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[AZA 0/2] 
4C.193/2000/rnd 
 
I. ZIVILABTEILUNG 
******************************* 
 
26. September 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch, Ersatzrichter 
Schwager und Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
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In Sachen 
A.________, Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hochstrasser, Seefeldstrasse 19, 8024 Zürich, 
 
gegen 
Bank X.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Binder, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden, 
 
betreffend 
Haftung für Auskunft, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 16. November 1993 fuhr A.________, der seit Jahrzehnten als selbständiger Unternehmer in den Bereichen Strassen-, Tief- und Industriebau tätig war und in Duisburg wohnte, in Begleitung seines Sohnes und des Finanzberaters B.________ mit einem Geldbetrag von DM 5,6 Mio. nach Z.________. Dort traf er in einem Café die ihm bisher nicht bekannten C.________ und Dr. D.________, welche ihm die Möglichkeit der Anlage des Geldes bei der Firma Y.________ unterbreiteten. 
Nach dem vorgesehenen Kapitalanlagevertrag stand dem Anleger eine Gesamtnettovergütung von 30 % pro Jahr zu, die vierteljährlich ausgerichtet werden sollte. 
Neben dem Kapitalanlagevertrag mit der Firma Y.________ sollte ein Treuhandvertrag mit den Rechtsanwälten Dr. 
E.________ und F.________, welche nicht anwesend und A.________ nicht bekannt waren, abgeschlossen werden. Diese sollten die Anlage verwalten und der Anlagebetrag sollte auf ein Konto der Genannten bei der Filiale Z.________ der Bank. 
X.________ einbezahlt werden. 
 
In der Folge begaben sich die fünf Personen zur Bank X.________, wo sie von G.________, dem Leiter der Bankstelle Z.________ im Range eines Direktors, in seinem Besprechungszimmer empfangen wurden. Im Verlauf der Besprechung, an welcher auch G.________ teilnahm, unterzeichnete A.________ den Kapitalanlagevertrag mit der Firma Y.________ und den Treuhandvertrag mit Dr. E.________ und F.________. 
Der mitgebrachte Geldbetrag wurde auf das bereits bestehende Konto von Dr. E.________ und F.________ einbezahlt unter Ausstellung einer Quittung an A.________. 
 
Nach der Ausrichtung von zwei Quartalsbetreffnissen von DM 420'000.-- und DM 560'000.-- am 3. Mai und 3. August 1994 blieben weitere Zahlungen der Firma Y.________ aus. Im Mai 1995 setzte sich C.________ nach Ostasien ab. In der Folge wurden Strafuntersuchungen gegen ihn, Dr. D.________, Dr. E.________ und F.________ aufgenommen, welche zu Verurteilungen wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung führten. 
 
B.- Am 23. Juli 1997 reichte A.________ beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Bank X.________ ein und verlangte von ihr die Zahlung von DM 4'764'550. 24 nebst 4 % Zins seit 4. August 1994. Aufgrund einer 1999 erhaltenen Rückzahlung von US$ 671'561. 10 reduzierte der Kläger den eingeklagten Betrag auf DM 3'471'123. 55 nebst Zins. 
Mit Urteil vom 8. März 2000 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von DM 867'780. 90 nebst 4 % Zins seit 23. Juli 1997. 
 
C.- Beide Parteien haben das Urteil des Handelsgerichts mit Berufung angefochten. Die Beklagte hat auch staatsrechtliche Beschwerde eingelegt, welche das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen hat. 
 
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. 
Der Kläger stellt mit seiner Berufung den Antrag, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Beklagte in Gutheissung der Klage zur Zahlung von DM 1'735'561. 80 nebst 4 % Zins seit 23. Juli 1997 zu verpflichten. Beide Parteien schliessen auf Abweisung der gegnerischen Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Beklagte weist darauf hin, dass über den Kläger am 18. Januar 2000 vom Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden sei. Es sei deshalb unklar, ob die Prozessführungsbefugnis anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Handelsgericht vom 8. März 2000 noch bei ihm gelegen habe. Inwieweit ein allfälliger diesbezüglicher Mangel Bundeszivilrecht verletzen würde, wird nicht dargelegt. Mit seiner Berufungsantwort reichte der Anwalt des Klägers eine vom Insolvenzverwalter auf seinen Namen ausgestellte Vollmacht vom 12. September 2000 ein mit einer vom gleichen Tag datierten Erklärung des Insolvenzverwalters, dass alle Handlungen, welche in diesem Verfahren vom bisherigen Rechtsvertreter des Klägers getätigt worden sind, genehmigt werden. Damit braucht für das bundesgerichtliche Verfahren nicht weiter geprüft zu werden, inwieweit das Insolvenzverfahren die Prozessführungsbefugnis des Klägers einschränkt, da sich sein Anwalt jedenfalls mit einer genügenden Vollmacht ausweist. 
 
2.- Das Handelsgericht hat die Klage im geschützten Teilbetrag mit einer doppelten Begründung gutgeheissen. Es bejahte zunächst eine Haftung der Beklagten für widerrechtliches Verhalten von G.________, den es als Organ betrachtete, nach den Grundsätzen der Haftung für unrichtige Auskunft- und Raterteilung. G.________ habe gegenüber dem Kläger den Anschein erweckt, dass er wisse, welche Geschäfte C.________ und Dr. D.________ tätigten, und dass diese Geschäfte seriös seien. Für G.________ sei erkennbar gewesen, dass der Kläger dies aus seinem Verhalten schliessen musste. 
Das Handelsgericht bejahte zudem eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung mit folgender Begründung. Anlässlich der Besprechung vom 16. November 1993 in den Räumlichkeiten der Bank sei eine rechtliche Sonderverbindung zwischen ihr und dem Kläger begründet worden. 
G.________ habe schutzwürdiges Vertrauen erweckt, insbesondere im Zusammenhang mit den bei der Besprechung gefallenen beruhigenden Äusserungen über die Sicherheit des Geldes. Er habe nicht darauf hingewiesen, dass die Beklagte einzig als Zahlstelle eingesetzt sei und sie entgegen dem erweckten Eindruck die Verwendung des Geldes nicht überwache. Dieses erweckte Vertrauen sei in der Folge treuwidrig enttäuscht worden. Unter beiden Gesichtspunkten bejahte das Handelsgericht auch, dass die Aussagen und das Verhalten von G.________ für den Anlageentscheid des Klägers bzw. dessen Geschäftsabschluss mit den Vertretern der Firma Y.________ kausal gewesen seien. 
 
3.- Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zugrunde zu legen, es sei denn, sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das Sachgericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm entscheidwesentliche Behauptungen und Beweisanerbieten dazu prozesskonform unterbreitet worden waren (Art. 63 und 64 OG; BGE 125 III 193 E. 1e S. 205). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, hat die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, welche über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung des Sachgerichts ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, von der Berufung ausgeschlossen (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). 
 
4.- Im Zusammenhang mit der vom Handelsgericht bejahten Haftung für unrichtige Auskunft- und Raterteilung verneint die Beklagte in ihrer Berufung das Vorliegen eines widerrechtlichen Verhaltens von G.________, die Adäquanz des Kausalzusammenhanges sowie ein Verschulden und wirft dem Handelsgericht die Verletzung von Bundesrecht vor. 
 
a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Erteilung einer Auskunft, die weder in Ausübung eines Gewerbes noch sonst gegen Entgelt gegeben wird, nicht als Erfüllung einer übernommenen vertraglichen Verpflichtung anzusehen, sondern als ein ausservertragliches Handeln. Dies gilt auch für Bankauskünfte, die ein Kunde unabhängig von einem bestimmten Geschäft erbittet und erhält (BGE 124 III 363 E. II/5a S. 368 mit Hinweisen). Wer über Verhältnisse befragt wird, in die er kraft seiner Stellung besonderen Einblick besitzt, hat - wenn er sich überhaupt auf eine Antwort einlässt - wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, sofern für ihn erkennbar ist, dass diese für den Adressaten voraussichtlich folgenschwere Bedeutung hat oder haben kann. Er darf nicht absichtlich falsche Tatsachen behaupten oder leichtfertig Angaben machen, deren Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit ihm ohne lange Prüfung in die Augen springen muss. 
Der Angefragte handelt nicht bloss dann widerrechtlich, wenn er wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige positive Angaben macht, sondern ebenso, wenn er Tatsachen verschweigt, die ihm bekannt sind und von denen er sich sagen muss, dass ihre Kenntnis den in Frage stehenden Entschluss beeinflussen könnte (BGE 111 II 471 E. 3; im gleichen Sinne BGE 116 II 695 E. 4; 121 III 350 E. 6c S. 355). 
 
Stützt sich die Haftung für ausservertragliche unrichtige Auskunft- und Raterteilung auf Art. 41 OR, so bildet dafür eine entsprechende ungeschriebene Verhaltensnorm zum Schutz fremden Vermögens die Grundlage (so BGE 57 II 81 E. 2 S. 86; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. , Bern 2000, Rz. 50.24, S. 298). 
Nach neuerer Auffassung können die vom Angefragten zu erfüllenden Anforderungen aber auch als Verhaltenspflichten verstanden werden, die sich aus einem gesetzlichen Schutz- oder Schuldverhältnis ergeben (so BGE vom 8. Juni 1998 E. 3a, abgedruckt in SJ 1999 I 113, 117; BGE vom 23. Juni 1998 E. 3a, abgedruckt in Praxis 1998 Nr. 155, S. 828; Kramer, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N. 147 f.; Moser/Berger, Vertrauenshaftung auch im Bankgeschäft, AJP 1999, S. 544 f.). Nach beiden Konzeptionen wird vorausgesetzt, dass mit der Anfrage und der Auskunfterteilung aufgrund der Umstände eine rechtliche Sonderverbindung zwischen den Beteiligten begründet wird, aus welcher sich höhere Anforderungen ergeben als die aus dem Massstab der Widerrechtlichkeit oder des Verstosses gegen die guten Sitten abzuleitende Forderung des ethischen Minimums, das von jedermann und in jeder Lage zu respektieren ist (Merz, Berner Kommentar, N. 34 zu Art. 2 ZGB). In verschiedenen jüngeren Entscheiden hat das Bundesgericht deshalb darauf hingewiesen, dass die Haftung aus falschem Rat und mangelhafter Auskunft im ausservertraglichen Bereich in der neueren Lehre als Anwendungsfall der Vertrauenshaftung aufgefasst wird (BGE 124 III 363 E. II/5b; 121 III 350 E. 6c S. 355; 120 II 331 E. 5a S. 337; ebenso Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. Zürich 2000, S. 105; Baumann, Zürcher Kommentar, N. 123 ff. zu Art. 2 ZGB). 
 
b) Anlässlich der Besprechung vom 16. November 1993 bestätigte G.________ gegenüber dem Kläger ausdrücklich, dass es in der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und C.________ sowie Dr. D.________ keinerlei Probleme gegeben habe. Nach den Feststellungen des Handelsgerichts durfte der Kläger aufgrund des Verhaltens von G.________ annehmen, dieser wisse, welche Geschäfte C.________ und Dr. 
D.________ betrieben, und dass diese Geschäfte seriös seien. 
Bei der Besprechung in den Räumlichkeiten der Bank ist auch über das vom Kläger mit der Firma Y.________ zu tätigende Geschäft gesprochen worden. Der Kläger stellte dabei die konkrete Frage, ob die Anlage sicher sei bzw. ob sein Geld hier wegkommen könne. Darauf wurde erklärt, dass ein Abzug von Geld nur erfolge im Austausch gegen erstklassige Papiere, die mehr wert seien als der Kontostand, was von der Bank überprüft werde. Das Kapital werde nicht freigegeben, wenn die Papiere nicht 100 % abgesichert seien. Es seien auch zwei Treuhänder eingesetzt, sodass sich der Kläger darauf verlassen könne, dass dem Geld nichts passieren könne. Soweit diese beruhigenden Äusserungen von C.________ und Dr. 
D.________ gemacht wurden, hat G.________ nach den vorinstanzlichen Feststellungen dazu geschwiegen und genickt. 
Schliesslich beglückwünschte er den Kläger zur getätigten Geldanlage und sagte, dieser habe eine gute Anlage getroffen, bei welcher er viel Geld verdienen könne. 
 
Die Beklagte wendet in diesem Zusammenhang ein, Voraussetzung einer Haftung für eine ausservertragliche Auskunft- und Raterteilung sei, dass jemand über Verhältnisse befragt werde, in die er aufgrund seiner Stellung besonderen Einblick besitze (BGE 111 II 471 E. 3). G.________ habe jedoch keine Kenntnis der vom Kläger abgeschlossenen Verträge gehabt. Bezüglich der Art der Anlage sei zwar vom Handel mit Bankgarantien die Rede gewesen. G.________ habe aber dazu gerade bemerkt, dass die Beklagte in diesem Geschäftsbereich nicht tätig sei. Diese Umstände vermögen indessen die Beklagte nicht zu entlasten. Wesentlich ist, dass G.________ mit seinen Aussagen und seinem Verhalten während der Besprechung beim Kläger den Eindruck erweckte, er habe aufgrund der bisherigen Kontakte der Bank mit C.________ und Dr. 
D.________ Einblick in deren Geschäftsbeziehungen, und dass das Erwecken dieses Eindrucks beim Kläger für G.________ erkennbar war. Wenn dieser erklärte, die Beklagte sei im Bereich des Handels mit Bankgarantien nicht tätig, durfte der Kläger in guten Treuen aus dieser Aussage eines Bankfachmanns im Range eines Direktors schliessen, dass ein solcher Handel tatsächlich existiere. Wusste G.________ von einem solchen in Wirklichkeit nicht existierenden Handel nichts, hätte er dies in der gegebenen Situation gegenüber dem Kläger kundtun müssen. Unbeachtlich ist sodann der Einwand der Beklagten, für G.________ sei die Bedeutung seiner Äusserungen für den Fragesteller nicht erkennbar gewesen. 
Das Handelsgericht hat festgestellt, für G.________ sei erkennbar gewesen, dass der Kläger aus seinem Verhalten geschlossen habe, er kenne die von C.________ und Dr. 
D.________ getätigten Geschäfte und diese Geschäfte seien seriös. Ebenso hat das Handelsgericht festgestellt, dass die Aussagen und das Verhalten von G.________ für den Anlageentscheid des Klägers kausal waren. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Auch die Anwesenheit des Finanzberaters, welcher den Kontakt des Klägers zu C.________ und Dr. D.________ vermittelt hatte, ändert nichts daran, dass G.________ die Bedeutung seiner Äusserungen und seines Verhaltens für dessen Anlageentscheid erkennen musste. Nicht erforderlich ist hingegen, dass G.________ bereits damals die negativen Folgen, die sich aus den Dispositionen des Klägers ergeben würden, hätte erkennen können. Unbestrittenermassen wurden die Verträge erst im Rahmen der Besprechung vom 16. November 1993 in Anwesenheit von G.________ unterschrieben. Nach der wiederum verbindlichen tatsächlichen Feststellung des Handelsgerichts hat der Kläger seinen Anlageentscheid erst in diesem Zeitpunkt getroffen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Einwand entlasten, gemäss der Vorankündigung des Besuchs durch C.________ sei G.________ davon ausgegangen, der Anlageentscheid des Klägers sei schon gefällt. Obwohl der Kläger das Geld bereits in Banknoten mitgebracht hatte, durfte G.________ angesichts der Frage nach der Sicherheit des Geldes nicht in guten Treuen annehmen, seine Äusserungen seien für den Kläger und die von ihm zu treffenden Dispositionen bedeutungslos. 
 
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Aussage von G.________, es habe in der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und C.________ sowie Dr. 
D.________ keinerlei Probleme gegeben, aufgrund des damaligen Standes der Dinge zutreffend war. Dies gilt auch für die Aussagen in der schriftlichen Bestätigung der Beklagten vom 22. August 1989 über eine andere Gesellschaft und deren Inhaber Dr. D.________ und C.________. Die dort enthaltene Feststellung "they do not enter contracts they are not able to fulfil correctly" ist ausdrücklich verbunden mit der einleitenden Einschränkung "as far as we know". Dazu kommt, dass im angefochtenen Urteil nirgends festgehalten wird, der Kläger habe vor der Unterzeichnung der Verträge am 16. November 1993 von dieser Bestätigung Kenntnis gehabt; für die weiteren Bestätigungen vom 13. und 29. Dezember 1993 fällt dies aufgrund des Ausstellungsdatums von vornherein ausser Betracht. Diese Bestätigungen vermögen deshalb keine Haftung der Beklagten zu begründen. Das Handelsgericht wertete sie indessen im Rahmen seiner Beweiswürdigung als Indizien dafür, dass G.________ bei der Besprechung vom 16. November 1993 beim Kläger den Eindruck erweckt hat, er kenne die Geschäfte von C.________ und Dr. D.________ und diese Geschäfte seien seriös. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Die staatsrechtliche Beschwerde, mit welcher die Beklagte in diesem Zusammenhang eine willkürlicher Beweiswürdigung rügte, ist vom Bundesgericht abgewiesen worden. 
 
 
Zutreffend ist auch der Hinweis der Beklagten, dass das Handelsgericht die Bestätigung von G.________, das Geld könne "hier nicht wegkommen", nur in dem Sinne verstanden hat, dass es nicht durch unbefugte Personen abverfügt werden könne. Da die Einzahlung auf das Konto der Treuhänder Dr. 
E.________ und F.________ erfolgte, war für den Kläger erkennbar, dass diese auch darüber verfügen konnten. Die Ausführungen, welche anlässlich der Besprechung vom 16. November 1993 auf die Frage des Klägers, ob das Geld sicher sei, in Anwesenheit von G.________ zur Beruhigung des Klägers gemacht wurden, gingen jedoch weit über diese zutreffende Feststellung hinaus. Es war dabei vom Austausch des Geldes gegen erstklassige Papiere die Rede, welcher von der Bank überprüft werde. Eine solche Aufsichtsfunktion der Beklagten war jedoch nicht vorgesehen und konnte von ihr auch gar nicht ausgeübt werden, wenn die Anlagegeschäfte der Firma Y.________ nicht über die Beklagte liefen. Dass dem nicht so war, war G.________ bekannt; nach seinen Angaben hatte er keinen Einblick in die Geschäfte von C.________ und Dr. 
D.________. Wenn G.________ bei der Besprechung vom 16. November 1993 in diesem wesentlichen Punkt selbst solche Ausführungen gemacht hat, waren seine Aussagen eindeutig unrichtig. 
Soweit die Ausführungen von C.________ und Dr. 
D.________ stammten, hätte G.________ sie nicht unwidersprochen im Raum stehen lassen und noch durch Nicken bestätigen dürfen. Mit diesem Verhalten hat er diese unrichtigen Aussagen zu seinen eigenen gemacht. Das Handelsgericht hat somit zu Recht das Verhalten von G.________ im Sinne der Grundsätze für die ausservertragliche Auskunft- und Raterteilung als widerrechtlich betrachtet. 
 
c) Die Beklagte bestreitet auch ein Verschulden. 
Der freundliche Empfang der Beteiligten in den Räumlichkeiten der Bank dürfe ihr nicht vorgeworfen werden, und G.________ habe auch nicht erkannt, dass der Kläger auf seinen Rat angewiesen sei. Diese Argumentation der Beklagten geht indessen am Kern der Sache vorbei. Haftungsbegründend sind der Eindruck über die Geschäftsbeziehungen und die Seriosität der Geschäfte von C.________ und Dr. D.________, welchen G.________ mit seinen Äusserungen erweckt hat, sowie sein Verhalten im Zusammenhang mit den Ausführungen über die Sicherheit der Anlage. Für G.________ war erkennbar, welchen Eindruck er beim Kläger erweckte und dass dieser noch keinen definitiven Anlageentscheid getroffen hatte. Es sind keine Gründe ersichtlich, mit welchen er das Unterlassen einer Richtigstellung rechtfertigen könnte. Wenn schon der Handel mit Bankgarantien zur Sprache kam, gereicht es ihm auch zum Vorwurf, dass er nicht einzugestehen wagte, von der Existenz eines solchen Handels nicht zu wissen. Das Handelsgericht hat deshalb zu Recht ein Verschulden bejaht. 
 
d) Die Beklagte rügt schliesslich, das Handelsgericht habe zu Unrecht die Adäquanz des Kausalzusammenhanges bejaht sowie eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch grobes Drittverschulden und grobes Selbstverschulden verneint. 
 
Ein Ereignis hat als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 123 III 110 E. 3a S. 112). Der Erfolg, um dessen rechtliche Verknüpfung mit dem haftungsbegründenden Verhalten der Beklagten es hier geht, ist der Verlust, welchen der Kläger auf seiner Kapitalanlage bei der Firma Y.________ erlitten hat. Es liegt auf der Hand, dass unzutreffende Angaben bzw. 
ein erweckter unzutreffender Eindruck über die Seriosität der Geschäfte eines Partners allgemein geeignet sind, Verluste aus den mit ihm getätigten Geschäften zu bewirken. Das Gleiche gilt für unzutreffende Angaben über die Art der zu tätigenden Anlagen (Austausch von Geld gegen erstklassige Papiere) und über eine Aufsichtsfunktion der Bank bzw. das Schweigen zu solchen unzutreffenden Angaben anderer Beteiligter. 
G.________ hatte auch Kenntnis von der Höhe des Betrags, welchen der Kläger der Firma Y.________ zur Anlage überlassen wollte. Dass ihm die persönliche Tragweite des Geschäfts, nämlich der Umstand, dass es sich beim Anlagebetrag um die gesamten Ersparnisse und die Altersvorsorge des Klägers handelte, nicht bekannt war, vermag an der Adäquanz des Kausalzusammenhanges nichts zu ändern. 
 
Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere adäquate Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524; Brehm, Berner Kommentar, N. 132 zu Art. 41 OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, Zürich 1995, Rz. 
552 mit Hinweisen). Die hinzutretende andere Ursache kann in einem schweren Selbstverschulden oder in einem schweren Drittverschulden bestehen. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine Unterbrechung des andern angenommen (BGE 116 II 419 E. 4b S. 524 mit Hinweisen). Im Normalfall vermag das eigene Verschulden des Opfers den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten des Schädigers nicht zu unterbrechen, selbst dann nicht, wenn das Selbstverschulden des Geschädigten überwiegt (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; Brehm, a.a.O., N. 134 zu Art. 41 OR). Diesfalls ist das Selbstverschulden lediglich als Reduktionsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen. Gewöhnliches Drittverschulden bleibt demgegenüber ohne Einfluss auf die Ersatzpflicht des Schädigers und stellt auch keinen Reduktionsgrund dar. Den Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag das Verhalten Dritter nur, wenn diese Zusatzursache derart aussergewöhnlich ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen). 
 
Nach den Feststellungen des Handelsgerichts ist der Kläger das Opfer betrügerischer Machenschaften von C.________ und Dr. D.________ geworden. Ein Handel mit Bankgarantien habe in Wirklichkeit gar nicht existiert. 
Massgebliche Instanzen wie die Eidgenössische Bankenkommission, die Schweizerische Bankiervereinigung und die Internationale Handelskammer seien in Verlautbarungen, welche in den Jahren 1993 bis 1997 ergingen, zum Ergebnis gelangt, dass alle oder zumindest die meisten Geschäfte mit sog. 
Prime Bank Instruments nicht reell bzw. betrügerisch seien. 
Der Kläger hat indessen mit der Firma Y.________ nicht direkt ein solches Geschäft abgeschlossen. Es wurden ihm keine dubiosen oder gefälschten Bankinstrumente (Bankgarantien, Retrozessionen, Standby Letters of Credit etc.) vorgelegt, sondern er hat einfach sein Geld der Anlagegesellschaft überlassen mit der Bestimmung, es solle zum An- und Verkauf solcher Bankinstrumente verwendet werden. Was mit dem Geld des Klägers dann geschehen ist, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Aus den Akten ist - in Ergänzung des Sachverhalts (Art. 64 Abs. 2 OG) - lediglich ersichtlich, dass am 17. November 1993 DM 2'500'000.-- auf ein Konto der ebenfalls von C.________ und Dr. D.________ beherrschten PIT Prime Investment Inc. bei der Beklagten übertragen wurden und am 20. Dezember 1993 der Gegenwert von DM 3'099'000.-- in Dollars auf ein anderes Konto der Treuhänder Dr. 
E.________ und F.________ bei der Beklagten transferiert wurde. In beiden Fällen wurden die Transaktionen von den beiden gemäss Treuhandvertrag verfügungsberechtigten Treuhändern veranlasst. Zweifellos stellt deren abredewidriges Verhalten ein äusserst schweres Verschulden dar. Das Risiko, dass eine Person, der Geld anvertraut oder darüber das Verfügungsrecht eingeräumt wird, dieses abredewidrig verwenden könnte, liegt jedoch in der Natur des Geschäfts. Dieses Risiko bestand schon und musste G.________ zumindest abstrakt bewusst sein, als er sich anlässlich der Besprechung vom 16. November 1993 über die Geschäfte von C.________ und Dr. 
D.________ äusserte und zu unzutreffenden Äusserungen über die Abwicklung der Kapitalanlagen, welche den Kläger beruhigen sollten, schwieg. Das Verhalten der beiden eingesetzten Treuhänder und die Verwendung des Geldes durch die Firma Y.________ stellen deshalb nicht ein hinzutretendes Ereignis dar, welches den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten von G.________ und dem eingetretenen Verlust des Klägers verdrängen und als unbedeutend erscheinen lassen könnte. Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch Drittverschulden ist damit zu verneinen. 
 
 
Das Vorliegen eines schweren Selbstverschuldens des Klägers wurde vom Handelsgericht zwar bejaht. Es hat deswegen jedoch nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges angenommen, sondern bei der Schadenersatzbemessung eine Reduktion um 75 % vorgenommen (vgl. hinten E. 6). Das Handelsgericht hat dabei berücksichtigt, dass dem Prinzip der Selbstverantwortung in der schweizerischen Rechtsordnung ein hoher Stellenwert beigemessen wird (vgl. BGE 119 II 333 E. 7a S. 336). Der Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, im Interesse eines anderen umsichtiger zu sein, als dieser selbst ist oder sein könnte (BGE 105 II 149 E. 3 f. S. 158; 102 II 81 E. 2 S. 84), kann hingegen nicht auf den Sachverhalt übertragen werden, in welchem ein Laie von einem Fachmann Auskunft oder Rat einholt oder auf dessen Äusserungen und Verhalten vertraut. Im Unterschied zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges erlaubt die Berücksichtigung des Selbstverschuldens im Rahmen der Schadenersatzbemessung einen differenzierteren Entscheid, der die Gesamtheit der Umstände berücksichtigt. Das Urteil des Handelsgerichts steht damit auch in diesem Punkt im Einklang mit dem Bundesrecht. 
 
5.- Das Handelsgericht hat somit zu Recht eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des widerrechtlichen Verhaltens (Art. 41 OR) bejaht. Die weitere, von der Beklagten ebenfalls angefochtene Herleitung der Haftung aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung braucht lediglich noch in jenen Punkten überprüft zu werden, in welchen sie sich von der Haftung wegen widerrechtlichen Verhaltens unterscheidet. 
Wie bereits dargelegt, besteht im Fall unrichtiger Rat- und Auskunftserteilung eine enge Verwandtschaft zwischen den beiden Haftungsgründen (vgl. vorne E. 4a). Im Übrigen ist auch die Haftung aus culpa in contrahendo, auf welche die Beklagte in der Berufung ebenfalls Bezug nimmt, als Anwendungsfall der Haftung aus erwecktem Vertrauen zu betrachten (BGE 120 II 331 E. 5a S. 335; Kramer, Berner Kommentar, Allgemeine Einleitung in das schweizerische OR, N. 150 f.; Baumann, Zürcher Kommentar, N. 144 zu Art. 2 ZGB). 
 
Die Haftung aus erwecktem und enttäuschtem Vertrauen setzt das Bestehen einer rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Beteiligten voraus. Diese Sonderverbindung unterscheidet sich von der deliktsrechtlichen Konstellation des zufälligen und ungewollten Zusammenpralls beliebiger Personen dadurch, dass die Beteiligten - ausserhalb eines schon oder noch bestehenden Vertragsverhältnisses - rechtlich in besonderer Nähe zueinander stehen, wobei sie einander gegenseitig Vertrauen gewähren und Vertrauen in Anspruch nehmen. Aus dieser rechtlichen Sonderverbindung ergeben sich aus Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) hergeleitete Schutz- und Aufklärungspflichten (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336). Eine derartige Sonderverbindung entsteht allerdings nur aus bewusstem oder normativ zurechenbarem Verhalten der in Anspruch genommenen Person (BGE vom 28. Januar 2000 E. 3a, abgedruckt, in SJ 2000 I 549 ff., 554). Schutzwürdiges Vertrauen setzt zudem ein Verhalten des Schädigers voraus, das geeignet ist, hinreichend konkrete und bestimmte Erwartungen des Geschädigten zu wecken (BGE 124 III 297 E. 6a S. 304). 
In der Lehre wird auch eine Eigenhaftung des Stellvertreters oder anderer Personen, die fremde Vertragsverhandlungen mitbeeinflussen, aus culpa in contrahendo anerkannt (Zäch, Berner Kommentar, N. 153 ff. zu Art. 32 OR; Wiegand/Berger, Zur rechtssystematischen Einordnung von Art. 11 BEHG, ZBJV 1999, S. 740 ff.; Hans Peter Walter, Die Vertrauenshaftung: Unkraut oder Blume im Garten des Rechts?, ZSR 2001 I S. 88 mit Hinweisen). 
 
Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma Y.________ war die Beklagte als Zahlstelle eingesetzt, bei welcher das auf den Namen der Treuhänder lautende Konto geführt wurde. Für sich allein vermöchte dieser Umstand noch keine rechtliche Sonderverbindung im dargelegten Sinne zu begründen. Darüber hinaus fand jedoch am 16. November 1993 in den Räumlichkeiten der Beklagten in Anwesenheit des Direktors der Niederlassung eine Besprechung zwischen dem Anleger und den Vertretern der Anlagegesellschaft statt, bei welcher der Kläger schliesslich seinen Anlageentscheid fällte und die Verträge unterzeichnete. An diesem Entscheid hatte die Beklagte insoweit ein eigenes Interesse, als G.________ hoffen konnte, der Kläger werde die ihm aus dem Geschäft mit der Firma Y.________ zufliessenden Erträge bei der Bank anlegen, und er werde ihn so als Kunden für die Beklagte gewinnen können. In dieser besonderen Konstellation hat deshalb das Handelsgericht zu Recht das Vorliegen einer rechtlichen Sonderverbindung bejaht, kraft welcher nach Treu und Glauben spezifische Schutz- und Aufklärungspflichten bestanden. 
 
Was G.________ unter dem Gesichtspunkt der Haftung für unrichtige Auskunft- und Raterteilung als Fehlverhalten angelastet wird, ist auch als Erweckung und Enttäuschung von Vertrauen in dieser rechtlichen Sonderbeziehung relevant. Er erweckte Vertrauen, indem er sich gegenüber dem Kläger zu den Geschäftsbeziehungen von C.________ und Dr. D.________ mit der Beklagten äusserte und dabei den Eindruck machte, dass er deren Geschäfte kenne und dass sie seriös seien. 
Ebenso hat er Vertrauen erweckt, indem er zu den in seiner Gegenwart gemachten Ausführungen über die Sicherheit des Geldes, die Art der Anlagen und die Überwachung der Bank schwieg und diese sogar nickend bestätigte. Die so hervorgerufenen Erwartungen des Klägers wurden indessen von ihm bzw. 
der Beklagten enttäuscht, indem sie ohne weiteres - entsprechend dem vom Kläger selbst eingeräumten Verfügungsrecht der Treuhänder - den umgehenden Abzug des Gelds im Widerspruch zu den dazu gemachten Äusserungen zuliess bzw. zulassen musste. Für den Schaden, welcher dem Kläger daraus erwachsen ist, hat die Beklagte deshalb auch nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung einzustehen. Das Verschulden von G.________ und die Adäquanz des Kausalzusammenhanges sind unter diesem Gesichtspunkt in gleicher Weise zu bejahen wie bei der Haftung für unrichtige Auskunft- und Raterteilung. 
Die Berufung der Beklagten erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
6.- Der Kläger ficht seinerseits das Urteil des Handelsgerichts an und beanstandet die Höhe der Reduktion des Schadenersatzes wegen Selbstverschuldens. Statt der Kürzung um 75 % betrachtet er eine solche um höchstens 50 % als vertretbar. 
 
a) Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR). Das Gesetz räumt dabei dem Richter ein weites Ermessen ein (BGE 117 II 156 E. 3a S. 159). Solche Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht zwar an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 126 III 266 E. 2b S. 273; 120 II 280 E. 6a S. 283). 
 
