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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1231/2024  
 
 
Urteil vom 26. August 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Sandra Rieder, Vizepräsidentin des Strafgerichts Schwyz, 
2. Gabriela Gutknecht, Richterin des Strafgerichts Schwyz, 
3. Claudia Steiner-Lagler, Richterin des Strafgerichts Schwyz, 
4. Christian Schnetzler, Richter des Strafgerichts Schwyz, 
5. Rosa Märchy, Gerichtsschreiberin des Strafgerichts Schwyz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Oktober 2024 (BEK 2024 139-143). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erhob am 27. Januar 2023 Anklage beim Strafgericht des Kantons Schwyz gegen A.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie wegen Anstiftung von B.________ zu den erwähnten Straftatbeständen. Weiter warf die Staatsanwaltschaft A.________ vor, sich wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern strafbar gemacht zu haben. Ebenfalls am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs sowie mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung.  
 
A.b. Am 12. Februar 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Mit Verfügung vom 16. Februar 2024 räumte das Strafgericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit ein, die A.________ betreffende Anklage innert 10 Tagen im Sinne von Art. 333 StPO zu ändern. Daraufhin stellte A.________ am 22. Februar 2024 ein Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Strafgerichts, welches das Kantonsgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2024 abwies. Nach Eingang der ergänzen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ordnete die Strafgerichtsvizepräsidentin mit Verfügung vom 26. Juli 2024 die Wiederholung der Hauptverhandlung infolge neuer Besetzung des Gerichts an. Zur Begründung führte sie aus, der anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2024 beisitzende Richter Daniel Montadon sei per 30. Juni 2024 von seinem Amt zurückgetreten.  
 
B.  
Mit fünf gleichlautenden Eingaben vom 31. Juli 2024 ersuchte A.________, Sandra Rieder, Strafgerichtsvizepräsidentin, Gabriela Gutknecht, Strafrichterin, Claudia Steiner-Lagler, Strafrichterin, Christian Schnetzler, Strafrichter und Rosa Märchy, Gerichtsschreiberin, seien in den Ausstand zu versetzen. Die Strafgerichtsvizepräsidentin übermittelte die Ausstandsgesuche inklusive der Stellungnahmen der von den Gesuchen Betroffenen an das Kantonsgericht Schwyz. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Ausstandsgesuche mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 18. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 8. Oktober 2024 sowie die Gutheissung seiner Ausstandsgesuche vom 31. Juli 2024. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2024 hiess das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung gut. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausgangslage der neu anzusetzenden Hauptverhandlung sei nicht mehr offen. Das Gericht habe sich nach der ersten Hauptverhandlung am 12. Februar 2024 zur Beratung zurückgezogen und den Prozessstoff diskutiert. Anschliessend habe es die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2024 aufgefordert, die Anklage zulasten des Beschwerdeführers zu ändern, was die Staatsanwaltschaft gemacht habe. Unter diesen Umständen sei die Unvoreingenommenheit der urteilenden Richterinnen und Richter bei der nun neu anzusetzenden Hauptverhandlung nicht mehr gewährleistet.  
 
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Justizpersonen ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 144 I 159 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (vgl. Art. 13 StPO).  
Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Das Gericht zog sich nach der ersten Hauptverhandlung zur Beratung zurück. Anschliessend gewährte es der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Februar 2024 die Möglichkeit, die Anklage zu ändern. Namentlich erwog es, dass in Anbetracht des von der Verteidigung des Beschuldigten B.________ geltend gemachten fehlenden subjektiven Tatbestands beim Beschwerdeführer vorliegend als Teilnahmeform (neben Anstiftung) auch mittelbare Täterschaft vorliegen könnte und setzte der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Änderung der Anklage eine Frist von 10 Tagen an. Daraufhin reichte die Staatsanwaltschaft am 23. Februar 2024 eine ergänzte Anklageschrift ein.  
Aus diesem Ablauf ergibt sich jedoch objektiv nicht, dass sich das Gericht hinsichtlich des möglichen Verschuldens des Beschwerdeführers bereits endgültig festgelegt hat. Ebenso wenig lässt sich daraus schliessen, in einer neuen Hauptverhandlung sei der Ausgang nicht mehr offen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, legt sich das Gericht mit der Rückweisung der Anklage nach Art. 333 StPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se in einem Mass fest, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (vgl. Urteile 7B_319/2023 vom 19. August 2024 E. 2.4; 6B_688/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3.4.2; 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4). 
In der Rückweisungsverfügung vom 16. Februar 2024 wird ausdrücklich im Konjunktiv von einer möglichen mittelbaren Täterschaft gesprochen und darauf hingewiesen, diese Frage stelle sich aufgrund der Vorbringen der Verteidigung des Mitbeschuldigten. Daraus folgt, dass das Gericht noch keine abschliessende Würdigung vorgenommen hat, sondern die Staatsanwaltschaft lediglich auf eine rechtliche Möglichkeit und die mögliche Änderung der Anklage hinwies. Ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gemacht hat, liess das Gericht offen und bildet Gegenstand der neu anzusetzenden Hauptverhandlung. 
Die Tatsache, dass sich der Spruchkörper nach der ersten Verhandlung zur Beratung zurückgezogen hat und daraus die Rückweisungsverfügung resultierte, lässt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, das Gericht habe sich bereits eine Meinung gebildet und sei befangen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan, dass sich das Gericht bereits auf einen Sachverhalt "zum Nachteil des Beschwerdeführers" festgelegt hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach das Gericht bei der neu anzusetzenden Hauptverhandlung voreingenommen ist oder der Ausgang des Verfahrens bereits "vorbestimmt" ist. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die gerügten Umstände bei objektiver Betrachtung nicht geeignet sind, den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu erwecken. Die Vorinstanz hat die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Schwyz, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, B.________, der Genossenschaft C.________, der D.________ AG, der E.________ AG, der F.________ AG, der G.________ SE, der H.________ AG, der I.________ AG, der Bank J.________ AG, der K.________ AG, der L.________ AG, der Gesellschaft M.________ AG, der N.________ AG, der Genossenschaft O.________, P.________ und der Q.________ AG schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier