Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_489/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. April 2025 (BK 24 314 + 316).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 25. März 2024 / 10. Juli 2024 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Anklageschrift verletze mangels Präzisierung der Tatzeitpunkte das Anklageprinzip. Mit Beschluss vom 10. Juli 2024 wies das Regionalgericht zudem den Antrag der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab, die angepasste Anklageschrift vom 12. April 2024 entgegenzunehmen, und berichtigte das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25. März 2024.
B.
Mit Beschluss vom 28. April 2025 hiess das Obergericht des Kantons Bern die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 25. März 2024 / 10. Juli 2024 erhobene Beschwerde gut, hob die Einstellung des Verfahrens wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Regionalgericht zurück (Dispositiv-Ziff. 1). Die von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 10. Juli 2024 betreffend Nichteintreten auf die korrigierte Anklageschrift erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziff. 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 28. April 2025 sei aufzuheben, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen und Ziff. 2 bis 7 (Nebenfolgen der Verfahrenseinstellung) des Be schlusses des Regionalgerichts vom 25. März 2024 / 10. Juli 2024 seien zu bestätigen. Eventualiter sei das Verfahren an das Obergericht zwecks Regelung der Nebenfolgen der Verfahrenseinstellung zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Das Verfahren sei zwecks Festsetzung der amtlichen Entschädigung an das Obergericht zurückzuweisen und dieses sei anzuweisen, die amtliche Entschädigung für die beiden Beschwerdeverfahren festzusetzen.
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen in einer Strafsache ergangenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ), mit dem die von der Staatsanwaltschaft gegen den erstinstanzlichen Einstellungsbeschluss erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz zurückgewiesen wurde. Dieser Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Somit ist dieser Zwischenentscheid nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit "oder" Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
1.2. Der Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide bewirken in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG setzt im Sinne zweier kumulativer Bedingungen voraus, dass (erstens) das Bundesgericht selbst dem Verfahren ein für allemal ein Ende setzen könnte, falls es der Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei folgt, und dass sich damit (zweitens) ein langwieriges und kostspieliges Beweisverfahren vermeiden liesse (BGE 133 III 629 E. 2.4.2). Entgegen dem deutschen (wie auch dem italienischen) Wortlaut muss das durch den Endentscheid entfallende Beweisverfahren sowohl lang als auch kostspielig sein, wie dies aus dem zutreffenden französischen Wortlaut
"longue et coûteuse" hervorgeht (Urteile 2C_57/2023 vom 6. September 2024 E. 2.1.2; 4A_605/2021 vom 5. Mai 2022 E. 1.1; 5A_297/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, da der Zwischenentscheid mit dem Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerdeschrift nicht zu den Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Anfechtbarkeit des angefochtenen Zwischenentscheids. Deren Vorliegen ist auch nicht offensichtlich. Eine allfällige Verletzung des Anklagegrundsatzes kann mit dem Endentscheid vor Bundesgericht gerügt werden, sollte das Sachgericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer basierend auf der bemängelten Anklageschrift zu verurteilen wäre; ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur liegt nicht vor.
Mit Bezug auf die Variante des sofortigen Endentscheids ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Einstellung und damit die unmittelbare Beendigung des Verfahrens durch das Bundesgericht beantragt. Es ist aber bereits unklar, weshalb aus der beanstandeten Verletzung des Anklageprinzips eine sofortige Verfahrenseinstellung oder ein Freispruch durch das Bundesgericht zu resultieren hätte und nicht die Anklage durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre (Art. 329 Abs. 2 StPO; Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 1; 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2).
Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb mit einer allfälligen Verfahrenseinstellung durch das Bundesgericht ein aufwändiges und langwieriges Beweisverfahren vermieden werden könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Vorinstanz hat den erstinstanzlichen Beschluss aus rechtlichen Gründen kassiert, weil das Anklageprinzip nicht verletzt worden sei. Im erstinstanzlichen Verfahren ist nun über die Strafbarkeit der angeklagten Strassenverkehrsdelikte zu entscheiden, womit keine ausserordentlichen Beweiserhebungen notwendig sind, die über den Aufwand eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen würden (vgl. Urteil 7B_1204/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.2.2). Da sich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausdrücklich auf den Aufwand des Beweisverfahrens bezieht, kommt der für die weiteren Äusserungen der Parteien im Gerichtsverfahren sowie der für die Urteilsfällung naturgemäss erforderlichen Zeit keine Bedeutung zu (vgl. Urteil 4C.70/2002 vom 16. Mai 2002 E. 1.3).
Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind insgesamt nicht erfüllt.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle