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[AZA 0] 
1P.500/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
26. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Sigg. 
 
--------- 
 
In Sachen 
T.________, Gesuchsteller, 
 
gegen 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Kassationsgericht des Kantons Zürich, 
 
betreffend 
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. Juli 2000 
(1P. 302/2000), hat sich ergeben: 
 
Mit Urteil vom 6. Juli 2000 trat das Bundesgericht auf eine von T.________ eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil ihr eine den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG entsprechende Begründung fehlte (1P. 302/2000). Mit Revisionsgesuch vom 19. August 2000 stellt T.________ sinngemäss die Anträge, sämtliche in seiner Sache ergangenen Urteile seien aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
Nach Art. 140 OG ist in einem Revisionsgesuch mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen. Der Gesuchsteller verweist zwar auf die Art. 136 und 137 OG, aber er unterlässt es, auch inhaltlich darzulegen, welcher der in diesen Bestimmungen genannten Revisionsgründe erfüllt ist. Er beschränkt sich vielmehr darauf, einmal mehr seine Unschuld zu beteuern. Sein Revisionsgesuch erweist sich damit als unzulässig. 
Ohne öffentliche Beratung ist darauf nicht einzutreten (Art. 143 Abs. 1 OG). 
 
Es mag sich rechtfertigen, den Gesuchsteller auf Folgendes hinzuweisen: Die Bezirksanwaltschaft Zürich verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 18. Mai 1999 wegen eines Verkehrsdeliktes zu einer Busse von Fr. 600.--. 
Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller am 15. Juni 1999 zugestellt. Am 30. Juli 1999 erhob der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich beurteilte die Einsprache als verspätet, weil sie gemäss § 321 der kantonalen Strafprozessordnung binnen zehn Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Strafbefehls hätte erhoben werden müssen. Die einzige Frage in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die sich im weiteren Verfahren noch hätte stellen können, lautete dahin, ob der Einzelrichter die Einsprache zu Recht als verspätet beurteilt hatte. Alle Ausführungen des Gesuchstellers in seinen weiteren Rechtsschriften zur Frage seiner Schuld oder Unschuld gehen daher an der Sache vorbei. 
 
Wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit ist ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten. Weitere Eingaben des Gesuchstellers in dieser Sache werden ohne Antwort abgelegt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG
 
1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: