einem Verbrechen aufgerufen wurde im Sinne von Art. 259 Abs. 1 (a) StGB, überschneiden sich bzw. gehen untrennbar miteinander einher. In dieser Konstellation konnte F.________ aufgrund seines Fachwissens das Gericht auf besondere, für die Interpretation des Transparents bedeutende Umstände aufmerksam machen und entsprechend sensibilisieren. Seine Einschätzung vermag jedoch die rechtliche Würdigung des Gerichts weder vorwegzunehmen noch zu ersetzen. Die Vorinstanz weist darauf zutreffend hin, wenn sie festhält, die Frage, ob das Transparent eine öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen enthalte, stelle eine vom Gericht zu beantwortende, rein rechtliche Frage dar (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.2 S. 34).
Der Vorinstanz ist folglich auch mit Bezug auf die Beurteilung der Aussagen von F.________ keine Willkür vorzuwerfen.
2.4. Die Beschwerdeführer 5 und 6 bemängeln darüber hinaus, dass die Vorinstanz keine Aussagenwürdigung der von der Erstinstanz als Zeugin befragten G.________ vorgenommen habe. Auch die Aussagen dieser Zeugin wollen die Beschwerdeführer 5 und 6 indes einzig für die Interpretation des Transparents, konkret die Feststellung der Mehrdeutigkeit der von diesem transportierten Botschaft, berücksichtigt haben. Es gilt daher das soeben betreffend den Zeugen F.________ Gesagte gleichermassen: Weil die inhaltliche Interpretation des Transparents eine dem Gericht allein vorbehaltene (Rechts-) Frage darstellt, musste die Vorinstanz nicht auf die von der Zeugin geäusserte eigene Interpretation des Transparents abstellen. Die von ihr beschriebene Mehrdeutigkeit des Transparents berücksichtigte die Vorinstanz im Übrigen hinreichend (vgl. dazu ebenfalls unten E. 4.2.4).
2.5. Soweit der Beschwerdeführer 5 Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zusätzlich darin erblickt, dass die Vorinstanz von seiner Teilnahme an der " (unbewilligten) Demonstration" vom 25. März 2017 ausgeht, zielt seine Kritik alsdann an der Sache vorbei. Für strafrechtlich relevant hält die Vorinstanz nicht die Teilnahme an Kundgebungen, sondern allein den Umgang der Beschwerdeführer 3-6 mit dem an den Kundgebungen präsentierten Transparent. Weiterungen dazu erübrigen sich.
2.6. Die an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geübte Kritik erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Der vom Beschwerdeführer 5 überdies als Sachverhaltsrüge vorgebrachte Einwand, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, er habe das Transparent bzw. dessen Inhalt wahrgenommen, betrifft das Täterwissen. Dieses bestimmt sich in der vorliegenden Konstellation nicht allein mittels Beweiswürdigung, sondern insbesondere auf normativem Weg anhand der allgemeinen Lebenserfahrung, und macht insoweit daher eine Rechtsfrage aus. Der betreffende Einwand ist deshalb im Zusammenhang mit den (rechtlichen) Rügen betreffend den subjektiven Tatbestand zu behandeln (unten E. 5).
3.
Die Beschwerdeführer 3-6 beanstanden in rechtlicher Hinsicht, dass die Vorinstanz ihnen das Medienprivileg im Sinne von Art. 28 StGB abspricht.
3.1. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführer 3-6 geltend, es liege ein Mediendelikt im Sinne von Art. 28 StGB vor, da sich ihr Handeln in der Veröffentlichung erschöpft habe und der weit auszulegende Medienbegriff zu bejahen sei. Die überwiegende Lehre greife diesbezüglich auf das Kriterium der Öffentlichkeit zurück und subsumiere unter den Medienbegriff ebenso direkte Äusserungen, die nur am Ort der Kundgabe öffentlich wahrnehmbar seien, wie etwa Demonstrati-onstransparente. Das Bundesgericht habe in dem Sinne Öffentlichkeit bejaht im Fall eines einzigen Plakats; ausserdem habe es den Medienbegriff bereits bei der Verteilung von bloss 200 vervielfältigten Schriften als gegeben erachtet. Das hier zur Diskussion stehende Transparent sei an ein weitaus breiteres Publikum gelangt und falle daher eindeutig unter den Medienbegriff. Die Beschwerdeführer 3-6 führen weiter aus, sie seien weder als Autor, Redaktor oder für die Publikation (natürlich kausal) verantwortliche Personen zu bezeichnen, die in Fällen von Art. 28 StGB einzig strafbar seien. Eine entsprechend verantwortliche Person müsse kraft ihrer Stellung nicht nur in der Pflicht sein, die Veröffentlichung des Erzeugnisses zu überwachen, sondern auch die Macht haben, diese zu verhindern. Sie müsse in ihrer Funktion die Verantwortung darüber tragen, welche Informationen an die Öffentlichkeit gelangten. Eine solche Rolle komme ihnen klarerweise nicht zu und würde ihnen nicht vorgeworfen. Letztlich seien sie nicht stärker Teil der medientypischen Verbreitungskette als das plakatierende oder broschürenverteilende Mitglied einer politischen Partei, das nach der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 28 StGB straflos bleibe. Indem die Vorinstanz nicht (bereits) in Anwendung von Art. 28 StGB von Schuldsprüchen absehe, verletze sie diese Bestimmung und damit Bundesrecht.
3.2.
3.2.1. Art. 28 Abs. 1 StGB verankert den Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten. Danach ist in aller Regel der Autor allein strafbar, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sie sich in dieser Veröffentlichung erschöpft. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind nachrangige Verantwortliche wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger "Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung" im Sinne von Art. 322bis StGB strafbar, sofern der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden kann (vgl. BGE 147 IV 65 E. 5.3 mit Hinweisen).
Art. 28 StGB modifiziert die allgemeinen Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (BGE 147 IV 65 E. 5.3). Es sollen alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen privilegiert werden. Ohne diese im Einzelfall weitreichende Erfassung gewisser mit der Veröffentlichung zusammenhängender Beiträge und Hilfstätigkeiten könnten Medienschaffende ihre Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen. Nach der Rechtsprechung sind namentlich Mitglieder einer politischen Partei von der Strafbarkeit ausgenommen, die sich als Plakatierer im Rahmen eines Abstimmungskampfes beteiligen oder Broschüren verteilen. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist (vgl. zum Ganzen: BGE 147 IV 65 E. 5.4 und insbesondere E. 5.5 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 128 IV 53 und BGE 74 IV 129).
3.2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei muss dabei an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und im Einzelnen aufzeigen, inwiefern diese unrichtig sind (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz lehnt das Medienprivileg im Sinne von Art. 28 aStGB ab, weil dessen Gewährung im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen der ratio legis widerspräche. Zunächst verweist sie sinngemäss auf den Charakter des Transparents als ein Mittel der direkten Kommunikation. Sie führt an, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass das Transparent nur der indirekten Kommunikation dienen würde. Beispielsweise fehlten jegliche Hinweise auf den Hersteller des Transparents oder darauf, dass es sich bei dessen Botschaft um die Meinung einer Drittperson handelte. Der Slogan sei denn auch in direkter Rede und im Imperativ formuliert. Es liege damit insbesondere kein Fall der Haftung für fremdes Verschulden vor, die mit Einführung des Medienprivilegs habe abgeschafft werden sollen. Im Weiteren verweist die Vorinstanz darauf, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführer 3-6 in einer Herstellungs- und Verbreitungskette tätig gewesen wären. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, sei zu beachten, dass sie sich die Botschaft des Transparents mit ihren jeweiligen Handlungen zu eigen gemacht hätten. Dadurch würden sie sich deutlich von plakatierenden oder broschürenverteilenden Parteimitgliedern unterscheiden, die vom Medienprivileg erfasst würden. Zuletzt erwägt die Vorinstanz, die Tathandlung der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB erschöpfe sich zwar in der Veröffentlichung. Eine Anwendung des Medienprivilegs auf diesen Straftatbestand würde jedoch dem mit diesem Tatbestand verfolgten Ziel zuwiderlaufen, da er (gerade) darauf abziele, die Veröffentlichung bestimmter Äusserungen oder Darstellungen zu verhindern. Eine Sonderregelung für die Verantwortlichen solcher Veröffentlichungen würde das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bestrafung entsprechender Äusserungen vereiteln. Aus allen diesen Gründen bestehe laut Vorinstanz für die Anwendung des Medienprivilegs im vorliegenden Fall kein Raum (vgl. angefochtenes Urteil E. 16.2 S. 30 f.).
3.4.
3.4.1. Art. 28 StGB hat seit den Tatbegehungen am 25. März 2017 bis zum Ergehen des vorinstanzlichen Urteils keine Änderung erfahren. Die Vorinstanz hält das ebenso fest, wendet hinsichtlich Art. 28 StGB aber dennoch gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht ("aStGB") an (angefochtenes Urteil E. 15 S. 27). Mangels einer Gesetzesänderung besteht für die Anwendung alten Rechts jedoch kein Raum.
Anderes gilt für den Tatbestand von Art. 259 StGB. Dieser wurde mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) per 1. Juli 2023 redaktionell angepasst. Diese Gesetzesanpassung blieb inhaltlich ohne Auswirkung (vgl. BBl 2018 2883 Ziff. 2.2.11) und führte dementsprechend nicht zu milderem Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB. Aufgrund der Gesetzesanpassung ist formalrechtlich gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das vor der Anpassung im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene alte Recht (Art. 259 aStGB) anzuwenden, wie das ebenso die Vorinstanz festhält (angefochtenes Urteil E. 15 S. 27 f.).
3.4.2. Es erscheint fraglich, ob die Beschwerdeführer 3-6 den oben in E. 3.2.2 erwähnten Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen, da sie sich darauf beschränken, den Begriff der Öffentlichkeit mit Bezug auf den Medienbegriff gemäss Art. 28 StGB zu erläutern und eine ihnen zugekommene verantwortliche Stellung im Sinne dieser privilegierenden Bestimmung zu verneinen. Auf die drei wesentlichen Argumentationslinien der Vorinstanz, wonach es sich beim Transparent um nicht einschlägige direkte Kommunikation handle, die Beschwerdeführer 3-6 dessen Botschaft "zu eigen gemacht" hätten und eine Anwendung des Medienprivilegs dem Ziel von Art. 259 Abs. 1 aStGB zuwiderlaufe, gehen sie nicht konkret ein. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da ihre Kritik in der Sache nicht verfängt.
3.4.3. Als massgebend für die Sachbeurteilung erweist sich die Art und Weise der Darstellung und Präsentation des Transparents. Von Bedeutung ist zum einen, dass sich das Transparent mit einem in direkter Rede verfassten Ausspruch unmittelbar an den Betrachter richtet, ohne Hinweise auf eine Drittperson als Urheber zu enthalten. Zum anderen ist das konkrete Verhalten der Beschwerdeführer 3-6 relevant. Diese bewirkten mit ihrem Handeln, dass die Öffentlichkeit Notiz vom Transparent nehmen konnte, und setzten sich in eine besondere Verbindung zum Transparent (durch das Befördern des Handwagens mit dem darauf montierten Transparent, Mitfahren auf dem Handwagen, Bedienen der auf dem Handwagen installierten Musik- bzw. Lautsprecheranlage, Ausrichten eines zugehörigen Lautsprechers sowie durch den Aufenthalt beim/vor dem Transparent; vgl. dazu auch unten E. 4.5). Die Beschwerdeführer 3-6 handelten dabei direktvorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (vgl. zum subjektiven Tatbestand unten E. 5). Sie agierten zudem im Rahmen thematisch passender Kundgebungen, an denen sie laut den insoweit unangefochtenen und daher nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ohne Weiteres vorauszusetzenden Feststellungen der Vorinstanz primär aus politischen Gründen teilnahmen; sie wollten sich gegen das einsetzen, was sie als Unterdrückung verstanden (vgl. angefochtenes Urteil E. 23.2.1 S. 48).
Diese Umstände können nicht anders gedeutet werden, alsdass die Beschwerdeführer 3-6 sich mit dem Transparent identifizierten und aus eigener Überzeugung handelten. Zugleich zeigt die geschilderte Sachlage, dass sie - wenn auch ihr Mitwirken an der Herstellung des Transparents nicht nachgewiesen ist - an der Kundgebung gegen aussen als Urheber des Transparents erschienen. Eine übergeordnete Organisation oder sonstige Drittperson, auf deren Geheiss sie für das Publikum erkennbar gehandelt hätten, wird weder in den Beschwerden geltend gemacht noch von der Vorinstanz festgestellt. Die Beschwerdeführer 3-6 übernahmen damit durch ihr Handeln selbst die Verantwortung für die Präsentation des Transparents in der Öffentlichkeit. Autor im Sinne von Art. 28 StGB ist laut dem Gesetzgeber nicht nur diejenige Person, von welcher der Inhalt der Veröffentlichung tatsächlich stammt, sondern auch, wer sich als Autor ausgibt und die Verantwortung für den Inhalt übernimmt (vgl. Botschaft vom 17. Juni 1996 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Medienstraf- und Verfahrensrecht], BBl 1996 550 Ziff. 211.21; so auch BGE 150 IV 433 E. 6.6.2; Urteil 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Letzeres taten die Beschwerdeführer 3-6 nach dem soeben Ausgeführten. Ihr Vorgehen beschränkte sich nicht bloss auf die Vornahme einer bestimmten, innerhalb der für das Transparent typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigen Handlung, sondern sie gaben sich gegen aussen als Urheber bzw. Autor des Transparents aus und übernahmen wie ein solcher für dessen Inhalt Verantwortung. Wenn die Vorinstanz die Anwendung des Medienprivilegs ablehnt mit der Begründung, die Beschwerdeführer 3-6 hätten sich die Botschaft des Transparents "zu eigen gemacht", ist das - verstanden im soeben dargelegten Sinne - nicht zu beanstanden. Zu teilen ist namentlich auch ihre Ansicht, die vorliegende Situation unterscheide sich von jener betreffend die plakatierenden oder broschüreverteilenden Parteimitglieder gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wohl ist insoweit zu bemerken, dass die in BGE 128 IV 53 beurteilten plakatierenden Personen die von ihnen verbreitete Botschaft, wie die Beschwerdeführer 3-6, selbst persönlich mittrugen. Anders als bei den Beschwerdeführern 3-6 ging das Handeln jener Personen jedoch nicht über das ihnen in der Verbreitungskette von einer übergeordneten Stelle (Teil einer politischen Partei) aufgetragene Verhalten hinaus. Die Plakatierer stellten sich insbesondere in keiner Weise öffentlich als Urheber der verbreiteten Botschaft dar, da sich ihre Aufgabe darauf beschränkte, die Plakate in der Nacht - für das Publikum verborgen und mithin anonym - an Orten anzubringen, an denen erst am Folgetag einzig die Plakate vom Publikumsverkehr erblickt werden konnten (vgl. BGE 128 IV 53 Sachverhalt lit. A und E. 5fdd).
Die Beschwerdeführer 3-6 wären nach dem Gesagten als Autor im Sinne von Art. 28 Abs. 1 StGB zu qualifizieren und als solcher strafbar, würde von der Anwendbarkeit der privilegierenden Bestimmung von Art. 28 StGB auf den vorliegenden Sachverhalt ausgegangen. Die Berufung der Beschwerdeführer 3-6 auf den in Art. 28 StGB vorgesehenen Schutz ist bereits deshalb unzulässig. Die von der Vorinstanz behandelten Fragen, ob überhaupt ein an einer Demonstration gezeigtes Transparent als Medium im Sinne von Art. 28 StGB zu qualifizieren ist und das Medienprivileg auf Äusserungen gemäss Art. 259 aStGB grundsätzlich Anwendung findet, müssen bei diesem Ergebnis nicht vertieft werden.
3.5. Die Rüge der Beschwerdeführer 3-6 betreffend das Medienprivileg nach Art. 28 StGB ist folglich unbegründet, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
4.
Die Beschwerdeführer 3-6 wenden sich sodann in verschiedener Hinsicht gegen die vorinstanzliche rechtliche Würdigung des objektiven Tatbestands von Art. 259 Abs. 1 aStGB.
4.1. Zu Recht stellen sie dabei nicht das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit der Aufforderung zu einem Verbrechen in Abrede, das angesichts der Präsentation des Transparents an zwei Kundgebungen in der Stadt Bern ausser Frage steht (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. 17.2.1 S. 33 f.).
4.2. Die Beschwerdeführer 3-6 machen jedoch zunächst geltend, das Transparent enthalte keine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen.
4.2.1. Die Beschwerdeführer 3-6 wenden zusammengefasst und grundsätzlich übereinstimmend ein, die Vorinstanz beachte nicht, dass das Transparent an einer politischen Demonstration gezeigt worden sei und es sich beim abgebildeten türkischen Präsidenten Erdogan um einen populistischen, autoritären und grausamen Machthaber handle, was provokative und besonders harsche Kritik zulässig werden lasse. Übergangen werde auch, dass die Kundgebung kurz vor dem für die Stellung von Erdogan bedeutungsvollen Verfassungsreferendum in der Türkei vom 16. April 2017 stattgefunden habe. Mit Bezug auf die konkrete Botschaft des Transparents blende die Vorinstanz alsdann eine Vielzahl gut wahrnehmbarer Nuancen im Schriftbild bzw. der sprachlichen Botschaft aus. So sei zu berücksichtigten, dass das Verb "to kill" mehrere Bedeutungen habe, etwa auch "ausser Gefecht setzen", dass gerade angesichts dessen der Nachsatz "with his own weapons!" nur eine Anspielung auf die Redewendung "mit den eigenen Waffen schlagen" sein könne, dass durch die teilkursive Schreibweise des Slogans "
KILL ER DOGAN" das Wort "Killer" zum Ausdruck komme, mithin auch der Slogan "KILLER ERDOGAN" dargestellt sei, und dass das Wort "weapons" in der Mehrzahl stehe, was mit der abgebildeten einen Pistole nicht korreliere, die klar (nur) als Eyecatcher diene und von der zudem kein fliegendes Projektil in Richtung des Kopfs von Erdogan ausgehe. Unter Berücksichtigung der bei politischen Demonstrationen üblichen "metaphorischen, übertragenen, metonymischen Sprechweise" werde damit deutlich, dass verschiedene Betrachtungsweisen möglich seien, namentlich auch die politische Botschaft, Erdogan sei mit seinen eigenen Waffen zu schlagen, d.h. müsse weg, oder er solle im bevorgestandenen Verfassungsreferendum unterliegen. Die vorinstanzliche Ansicht, wonach es sich um einen Tötungsaufruf zum Nachteil von Erdogan handle, sei aktenwidrig und lasse ausser Acht, dass die anderen Betrachtungsweisen ungleich naheliegender seien. Mit Blick auf die Gesamtumstände verbleibe nurmehr die Botschaft, "dass Erdogan weg müsse". Eine solche metaphorische Lesart sei dem Durchschnittsbetrachter "zuzumuten". In die gleiche Richtung weise die Kasuistik, hätten doch sowohl das Bezirksgericht Zürich als auch das Obergericht des Kantons Zürich ein an einem Fussballspiel von Fans gezeigtes Transparent mit dem Slogan "Winti fraue figge und verhaue" als nicht ernstzunehmende Provokation eingestuft. Aus der von der Vorinstanz herangezogenen Resonanz der Medien sowie der Stellungnahme der Gruppe U.________ liessen sich ferner keine Rückschlüsse auf die Tatbestandsmässigkeit ziehen; die Vorinstanz widerspreche sich zudem selbst, wenn sie diese heranziehe und die Schilderungen des Experten F.________ nicht. Indem die Vorinstanz eine Aufforderung zur Tötung von Erdogan und damit zu einem Verbrechen erkenne, nehme sie insgesamt eine mit den Akten in Widerspruch stehende und einzelne Beweise unrichtig oder gar nicht berücksichtigende Beweiswürdigung vor. Sie verfalle damit in Willkür und verletzte den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie Art. 259 StGB.
4.2.2. Wer öffentlich zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 259 Abs. 1 aStGB).
Die Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, der nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Die Äusserung muss in der konkreten Situation als Aufforderung verstanden werden können und eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen. Nach nicht unbestrittener Lehrmeinung muss sie eindeutig auf die Begehung der in Art. 259 (a) StGB genannten Delikte gerichtet sein. Aus der Aufforderung muss mithin sowohl deren Inhalt als auch deren Aufforderungscharakter klar hervorgehen. An der nötigen Eindeutigkeit fehlt es etwa, wenn die Äusserung mit guten Gründen auch neutral interpretiert werden kann. Ebenso sind mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellungen, im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkungen oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussagen nicht tatbestandsmässig (Urteil 6B_288/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1 mit Hinweis auf FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019 N. 8 ff. zu Art. 259 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen der Nachweis, dass jemand tatsächlich von der Aufforderung Kenntnis genommen hat. Das Delikt ist mit der Aufforderung vollendet (BGE 111 IV 151 E. 3).
4.2.3. Soweit die Beschwerdeführer 3-6 der Vorinstanz im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beurteilung des Transparents eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen, ist das verfehlt. Die Eruierung des Sinns einer Äusserung zählt nicht zur mittels Beweiswürdigung vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfrage dar (vgl. zur Unterscheidung von Tat- und Rechtsfrage betreffend eine Äusserung: BGE 143 IV 193 E. 1). Auf diese rechtliche Beurteilung der Vorinstanz, ob das streitgegenständliche Transparent in seiner verbindlich feststehenden Ausgestaltung eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen enthält, ist im Folgenden einzugehen.
4.2.4. Die Vorinstanz hält in ihrer rechtlichen Würdigung einleitend fest, bei der Eruierung des Inhalts der übermittelten Aussage sei ein objektiver Massstab anzuwenden. Weder komme es darauf an, wie die Botschaft von den Verbreitern gemeint gewesen, noch wie sie von einzelnen Betrachtern verstanden worden sei (angefochtenes Urteil E. 17.2.2 S. 34 oben).
Zur Sache erwägt die Vorinstanz, es sei der Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage stehe, massgeblich zu berücksichtigen. Sie verweist auf die auf dem Transparent deutlich erkennbare Aufschrift "
KILL ER DOGAN with his own weapons" und das daneben abgebildete Konterfei des türkischen Staatsoberhaupts mit einer auf seinen rechten Kopf im rechten Winkel auf die Schläfe gerichteten Pistole und folgert, es erscheine angesichts dieses Gesamtbilds nur schwer nachvollziehbar, wie dem verwendeten Verb "to kill" eine andere Bedeutung beigemessen werde solle, als die klare und unmissverständliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Staatsoberhaupts. Das Transparent gebe mit der abgebildeten Pistole auch hinsichtlich der zu verwendenden Tatwaffe Auskunft. Es dürfe dabei als bekannt vorausgesetzt werden, dass ein Schuss aus einer Pistole aus unmittelbarer Distanz in den Kopf bzw. die Schläfe eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod führe.
Nach Ansicht der Vorinstanz sei dem Transparent mit Blick auf diesen Gesamtzusammenhang zweifelsfrei die Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten und damit zu einem Verbrechen zu entnehmen. Die Äusserung könne nicht etwa neutral interpretiert werden und ebenso handle es sich weder um eine mit zurückhaltender Sachlichkeit getroffene blosse Feststellung noch um eine im Gesamten der Ausführungen nicht ins Gewicht fallende Bemerkung oder nach der Art des Vortrags nicht ernst zu nehmende Aussage. Auch könne dem Transparent keine weitere oder andere Botschaft als die Tötungsaufforderung entnommen werden, weshalb die Botschaft insgesamt als eindeutig zu bezeichnen sei. Für ein metaphorisches Verständnis bleibe bei einer objektiven Betrachtung schlicht kein Raum. Als zu weit hergeholt beurteilt die Vorinstanz daher sowohl die Feststellung der Erstinstanz, die abgebildete Pistole stehe stellvertretend oder symbolisch für das gesamte politische Instrumentarium des türkischen Präsidenten oder versinnbildliche seine eigene Waffe, wie auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, die Tötungsaufforderung richte sich gegen das von Präsident Erdogan errichtete System bzw. jeden Unterstützer desselben. Ein derart weitgehendes Verständnis sei für den durchschnittlichen Betrachter nach den gemachten Ausführungen nicht naheliegend.
Die Vorinstanz verweist weiter zum einen auf die Medienberichterstattungen und internationalen Reaktionen, die auf die Kundgebung vom 25. März 2017 bzw. die Veröffentlichungen von Videos und Bilder des Transparents gefolgt seien. Auch daraus ergebe sich die Eindeutigkeit der Aufforderung. Sie hebt hervor, dass keiner der Journalisten in der mit dem Transparent übermittelten Aufforderung eine kritische Mehrdeutigkeit erkannt, geschweige denn eine allegorische Bedeutung in diese hineininterpretiert habe. Zum anderen zitiert die Vorinstanz aus der im Nachgang an die Kundgebung ergangenen Stellungnahme der mutmasslichen Urheber des Transparents, die Gruppe U.________, unter anderem den Satz, das Ende der Mörder komme immer mit ihren eigenen Waffen. Daraus folgert sie, wenn schon die mutmasslichen Urheber vom Ende des "Mörders Erdogan" sprächen, so verbleibe für eine weitergehende Interpretation kein Raum.
Mit Bezug auf die Schriftzüge differenziert die Vorinstanz ausserdem, an der Eindeutigkeit der Aufforderung ändere nichts, dass innerhalb der Begriffe "KILL ERDOGAN" die Buchstaben "KILL" und "ER" kursiv geschrieben seien. Auf den ersten Blick rücke die Botschaft "KILL ERDOGAN" bzw. "tötet Erdogan" durch den deutlichen Abstand zwischen den beiden Wörtern klar in den Vordergrund. Erst bei genauerer Betrachtung falle dem aufmerksamen Leser die kursive Formatierung bzw. der dadurch erkennbare Begriff "KILLER" bzw. "Mörder" auf. Der Lesart der Erstinstanz, wonach die Bezeichnung von Präsident Erdogan als Killer im Vordergrund stehe und bei dieser Betrachtung nicht zu einer Tötung aufgefordert werde, sei nicht zu folgen. Denn für einen durchschnittlichen Leser dränge sich vielmehr das Verständnis auf, wonach Präsident Erdogan zusätzlich zu der (mit Wort und Bild) eindeutigen Tötungsaufforderung als Mörder bezeichnet werde und demnach der "Mörder Erdogan" getötet werden solle. Nichts anderes ergebe sich diesbezüglich denn auch aus der zitierten Stellungnahme der Gruppe U.________. Schliesslich, so fügt die Vorinstanz an, dränge sich ebenso aufgrund der Darstellung, wonach der Satzteil "with his own weapons" deutlich kleiner geschrieben sei als die Hauptschlagwörter "
KILL ER DOGAN" der Schluss auf, dass die Hauptbotschaft gerade in der Tötungsaufforderung gelegen habe und nicht darin, welche Waffe, und schon gar nicht welche sinnbildliche Waffe, hierfür zu gebrauchen sei, zumal Letzteres durch die Abbildung der Faustfeuerwaffe klar dargestellt sei.
Nach der Auffassung der Vorinstanz sei aus diesen Gründen die geforderte Eindeutigkeit der Aufforderung zu einem Verbrechen zweifelsfrei gegeben (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.2. S. 34-36).
4.2.5. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände verfangen nicht.
Die Vorinstanz lässt sich bei der inhaltlichen Würdigung des Transparents zu Recht von einem objektiven Massstab leiten. Entscheidend ist der sich für den unbefangenen (Durchschnitts-) Leser bzw. Betrachter ergebende Eindruck bzw. Sinn der Aussage (vgl. BGE 111 IV 151 E. 1a; mit Bezug auf die Rassendiskriminierung BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweis). Weshalb bei einer solchen Betrachtungsweise im zu beurteilenden Transparent eine eindeutige Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan zu erkennen ist, zeigt die Vorinstanz umfassend und überzeugend auf. Auf ihre Begründung kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Folgende Ergänzungen sind mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführer 3-6 angezeigt:
Den Beschwerdeführern 3-6 ist beizupflichten, dass aus der medialen Resonanz sowie der Stellungnahme der Gruppe U.________ nicht unmittelbar auf den Inhalt des Transparents und letztlich auf die objektive Tatbestandsmässigkeit geschlossen werden kann, da das Verständnis einzelner Personen bei der anzuwendenden objektiven Betrachtungsweise, wie soeben erwähnt, grundsätzlich nicht massgebend sein kann. Die Vorinstanz hält sich jedoch nicht bloss an diese Drittmeinungen, sondern nimmt unabhängig von diesen Drittmeinungen eine eigene inhaltliche Beurteilung nach objektiven Gesichtspunkten vor. Dass sie die Drittmeinungen, die mit ihrer eigenen Interpretation übereinstimmen, bestätigend miteinbezieht, ist nicht zu kritisieren.
Die von der Vorinstanz getroffene inhaltliche Würdigung des Transparents ist überzeugend. Die Abbildung des Kopfs von Erdogan mit einer auf seine Schläfe zeigenden Pistole in Verbindung mit dem darunter aufgeführten, im Imperativ gehaltenen Ausspruch "
KILL ER DOGAN with his own weapons!" übermittelt unmissverständlich die Aussage, Erdogan sei zu töten, mithin zu erschiessen. Die fehlende Darstellung einer aus dem Pistolenlauf entweichenden Patrone ändert daran nichts. Zwar treffen die beschwerdeführerischen Vorbringen zu, dass dem Verb "to kill" auch andere Bedeutungen als "töten" zukommen kann, aufgrund der teilkursiven Schreibweise auch die Bezeichnung des Präsidenten Erdogan als "KILLER" zu erkennen ist und der Nachsatz "with his own weapons!" als Anspielung auf die Redewendung "mit seinen eigenen Waffen schlagen" aufgefasst werden kann. Daraus können die Beschwerdeführer 3-6 jedoch bereits deshalb nichts für sich gewinnen, weil diese Aspekte über das Thema "Erdogan töten" nicht hinausgehen. Inwiefern nicht eine Tötung von Erdogan, sondern nur seine Entfernung aus seinem Amt intendiert gewesen wäre, ergibt sich selbst bei genauerer Betrachtung dieser von den Beschwerdeführern 3-6 erwähnten Aspekte nicht. Einerseits vermag die im Nachsatz "with his own weapons!" liegende Anspielung auf die Redewendung "mit seinen eigenen Waffen schlagen" nicht den Eindruck eines anderen bzw. milderen Vorgehens gegenüber Erdogan zu wecken. Denn nicht nur ist die Bezugnahme des im Nachsatz verwendeten Worts "weapons" bzw. "Waffen" auf die abgebildete Pistole trotz des in Mehrzahl gehaltenen Begriffs offensichtlich. Auch ist zu beachten, dass dem Verb "to kill someone" jedenfalls in erster Linie die Bedeutung jemanden töten oder umbringen zukommt (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch, Teil I, 2005 S. 330; Shorter Oxford English Dictionary, 6. Aufl. 2007, Bd. 1, S. 1503), dass diese Bedeutung vorliegend im Besonderen aufgrund der Abbildung der auf den Kopf gerichteten Pistole naheliegt und dass das Verb "to kill someone" hier offensichtlich bewusst gewählt wurde zur Ermöglichung des Wortspiels "
KILL ER DOGAN", anstelle für die Redewendung genauso gut, wenn nicht besser passende Verben zu verwenden (z.B. "to fight someone" [jemanden bekämpfen], "to beat someone" oder "to defeat someone" [jemanden schlagen, besiegen]; vgl. Langenscheidt, S. 59, 154, 221; explizit zur Redewendung: Shorter Oxford English Dictionary, 6. Aufl. 2007, Bd. 2, S. 3595). Andererseits beschränkt sich die Tatsache, dass Erdogan mit kursiver Schrift zugleich als Killer bezeichnet wird, ihrerseits allein auf das Töten. Die von den Beschwerdeführern 3-6 genannten Aspekte stellen demgemäss keine die Aussage "Erdogan sei zu töten" relativierenden Umstände dar, sondern führen letztlich nur zum Ergebnis, dass laut dem Transparent Erdogan getötet werden soll, weil er selbst getötet habe, mithin selbst ein "Killer" sei, was die Vorinstanz mit den Worten, es soll der "Mörder Erdogan" getötet werden, treffend hervorhebt.
Angesichts dieser Umstände rund um das Verb "to kill someone" und um die Abbildung der auf die Schläfe von Erdogan gerichteten Pistole kann das Transparent bei objektiver Betrachtung nicht anders verstanden werden, alsdass zur Tötung von Erdogan und damit zu einem Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 ff. StGB) aufgerufen wird. Auch wenn, wie das die Beschwerdeführer 3-6 geltend machen, hinter dem Transparent die Absicht einer provokativen Kritik am türkischen Staatsoberhaupt Erdogan gestanden sein mag, so ändert dies nichts an der mit dem Transparent vermittelten Botschaft. Weshalb es sich nur um eine nicht ernst zu nehmende Provokation handeln sollte, legen die Beschwerdeführer 3-6 nicht dar und ist nicht ersichtlich. Für eine solche Annahme besteht nicht zuletzt deshalb keine Grundlage, weil das Transparent an zwei die politische Situation in der Türkei kritisierenden und damit thematisch passenden Kundgebungen präsentiert worden war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen den Beschwerdeführern 3-6 ist das Vorliegen einer hinreichend eindeutigen Aufforderung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 259 Abs. 1 aStGB folglich zu bejahen.
4.2.6. Mit der Frage der Eindringlichkeit der Botschaft befassen sich die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 nicht gesondert. Die insofern einzig vom Beschwerdeführer 4 vorgebrachte konkrete Kritik zielt ins Leere, da in dem von ihm insofern vergleichsweise angeführten BGE 145 IV 433 das Kriterium der Eindringlichkeit nicht Gegenstand der Beurteilung bildete. Die Folgerungen der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um eine einprägsame und wirkungsvoll formulierte sowie bildlich untermauerte Parole, die dadurch zum Ausdruck gebrachte Aufforderung zur Tötung von Erdogan sei in einer Gesamtbetrachtung im Rahmen der Präsentation des Transparents durch die Beschwerdeführer 3-6 als ein auf die Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt zu verstehen und die so übermittelte Botschaft sei deshalb geeignet gewesen, die Stimmungen und Triebe der Masse zu beeinflussen (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.2 S. 36 f.), geben zu keiner Kritik Anlass. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter Verweis auf diese Gegebenheiten auch die geforderte Eindringlichkeit der Botschaft bejaht.
4.2.7. Zusammenfassend erkennt die Vorinstanz demnach zu Recht im Transparent eine eindeutige und eindringliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan und damit eine tatbestandsmässige Aufforderung zu einem Verbrechen.
4.3. Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 berufen sich im Weiteren auf die Grundrechte der Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit ( Art. 16 und 22 BV sowie Art. 10 und 11 EMRK ).
4.3.1. Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 monieren sinngemäss, die Vorinstanz übergehe aufgrund ihrer unzureichenden Auseinandersetzung mit den angerufenen Grundrechten, dass ihr Verhalten von diesen geschützt sei und eine Tatbestandsmässigkeit (auch) deshalb entfalle. Sie verweisen auf die nach der Rechtsprechung nur in engen Grenzen erlaubten inhaltsbezogenen Beschränkungen im Bereich des politischen Diskurses. Fallbezogen führen sie im Wesentlichen aus, sie dürften nicht für die Teilnahme an einer Demonstration bestraft werden, nur weil an derselben ein umstrittenes Transparent gezeigt worden sei. Insbesondere die Beschwerdeführer 3 und 6 heben weiter hervor, der vorinstanzlichen Beurteilung könne nicht gefolgt werden, da es gerade Sinn und Zweck einer Demonstration sei, auf etwas Bestimmtes hinzuweisen; zugleich könne nicht jeder Demonstrationsteilnehmer für die Gesamtheit der Botschaft zur Verantwortung gezogen werden. Der vorinstanzlichen Anwendung des Strafrechts käme genau jene Abschreckungswirkung ("chilling effect") zu, die Personen zu einem Verzicht auf eine Teilnahme an einer Demonstration bewege und die gemäss der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichts als auch des Euopäischen Gerichtshofs für Menschwenrechte (EGMR) verboten sei.
4.3.2. Diese Einwände überzeugen ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 ignorieren mit ihren Vorbringen zur Versammlungsfreiheit, dass die Vorinstanz sie nicht verurteilt, weil sie an einer Kundgebung teilgenommen hätten, an der das zu beurteilende Transparent präsentiert wurde, sondern weil sie es waren, die das Transparent dort präsentierten (vgl. dazu unten E. 4.5). Davon abgesehen setzen sie sich mit der Begründung der Vorinstanz nicht hinlänglich auseinander. Weshalb deren Schluss, das Transparent sei weder durch die Meinungsäusserungs- noch Versammlungsfreiheit geschützt (und es sei überdies auch die Kunstfreiheit nach Art. 21 BV nicht tangiert; vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.2 S. 37), unzutreffend wäre bzw. die fraglichen Grundrechte zu einer abweichenden Beurteilung führen müssten, legen sie nicht nachvollziehbar dar. Solches ist denn auch nicht erkennbar. Wohl ist den Grundrechten bei der Auslegung von Art. 259 Abs. 1 aStGB Rechnung zu tragen und damit namentlich den Umständen, dass es in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist, der Mehrheit missfallende oder für viele schockierend wirkende Standpunkte vertreten zu dürfen, und dass heftige Kritik gegenüber Politikern zulässig sein muss (vgl. BGE 143 IV 193 E. 1; 137 IV 313 E. 2.1.4; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.4.3). Die Vorinstanz hält indes zutreffend fest, dass das inkriminierte Transparent über eine provozierende und schockierende Äusserung sowie heftige Kritik hinausgeht. Es fordert zur Tötung einer Person bzw. zu einem Verbrechen auf und bedroht dadurch unmittelbar den öffentlichen Frieden in der Schweiz (vgl. dazu unten E. 4.4). Der Gesetzgeber hat ein solches Verhalten als gefährlich eingestuft, da es "an Stimmungen und Triebe der Masse sich wendet, deren Entfesselung von den furchtbarsten Folgen sein kann" (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bun-desversammlung vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 56). Er hat es deswegen für richtig befunden, die Meinungsäusserungsfreiheit mit Erlass der Strafbestimmung von Art. 259 aStGB insoweit einzuschränken (damals noch Art. 225 aStGB: "öffentliche Aufforderung zu Vergehen"; BBl 1918 IV 175). Inwiefern im Rahmen dieser eng umschriebenen Strafnorm Raum für eine über die teleologische Auslegung der Norm hinausreichende Interpretation nach der Verfassung, der EMRK oder anderen völkerrechtlichen Verträgen bestehen würde, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. dazu bereits BGE 111 IV 151 E. 6). Auch der EGMR erlaubt es denn in ständiger Rechtsprechung, Meinungsäusserungen zu verbieten, wenn mit diesen - wie vorliegend - zu Gewalt aufgerufen wird (vgl. Urteile des EGMR
Sener gegen Türkei vom 18. Juli 2000, Nr. 26680/95, § 40;
Erdogdu gegen Türkei vom 15. Juni 2000, Nr. 25723/94, § 62;
Sürek gegen Türkei [Nr. 1] vom 8. Juli 1999, Nr. 26682/95, § 61; vgl. auch BGE 150 IV 65 E. 7.5.5 mit weiteren Hinweisen).
4.3.3. Aus dem Schutzgehalt der Grundrechte können die Beschwerdeführer 3-6 somit ebenfalls nichts für sich ableiten.
4.4. Die Beschwerdeführer 3-6 wenden unter dem Titel der territorialen Geltung bzw. Anwendung der Strafnorm von Art. 259 Abs. 1 StGB weiter ein, es sei nicht erkennbar, inwiefern das von dieser Norm geschützte Rechtsgut überhaupt betroffen sei.
4.4.1. Die Beschwerdeführer 3-6 stellen sich übereinstimmend auf den Standpunkt, Art. 259 StGB schütze entgegen der Vorinstanz den öffentlichen Frieden in der Schweiz. Eine Aufforderung zu einem Delikt im Ausland, wie die Tötung des türkischen Staatsoberhaupts in der Türkei, gefährde den öffentlichen Frieden in der Schweiz grundsätzlich nicht. Hätte sich jemand gestützt auf das Transparent zur Tötung des türkischen Staatsoberhaupts berufen gefühlt, so hätte das keinen Einfluss auf den öffentlichen Frieden in der Schweiz gehabt. Sollte es anders sein, so wäre ihnen das mangels Vorhersehbarkeit nicht anzurechnen. Die Vorinstanz führe denn auch nicht aus, inwiefern der Rechtsfriede in der Schweiz gefährdet gewesen sei; das bleibe unklar, insbesondere nachdem die Kundgebungen friedlich verlaufen seien. Auch aus dem von der Vorinstanz erwähnten Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten, vom 14. Dezember 1973 (SR 0.351.5) könne nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Wenn die Vorinstanz einen Schuldspruch verhänge wegen eines Aufrufs zu einer Straftat, die in der Türkei stattfinden sollte, verletze sie Art. 259 StGB.
4.4.2. Die Vorinstanz hält unter Hinweis auf die Natur von Art. 259 aStGB als abstraktes Gefährdungsdelik fest, das geschützte Rechtsgut dieser Strafnorm sei nicht der öffentliche Friede, da dieser kein selbständiges Rechtsgut darstelle, sondern per se Aufgabe des Strafrechts als Ganzes sei. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sei vielmehr der überzeugenden Lehrmeinung von FIOLKA zuzustimmen, wonach Art. 259 Abs. 1 aStGB jeweils auf das Rechtsgut jener Bestimmung zu beziehen sei, zu deren Verletzung aufgerufen werde. Geschütztes Rechtsgut bei einem Tötungsaufruf sei demnach die körperliche Integrität eines Menschen (Leib und Leben). Dieses Rechtsgut "wurde und wird" durch die in Frage stehende öffentliche Aufforderung abstrakt gefährdet. Die Vorinstanz verweist weiter darauf, dass der Gesetzgeber genau solche öffentlichen Aufforderungen wie die vorliegende habe verhindern wollen. Eine Einschränkung der Strafbarkeit auf Aufforderungen zu Delikten in der Schweiz gehe aus dem gesetzgeberischen Willen nicht hervor. Massgebend sei daher, wo die öffentliche Aufforderung zu Verbrechen begangen worden sei und nicht, wo jenes Verbrechen, zu dem aufgerufen werde, begangen werden könnte. Im Übrigen sei die Erfassung von in der Schweiz erfolgten Aufforderungen zu Delikten im Ausland durch Art. 259 Abs. 1 aStGB auch nach dem in der Lehre von FIOLKA vorgeschlagenen Prüfschema unproblematisch, da die Schweiz gemäss dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten, vom 14. Dezember 1973 zur strafrechtlichen Bekämpfung namentlich der vorsätzlichen Bedrohung mit der Tötung eines Staatsoberhaupts verpflichtet sei. Laut der Vorinstanz seien in der Schweiz erfolgte Aufforderungen zu einem Verbrechen vom Tatbestand von Art. 259 Abs. 1 aStGB umfasst und das geschützte Rechtsgut durch die vorliegende Aufforderung zu einem Verbrechen "zweifelsfrei gefährdet" (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.2.3 S. 38).
4.4.3. Den Beschwerdeführern 3-6 ist zuzustimmen, dass entgegen der Vorinstanz das betroffene Rechtsgut jener Straftat, zu deren Begehung aufgefordert wird, nicht als massgebliches Rechtsgut für den Straftatbestand von Art. 259 Abs. 1 aStGB in Betracht kommen kann. Wie zu zeigen ist, können sie daraus allerdings nichts für sich ableiten.
Das Bundesgericht gelangte in BGE 145 IV 433 zum Schluss, Art. 259 StGB schütze konkrete Individualrechtsgüter der Strafnormen, zu deren Verletzung aufgerufen werde, nur mittelbar. Es hielt fest, Art. 259 StGB ziele in erster Linie, genauso wie die Straftatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), des Landfriedensbruchs (Art. 260 StGB) und der Beleidigung eines fremden Staats (Art. 296 StGB), auf den Schutz von kollektiven Rechtsgütern. In Bezug auf Art. 259 StGB nannte es als ein solches kollektives Rechtsgut unter Verweis auf Meinungen aus der Lehre den öffentlichen Frieden bzw. "la paix publique" (vgl. BGE 145 IV 433 E. 3.6 und E. 3.5.2 mit Hinweis auf STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil, Bd. II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 38 Rz. 9, und DUPUIS UND ANDERE [Hrsg.], in: CP Code pénal, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 259 StGB). Diese Ansicht vertreten sowohl die Botschaft betreffend die redaktionelle Anpassung der Strafbestimmung (vgl. BBl 2018 2883 Ziff. 2.2.11) als auch weitere Autoren im Schrifttum (vgl. namentlich LIVET/DOLIVO-BONVIN, in: Commentaire Romand, Code pénal, Bd. II, 2017, N. 1 zu Art. 259 StGB; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 259 StGB; VEST/SUTTER, in: Die völkerstrafrechtlichen Bestimmungen des StGB, Kommentar, 2014, N. 9 ff. zu Art. 259 StGB; unklar DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 183). Sie ist zu bestätigen. Der Umstand, dass der öffentliche Friede übergeordnetes Ziel des Strafrechts überhaupt darstellt (was insbesondere FIOLKA hervorhebt, der in Art. 259 StGB einen vorgezogenen Individualrechtsgüterschutz sieht und den öffentlichen Frieden als selbständiges Rechtsgut generell ablehnt; vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 6 zu Art. 259 StGB sowie N. 2 ff. zu Vor Art. 258 StGB; gleich im Ergebnis UHRMEISTER, in: StGB, Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art 259 StGB), steht nicht entgegen, den öffentlichen Frieden als besonderes Rechtsgut von Art. 259 StGB und dessen Vorgängerversion zu definieren in dem Sinne, alsdass dieses Delikt
unmittelbar gegen den öffentlichen Frieden gerichtet ist (so STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O. 4. Kapitel Rz. 1). Denn einerseits ist ein anderes (eigenständiges) Rechtsgut, das direkt von der tatbestandsmässigen Handlung von Art. 259 StGB betroffen wäre, nicht ersichtlich. Auch FIOLKA nennt ein solches nicht. Andererseits lässt sich das Rechtsgut des öffentlichen Friedens näher spezifizieren, vergleichbar wie FIOLKA das beim Straftatbestand der Schreckung der Bevölkerung nach Art. 258 StGB macht. FIOLKA führt betreffend Art. 258 StGB aus, es gehe dort um den Schutz "der Unbesorgtheit der Menschen" bzw. des "allgemeinen Sicherheitsgefühls", das er beschreibt als "Vertrauen des Einzelnen darin, keinen eine unbestimmte Vielzahl von Personen betreffenden Gefährdungen ausgesetzt zu sein" (vgl. FIOLKA, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 258 StGB). Diese Konkretisierung kann für Art. 259 StGB übernommen werden, soweit die deliktische Handlung, zu der aufgefordert wird, zum Nachteil einer nicht konkret eingrenzbaren Anzahl von Personen geht. Daneben lässt sich als besonderer Schutzgehalt von Art. 259 StGB vor allem das Vertrauen des Einzelnen darauf nennen, dass die Strafrechtsordnung nicht durch Mobilisierung der Massen (ausserhalb des ordentlichen Wegs der Gesetzgebung) untergraben und in ihrer bedingungslosen Geltung in Frage gestellt wird. Als zentral erweist sich das Vertrauen des Einzelnen in den Bestand einer von der Gesellschaft akzeptierten und respektierten Strafrechts- bzw. Friedensordnung. Mit einer öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat, die stets den Versuch einer Legitimation des propagierten strafbaren Verhaltens beinhaltet, wird diese Rechts- und Friedensordnung übersteuert und das Vertrauen in deren Bestand bedroht. Es droht im schlimmsten Fall eine Massenkriminalität (vgl. VEST/SUTTER, a.a.O., N. 11 zu Art. 259 StGB mit Hinweis auf die überzeugenden Ausführungen von ESER zum deutschen Strafrecht in: SCHÖNKE/SCHRÖDER, Strafgesetzbuch Kommentar, 28 Aufl. 2010 [bzw. heute 30. Aufl 2019], N. 1 [bzw. 2] zu § 111 D-StGB). Das gilt gleichermassen, wenn die Straftat im Ausland begangen werden soll, soweit jedenfalls das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist. Denn verbieten sowohl die schweizerische als auch die ausländische Rechtsordnung das propagierte Verhalten, so unterminiert ein öffentlicher Aufruf zu einem entsprechend verbotenen Verhalten beide Rechtsordnungen. In diesem Fall ist auch bei einer öffentlichen Aufforderung zu einer Auslandstat das massgebliche Rechtsgut des öffentlichen Friedens tangiert.
Hierfür spricht darüber hinaus ebenso die Nähe der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB zur (versuchten) Anstiftung gemäss Art. 24 StGB. Der historische Gesetzgeber verstand die öffentliche Aufforderung zu einer Straftat als eine Art der Anstiftung (vgl. BBl 70 IV 56). Die öffentliche Aufforderung weist Parallelen zur Anstiftung auf, da sie wie diese auf die Beeinflussung des Willens der Adressaten gerichtet ist mit der Besonderheit, dass die propagierte Tat nur der Gattung nach bezeichnet werden muss, die Adressaten unbestimmt bleiben können und das Hervorrufen eines Tatentschlusses bei den Adressaten nicht erforderlich ist (vgl. dazu FIOLKA, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 259 StGB, der Art. 259 (a) StGB als eine Sonderregelung zur Anstiftung betrachtet). Eine versuchte Anstiftung in der Schweiz zu einer im Ausland auszuführenden Haupttat ist laut der Rechtsprechung trotz des durch die Haupttat gegebenen Auslandsbezugs von den Schweizer Strafbehörden zu beurteilen (vgl. Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 1). Es erweist sich infolgedessen als stringent, dem Tatbestand der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB ebenfalls nicht allein deswegen die Anwendung zu versagen, weil die Aufforderung - gleich wie die Anstiftung in der oberwähnten Konstellation - eine im Ausland zu verübende (Haupt-) Tat betrifft.
Öffentliche Aufforderungen zu einer Straftat im Sinne von Art. 259 (a) StGB sind folglich auch dann tatbestandsmässig, wenn sie sich auf ein im Ausland zu verübendes Delikt beziehen, sofern das propagierte Verhalten dort nicht erlaubt ist.
4.4.4. Die zur Diskussion stehende öffentliche Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten Erdogan tangiert nach dem Ausgeführten das einschlägige Rechtsgut. Die Tatsache, dass der türkische Präsident Erdogan in der Regel nicht in der Schweiz weilt und die Tötung daher im Ausland verübt werden müsste, bleibt entgegen den Beschwerdeführern 3-6 ohne Relevanz, ist doch weder dargelegt noch ersichtlich, dass eine entsprechende Tötung im Ausland bzw. der Türkei zulässig wäre. Die Rügen erweisen sich damit ebenfalls als unbegründet. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.5. Die Beschwerdeführer 3-6 rügen sodann, dass die Vorinstanz ihnen die auf dem Transparent enthaltene Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdogan zurechnet.
4.5.1. Die Beschwerdeführer 3-6 kritisieren damit, dass die Vorinstanz ihnen ein Verbreiten dieser Aufforderung in der Öffentlichkeit und somit ein tatbestandsmässiges Handeln anlastet. Im Wesentlichen übereinstimmend wenden sie ein, eine entsprechende Verbreitung der Botschaft setze eine aktive Handlung voraus. Wer einzig vor einem Transparent stehe, fördere jedoch weder objektiv noch subjektiv die Verbreitung der von diesem transportierten Botschaft. Wäre das anders, so würden sich alle Menschen strafbar machen, die sich in einem gewissen Radius um ein Transparent herum aufhielten. Dieser Meinung scheine auch die Vorinstanz zu sein, die das Stehen vor den Transparent explizit nicht als Tathandlung aufführe. Dasselbe müsse mit Bezug auf das Schieben des Handwagens, Mitfahren auf demselben und Ausrichten der darauf montierten Lautsprecheranlage gelten. Laut den Beschwerdeführern 3-6 hätten sie in keiner Art und Weise zur Verbreitung der inkriminierten Botschaft beigetragen, weshalb ihnen diese nicht zugerechnet werden könne.
4.5.2. Die Vorinstanz hält zunächst - von den Beschwerdeführern 3-6 zu Recht unangefochten - fest, der strafbare Akt der Äusserung liege vorliegend einzig im Verbreiten der auf dem Transparent enthaltenen eindringlichen Aufforderung zur Tötung des türkischen Präsidenten. Weiter erwägt sie, zu diesem Akt des Verbreitens hätten die Beschwerdeführer 3-6 je mit ihren eigenen Handlungen (sei es durch Ziehen oder Stossen des Handwagens, Mitfahren auf dem Handwagen, Bedienen oder Überprüfen der Lautsprecheranlage, Ausrichten der Lautsprecher etc.) persönlich beigetragen, weshalb ihnen die Tathandlung der öffentlichen Aufforderung zu einem Verbrechen je einzeln zuzurechnen sei. Sie hätten einerseits dafür gesorgt, dass das Transparent überhaupt sichtbar geworden sei (durch das Ziehen desselben durch die Stadt hindurch bis zum Bundesplatz, wo es dann rund zwei Stunden und 50 Minuten präsentiert wurde). Andererseits hätten sie mit ihrem Verhalten dazu beigetragen, dass die Aufmerksamkeit der Masse auf das Transparent gezogen worden sei (beispielsweise durch die laute Musik, das darum herum Versammeln, etc.). Die Vorinstanz hebt hervor, es sei aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführer 3-6 genauso wenig denkbar, sie mit der Aussage auf dem Transparent nicht in Verbindung zu bringen, wie einem Demonstrationsteilnehmer, der mit seinen Armen ein Plakat in die Höhe halte, die dort zu erkennende Botschaft nicht zuzurechnen. Es sei klar, dass eine Person, die an einem Demonstrationsumzug in der Frontreihe ein Banner mittrage oder sich über einen längeren Zeitraum in dessen unmittelbaren Nähe aufhalte, sich die Aussage des Banners zu eigen mache. Weshalb das hier, da das in Frage stehende Transparent nicht in den Händen gehalten, sondern auf einem Handwagen gezogen worden sei, nicht analog gelten solle, erhelle nicht. Ferner hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer 3-6 hätten sich keineswegs nur zufällig vor dem inkriminierten Transparent befunden, sondern sich zum Zweck der Verbreitung dessen Botschaft vor, neben bzw. auf dem Handwagen mit dem Transparent aufgehalten. Aus diesem Grund gehe auch der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 4 angeführte Vergleich mit dem Stehen vor einer Zahnpastawerbung vor einer Bushaltestelle offensichtlich fehl. Hätten die Beschwerdeführer 3-6 auf dem Handwagen eine Zahnpastawerbung umrahmt von lauter Musik und Werbeparolen präsentiert, wäre ihnen genauso diese Botschaft zuzurechnen, mit dem einzigen Unterschied, dass sie sich aufgrund des legalen Inhalts der Botschaft nicht strafbar gemacht hätten. Gemäss der Vorinstanz sei der Aufruf zu einem Verbrechen den Beschwerdeführern 3-6 je einzeln zuzurechnen. Sie seien als Nebentäter bzw. je einzeln als Alleintäter zu behandeln (angefochtenen Urteil E. 17.2.4 S. 39 f.).
4.5.3. Die Vorinstanz begründet mit diesen Ausführungen überzeugend, dass die Beschwerdeführer 3-6 durch ihr Handeln je einzeln zur öffentlichen Verbreitung der Botschaft des Transparents, Erdogan sei zu töten, beigetragen haben und damit jeder für sich tatbestandsmässig gehandelt, d.h. öffentlich zu einem Verbrechen aufgefordert, hat. Dem vermögen die Beschwerdeführer 3-6 nichts entgegenzusetzen.
Nicht nur das Befördern des Handwagens und das Bedienen der darauf installierten Audioanlage bzw. Ausrichten eines zugehörigen Lautsprechers, sondern auch das Aufhalten rund um den Handwagen mit dem darauf montierten Transparent sowie das (Zurück-) Fahren auf demselben sind im vorliegenden Kontext als aktive, auf das Transparent bezogene Handlungen zu würdigen. Die Beschwerdeführer 3-6 übersehen mit ihren Einwänden, dass sie laut dem verbindlich feststehenden Sachverhalt nicht als arglose Kundgebungsteilnehmer zufällig beim Transparent gestanden, sondern gezielt mit dem Transparent an den Kundgebungen aufgetreten sind, wie das die Vorinstanz bereits festhält. Es bleibt nochmals zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer 3 sich auf dem Bundesplatz mehrfach direkt vor dem Transparent aufhielt und danach auf dem Handwagen stehend zurück zur "Reithalle" fuhr, der Beschwerdeführer 4 am Kundgebungsumzug sitzend auf dem Handwagen mitfuhr, dabei die Musik- bzw. Lautsprecheranlage bediente und sich auf dem Bundesplatz seinerseits mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt, der Beschwerdeführer 5 auf dem Bundesplatz einen Lautsprecher der auf dem Handwagen installierten Audioanlage ausrichtete und der Beschwerdeführer 6 bei der Beförderung des Handwagens zum Bundesplatz mithalf und sich dort ebenfalls mehrfach unmittelbar vor dem Transparent aufhielt (vgl. oben Sachverhalt lit. E und E. 2.6).
Dass die Vorinstanz dieses Verhalten der Beschwerdeführer 3-6 als relevante Beiträge zum Akt des Verbreitens der Botschaft des Transparents und damit als tatbestandsmässiges Handeln qualifiziert, ist nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer 6 betreffend das ihm insbesondere angelastete Befördern des Handwagens samt Transparent zum Bundesplatz vorbringt, das Transparent werde gleichermassen wahrgenommen, ob der Handwagen gestossen werde oder nicht, blendet er aus, dass ohne die Beförderung des Handwagens durch die Stadt Bern auf den Bundesplatz das Transparent gerade nicht, wie erfolgt, vom Publikum hätte eingesehen werden können. Weshalb der Aufenthalt der Beschwerdeführer 3-6 unmittelbar beim Handwagen bzw. Transparent oder teilweise auf dem Handwagen nicht dazu beigetragen hätte, die Aufmerksamkeit auf das Transparent zu ziehen, ist im Weiteren weder hinreichend dargelegt noch erkennbar. Vielmehr darf im Sinne der Vorinstanz angenommen werden, dass sich umso mehr Leute dem Handwagen mit dem Transparent zuwenden, je mehr Personen sich unmittelbar bei diesem aufhalten oder darauf (mit wehenden Fahnen, wie sich aus der von der Vorinstanz zugrundegelegten Videoaufnahme ergibt) durch die Stadt fahren. Erst recht gilt das für das Bedienen der Musik- bzw. Lautsprecheranlage und Ausrichten eines zugehörigen Lautsprechers, mit welchen Installationen der Handwagen akustisch beschallt wurde. Soweit der Beschwerdeführer 5 sein Ausrichten des Lautsprechers als unerheblich erachten möchte, weil er diese Handlung während einer über die betreffende Musik- bzw. Lautsprecheranlage übertragenen Rede des Beschwerdeführers 1 ausgeführt habe, der ohne Bezug zum Transparent über die Situation in den türkischen Gefängnissen gesprochen habe, ist das angesichts der zentralen Rolle des auf dem Handwagen montierten Transparents nicht nachvollziehbar.
Der Versuch der Beschwerdeführer 3-6, eine höchstens zufällige oder sonstwie unverfängliche Nähe zum Transparent zu begründen, geht angesichts des feststehenden Sachverhalts fehl. Ihre Kritik ist auch insoweit unbegründet, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 bemängeln schliesslich die vorinstanzliche Würdigung des subjektiven Tatbestands.
5.1. Zusammengefasst und grundsätzlich ebenfalls übereinstimmend machen die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 geltend, es ergebe sich nicht aus den Akten, dass sie das Transparent und dessen Botschaft wahrgenommen hätten. Noch weniger erschliesse sich, warum sie - hätten sie es wahrgenommen - sich darüber im Klaren gewesen sein sollten, dass sie durch ihr Handeln zur Verbreitung eines strafrechtlich relevanten Inhalts beigetragen hätten. Die Vorinstanz halte überdies ausdrücklich selbst fest, es sei nicht naheliegend, dass sie die Tötung des türkischen Präsidenten konkret beabsichtigt hätten. Das führe zur rhetorischen Frage, wie man subjektiv mit direktem Vorsatz eine strafbare öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen begehen könne, wenn man - wie es die Vorinstanz selbst feststelle - den "Erfolg" gar nicht wolle. Die Beschwerdeführer 3 und 6, und implizit ebenso der Beschwerdeführer 5, werfen der Vorinstanz auch bezüglich des subjektiven Tatbestands eine willkürliche, gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstossende und Art. 259 StGB verletzende Würdigung vor.
5.2. Art. 259 Abs. 1 aStGB ist ein Vorsatzdelikt (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB).
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der direkte Vorsatz verlangt neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestands das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestands für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (sog. direkter Vorsatz ersten bzw. zweiten Grades; BGE 130 IV 58 E. 8.2 mit Hinweisen).
Ebenfalls vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. dazu oben E. 2.1.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf (Eventual-) Vorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 130 IV 58 E. 8.5; je mit Hinweisen).
5.3. Die Vorinstanz bejaht ein direktvorsätzliches Tathandeln der Beschwerdeführer 3-6. Aus dem von aussen erkennbaren, als erstellt erachteten Verhalten der Beschwerdeführer 3-6 leitet sie ab, dass sie das Transparent und die darauf dargestellte Tötungsaufforderung wahrgenommen hätten. Weiter folgert sie, ihr Verhalten könne nicht anders verstanden werden, alsdass sie die mit dem Transparent transportierte eindringliche Botschaft hätten verbreiten und damit auf eine unbestimmte Anzahl von Menschen hätten einwirken wollen. Hätten sie das nicht gewollt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich vom Transparent distanziert hätten, was jedoch nicht geschehen sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.3.1 ff. S. 40 ff.).
5.4. Weshalb sie keine Kenntnis vom Inhalt des Transparents gehabt hätten, vermögen die Beschwerdeführer 3, 5 und 6 nicht darzulegen. Das erscheint angesichts ihrer Verrichtungen bzw. Handlungen, die mit dem das Transparent tragenden Handwagen und den thematisch passenden Kundgebungen in besonderem Zusammenhang stehen (Mitfahrt auf dem Handwagen, Ausrichten eines darauf montierten Lautsprechers und Befördern des Handwagens, jeweils als Teilnehmer der Kundgebungen), vielmehr geradezu als lebensfremd. Der insofern einzig vom Beschwerdeführer 5 angeführte konkretere und gemäss Videoaufnahme zutreffende Hinweis, er sei beim Ausrichten des Lautsprechers (seitlich) hinter dem Transparent gestanden, ändert hieran nichts und vermag ihm daher nicht zu helfen. Die Vorinstanz verfällt deshalb weder in Willkür noch verletzt sie anderweitig Bundesrecht, wenn sie allen Beschwerdeführern 3-6 ein Wissen um den Inhalt des Transparents zurechnet. Angesichts dieses Wissens und des direkten Umgangs mit dem Handwagen bzw. der dazugehörigen Audioanlage in der Öffentlichkeit ist genauso wenig zu beanstanden, dass die Vorinstanz schliesst, die Beschwerdeführer 3-6 hätten mit dem Willen gehandelt, die Botschaft des Transparents zu verbreiten. Der dagegen allein vom Beschwerdeführer 3 explizit erhobene Einwand, er sei nur bei der Retourfahrt auf dem Handwagen gewesen und habe an der eigentlichen Kundgebung keine Verbreitungshandlungen vorgenommen, was seinen fehlenden Verbreitungswillen zeige, verfängt in doppelter Hinsicht nicht. Nicht nur hat gemäss dem verbindlichen Sachverhalt ebenso er sich auf dem Bundesplatz mehrfach direkt vor dem Transparent aufgehalten und (bereits) dadurch beigetragen, Aufmerksamkeit zu schaffen (vgl. oben E. 4.5.3). Auch - und unabhängig davon - lässt sich aus seiner die Aufmerksamkeit ihrerseits fördernden Anwesenheit auf dem Handwagen anlässlich der Retourfahrt durch die Stadt (vgl. wiederum oben E. 4.5.3) mit guten Gründen schliessen, es sei ihm insbesondere um das Präsentieren der Botschaft des Transparents in der Öffentlichkeit gegangen.
Gleichermassen unbehelflich sind sodann die Hinweise der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 auf einen angeblichen Widerspruch zwischen dem Schluss der Vorinstanz auf direktvorsätzliches Handeln und ihrer weiteren Feststellung, die Beschwerdeführer 3-6 hätten die Tötung des türkischen Präsidenten nicht konkret beabsichtigt. Es trifft zu, dass die Vorinstanz eine eigentliche Absicht (verstanden als direktvorsätzlichen Willen) der Beschwerdeführer 3-6 in Bezug auf die Tötung des Präsidenten Erdogan als nicht naheliegend erachtet (vgl. angefochtenes Urteil E. 17.3.1 S. 41 oben). Das schliesst ein direktvorsätzliches Handeln hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zur Tötung des Präsidenten Erdogan indes nicht aus. Wohl gilt, dass derjenige, der zur Begehung eines Verbrechens unmissverständlich, d.h. eindeutig und mit einer gewissen Eindringlichkeit, und somit tatbestandsmässig (vgl. oben E. 4.2.2) auffordert, nicht für sich beanspruchen kann, das besagte Verbrechen nicht gewollt zu haben (vgl. statt vieler STRATENWERTH/BOMMER § 38 Rz. 16). Mit der vorsätzlichen Aufforderung zu einem Verbrechen nach Art. 259 Abs. 1 aStGB geht mithin grundsätzlich auch der Vorsatz hinsichtlich der Verwirklichung des Verbrechens einher, zu dessen Begehung aufgefordert wird. Die zwei Vorsätze müssen allerdings nicht gleichgelagert sein. Der Täter kann aus verschiedenen Gründen öffentlich zu einem Verbrechen auffordern primär der öffentlichen Aufforderung wegen, namentlich um dadurch Unsicherheit in der Bevölkerung zu stiften, diese aufzuwiegeln oder auch nur um zu provozieren (direkter Vorsatz), während ihm die Verübung des konkreten Verbrechens - als Nebenfolge seines in erster Linie auf das Einwirken auf die Öffentlichkeit gerichteten Handelns - zumindest gleichgültig ist (Eventualvorsatz). Nichts anderes sagt die Vorinstanz, wenn sie eine konkrete Absicht der Beschwerdeführer 3-6 hinsichtlich der Tötung des türkischen Präsidenten verneint, mit Bezug auf die öffentliche Aufforderung zur Tötung desselben jedoch direkten Vorsatz annimmt. Der betreffende Einwand der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 ist folglich ebenfalls unbegründet.
5.5. Die hinsichtlich des subjektiven Tatbestands erhobene Kritik erweist sich gesamthaft ihrerseits als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
6.
Das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sowie die Bemessung der Strafe und deren Vollzug bilden nicht Gegenstand der Beschwerden, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
Auf die nicht oder nur als Folge des erfolglos beantragten Freispruchs begründeten Anträge der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 betreffend die Löschung ihrer biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich in seiner Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2023, mit dem diese sein Gesuch um Ausdehnung des die Beschwerdeführer 3-6 noch freisprechenden Urteils des Regionalgerichts vom 9. März 2022 auf ihn im Sinne von Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO ablehnte.
Da die Vorinstanz mit Urteil vom 12. Februar 2024 das entsprechende erstinstanzliche Urteil vom 9. März 2022 - wie soeben erwogen - zu Recht aufgehoben und anstelle der Freisprüche Schuldsprüche gegen die Beschwerdeführer 3-6 ausgefällt hat, besteht für die vom Beschwerdeführer 1 anbegehrte Ausdehnung von vornherein kein Raum. Seine Kritik, die sich allein auf die besagte Ausdehnung richtet, ist mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils demnach gegenstandslos geworden. Aufgrund des dahingefallenen Rechtsschutzinteresses (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) braucht auf diese Kritik nicht mehr eingegangen zu werden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder andere Gründe, aufgrund derer seine Rügen gleichwohl zu behandeln wären (vgl. dazu etwa Urteil 6B_1291/2022 vom 22. Mai 2023 E. 1.5.4 mit Hinweisen), sind weder dargelegt noch ersichtlich. Das den Beschwerdeführer 1 betreffende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 6B_924/2023 ist folglich in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben.
8.
Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert in ihrer Beschwerde eine fehlende Anpassung der den Beschwerdeführern 3-6 erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigungen durch die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 12. Februar 2024.
8.1. Die Beschwerdeführerin 2 macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte nicht bloss die Rechtskraft der den Beschwerdeführern 3-6 erstinstanzlich aufgrund der dortigen Freisprüche zugesprochenen Parteientschädigungen feststellen dürfen, sondern diese unter Beachtung der nunmehr zweitinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche neu bestimmen müssen, auch wenn sie (die Beschwerdeführerin 2) die besagten Entschädigungen im Berufungsverfahren nicht explizit angefochten habe. Aus den gesetzlichen Regelungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie aus dem inneren Zusammenhang zwischen den angefochtenen erstinstanzlichen Freisprüchen und den Kosten- und Entschädigungsfolgen erhelle, dass der Kostenentscheid inklusive Entschädigungsfolgen durch die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, unabhängig von einem Antrag zu beurteilen und folglich der Rechtskraft nicht zugänglich sei. Wenn die Vorinstanz annehme, ihr sei die Überprüfung der erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen mangels Anfechtung verwehrt, verletze sie Bundesrecht.
8.2. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten (ausgenommen die Kosten für die amtliche Verteidigung), wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung, gegebenenfalls inklusive Genugtuung ( Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO ).
Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ansprüche auf "Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren" richten sich nach den Artikeln 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).
8.3. Anders als die Erstinstanz, die noch Freisprüche ausgefällt hatte, spricht die Vorinstanz die Beschwerdeführer 3-6 wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen schuldig. Von einer Neuregelung der die Beschwerdeführer 3-6 betreffenden Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils vom 9. März 2022 sieht die Vorinstanz indes ab. Sie erwägt, das erstinstanzliche Urteil könne mangels Anfechtung (durch die Beschwerdeführerin 2) hinsichtlich der Entschädigungsfolgen nicht zuungunsten der Beschwerdeführer 3-6 abgeändert werden, weshalb diesbezüglich keine Neuregelung zu erfolgen habe (angefochtenes Urteil E. 29 S. 60).
8.4. Dieser Beurteilung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Art. 428 Abs. 3 StPO verpflichtet die Rechtsmittelinstanz, über die von der Erstinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden und somit von Amtes wegen neu zu urteilen, sofern sie selbst einen neuen Entscheid fällt. Ein entsprechender Kostenentscheid präjudiziert nach ständiger Rechtsprechung die Entschädigungsfrage. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten auf die beschuldigte Person derselben keine Entschädigung auszurichten ist, wogegen bei Tragung der Kosten durch den Staat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2 S. 272; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2). Bereits deshalb muss - auch ohne den seitens der Beschwerdeführer 3, 5 und 6 in ihren Vernehmlassungen vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis, wie er für die Kostenfolgen in Art. 428 Abs. 3 StPO statuiert ist - gelten, dass die Rechtsmittelinstanz in ihrem neuen Entscheid nicht nur über die erstinstanzlichen Kostenfolgen, sondern auch über die erstinstanzlichen Entschädigungsfolgen von Amtes wegen zu befinden hat. Weil es sich um eine von Amtes wegen vorzunehmende Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung handelt, stehen dieser Neubeurteilung weder die von den Beschwerdeführern 3, 5 und 6 sowie der Vorinstanz angerufene Dispositionsmaxime (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO) noch der von ihnen hervorgehobene Umstand entgegen, dass die Neubeurteilung vorliegend zulasten der Beschwerdeführer 3-6 geht.
Würde anders entschieden und eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung durch die Rechtsmittelinstanz von einem expliziten Antrag abhängig gemacht, führte dies bei Fehlen eines solchen Antrags zu widersprüchlichen, unhaltbaren Ergebnissen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Schuldpunkt anders als die Erstinstanz würdigt: Einerseits bestünde regelmässig eine Unvereinbarkeit zwischen den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, da die Ersteren die Letzteren wie erwähnt präjudizieren, jedoch nur die Ersteren gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO im Rechtsmittelentscheid anzupassen wären. Andererseits wäre bei unterlassener Anfechtung des Entschädigungspunkts einem zweitinstanzlich erstmals Freigesprochenen nur der ihm im zweitinstanzlichen Verfahren angefallene Verteidigungsaufwand zu entschädigen, während im umgekehrten (vorliegenden) Fall einem zweitinstanzlich erstmals (gerichtlich) Verurteilen die ihm im erstinstanzlichen Verfahren wegen des dortigen Freispruchs noch zugesprochene Entschädigung belassen werden müsste. Es ist nicht anzunehmen und lässt sich denn auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten, dass diese Inkonsistenzen, die den Vorgaben von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO zuwiderlaufen, dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würden (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1328 und 1332).
Die Vorinstanz hätte demzufolge aufgrund der von ihr im Gegensatz zur Erstinstanz zulasten der Beschwerdeführer 3-6 verhängten Schuldsprüche wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen von Amtes wegen auch die erstinstanzliche Entschädigungsregelung neu beurteilen müssen. Wenn sie eine entsprechende Neubeurteilung ohne Antrag und zuungunsten der Beschwedeführer 3-6 als unzulässig erachtet mit Verweis auf das Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3 f., übersieht sie, dass in jenem Fall - anders als vorliegend - die Rechtsmittelinstanz im Schuldpunkt nicht abweichend von der Erstinstanz entschieden hat und sich dort eine Anpassung deshalb nicht aufdrängte.
8.5. Die Rüge der Beschwerdeführerin 2 ist nach dem Ausgeführten begründet. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie eine Neubeurteilung der erstinstanzlichen Entschädigungsregelung unterlässt. Es ist nicht am Bundesgericht, diese Beurteilung nachzuholen und dem vorinstanzlichen Ermessen vorzugreifen. Das Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 ist daher in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
9.
9.1. Zusammengefasst ist das vom Beschwerdeführer 1 angehobene Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist gutzuheissen, das von ihr angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 12. Februar 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 3-6 sind abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
9.2. Bei Verfahrensabschreibung werden die Kosten nach dem Verursacherprinzip verlegt, sofern sich der mutmassliche Ausgang des abgeschriebenen Prozesses nicht ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. Urteil 7B_256/2024 vom 17. Februar 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und die einschlägige Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer 1 hat gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 Beschwerde erhoben, weil er entgegen der Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des damals noch nicht aufgehobenen, die Beschwerdeführer 3-6 vom Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen freisprechenden Urteils der Erstinstanz vom 9. März 2022 auf ihn im Sinne von Art. 356 Abs. 7 i.V.m. Art. 392 StPO als erfüllt erachtete. Ob diese Voraussetzungen gegeben waren, lässt sich nicht ohne einlässliche Prüfung und somit nicht ohne Weiteres feststellen. Die Kosten betreffend das Verfahren 6B_924/2023 sind folglich nach dem Verursacherprinzip zu verlegen. Der Umstand, der zur Abschreibung des vom Beschwerdeführer 1 initiierten Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht führt, nämlich die Abhängigkeit seines Ausdehnungsgesuchs vom Ausgang der Strafverfahren betreffend die Beschwerdeführer 3-6, liegt in der Natur der Sache und kann weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Vorinstanz zum Vorwurf gemacht werden. Es rechtfertigt sich daher, im Verfahren 6B_924/2023 auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und grundsätzlich keine Parteientschädigung auszurichten. Da der Beschwerdeführer 1 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist indes in Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sein Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 BGG).
9.3. Die Beschwerdeführer 3-6 unterliegen in dem von der Beschwerdeführerin 2 sowie den von ihnen selbst angestrengten Beschwerdeverfahren 6B_207/2024 sowie 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024. Den Beschwerdeführern 3, 5 und 6, die in ihren Vernehmlassungen im Verfahren 6B_207/2024 explizit Anträge stellten, sind in jenem Verfahren anteilsmässig Gerichtskosten aufzuerlegen. In ihren eigenen Verfahren haben sämtliche Beschwerdeführer 3-6 die jeweiligen Gerichtskosten zu tragen. Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_924/2023, 6B_207/2024, 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 werden vereinigt.
2.
Das Verfahren 6B_924/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_207/2024 wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerden in den Verfahren 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
5.
5.1. Im Verfahren 6B_924/2023 werden keine Gerichtskosten erhoben.
5.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Dominic Nellen, wird für das Verfahren 6B_924/2023 aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
6.
Den Beschwerdeführern 3, 5 und 6 werden im Verfahren 6B_207/2024 Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt.
7.
Den Beschwerdeführern 3, 4, 5 und 6 werden in den Verfahren 6B_217/2024, 6B_218/2024, 6B_219/2024 und 6B_222/2024 Gerichtskosten von pro Person Fr. 3'000.-- auferlegt.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Boller