Das Vorliegen eines Selbstverschuldens wird vom Kläger zwar als zweifelhaft bezeichnet, mit dem gestellten Berufungsantrag implizit aber doch zugegeben und an anderer Stelle der Berufungsbegründung auch teilweise anerkannt. 
Beim Abschluss der Verträge vom 16. November 1993 hat er elementare Vorkehren unterlassen, welche sich jedem vernünftigen Anleger schon bei viel kleineren Geldbeträgen aufgedrängt hätten. Den Anlagevertrag mit der Starmont Business Inc. mit Sitz in Panama schloss er ab, obwohl er über diese Gesellschaft keinerlei Angaben besass ausser der Adresse ihrer Niederlassung in Zürich und den erhaltenen mündlichen Auskünften über die Art der Anlagen. Er verliess sich dabei einfach auf den guten Eindruck, den er von Dr. D.________ hatte. Diesen hatte er indessen zuvor noch nie gesehen und er besass auch keine verifizierten Angaben zu dessen Person. 
Dem ebenfalls anwesenden zweiten Vertreter der Anlagegesellschaft (C.________) hätte er nach seinen eigenen Aussagen das Geld nicht gegeben. Die ihm geschilderte Art der Geschäfte, welche mit seinem Geld getätigt werden sollten, war ihm unbekannt. Auch den Treuhandvertrag mit Dr. E.________ und F.________, denen er das Verfügungsrecht über sein Geld einräumte und welche die Anlagen überwachen sollten, hat er abgeschlossen, obwohl die Genannten ihm unbekannt waren und blieben. Im weitern hätte die in Aussicht gestellte Rendite von jährlich 30 % den Kläger stutzig machen müssen. Als erfahrener Geschäftsmann musste er wissen, dass mit höheren Renditen zwangsläufig auch höhere Risiken verbunden sind. 
Erst recht hätte der Kläger stutzig werden müssen angesichts der Leichtigkeit, mit welcher C.________ bei der Besprechung die Rendite von anfänglich 20 % auf 30 % erhöhte. 
 
Der Kläger macht sodann geltend, nach den Umständen müsse angenommen werden, G.________ habe im Zeitpunkt der Besprechung gewusst, dass Betrüger am Werk seien. Das angefochtene Urteil enthält indessen keine entsprechende Feststellung. 
Im Gegenteil hält das Handelsgericht fest, dass im November 1993 noch keineswegs klar und bei allen Banken bekannt war, dass der Handel mit Bankgarantien, Prime Bank Instruments u.ä. betrügerisch war. Das Vorbringen des Klägers ist deshalb unbeachtlich (Art. 63 Abs. 2 OG). Dass sich auch G.________ aufgrund der aussergewöhnlich hohen Rendite Fragen hätten aufdrängen müssen, trifft zu und gilt für ihn als Bankfachmann erst recht. Anderseits unterhielt aber die Beklagte doch bereits langjährig Geschäftsbeziehungen mit C.________ und Dr. D.________, bei welchen es bis dahin keinerlei Probleme gegeben hatte. Dies gilt auch für die vergleichbaren Geschäfte mit anderen Anlegern, bei welchen die Beklagte ebenfalls als Zahlstelle eingesetzt war. Entgegen seiner Argumentation hat der Kläger nicht Rudolf Fischer direkt um Rat und um eine Beurteilung der vorgesehenen Anlage gefragt. Dieser war nur bei der Besprechung mit den Vertretern der Firma Y.________ anwesend; die Haftung der Beklagten gründet darin, dass G.________ dabei mit seinem Verhalten beim Kläger einen unzutreffenden Eindruck erweckt und zu unrichtigen Angaben der künftigen Vertragspartner des Klägers bezüglich der Rolle der Bank geschwiegen hat. Erst nach dem Abschluss des Geschäfts hat er den Kläger zu diesem beglückwünscht und sich positiv darüber geäussert. Das blinde Vertrauen des Klägers wurde in erster Linie von den beiden eingesetzten Treuhändern missbraucht. Über diese hat sich jedoch G.________ gegenüber dem Kläger nicht geäussert. Bei der Gewichtung des beidseitigen Verschuldens ist vor allem der Grundsatz der Selbstverantwortung zu beachten. In Vertragsverhandlungen bzw. beim Abschluss von Verträgen hat jedermann seine Interessen grundsätzlich selbst wahrzunehmen und darf sich nicht auf deren Berücksichtigung durch den Verhandlungspartner oder durch Dritte verlassen (BGE 120 II 331 E. 5a S. 336; 119 II 333 E. 7a S. 336; BGE vom 23. Juni 1998 E. 3c, abgedruckt in Praxis 1998 Nr. 155 S. 829). Der Kläger hat das Geschäft für sich persönlich abgeschlossen, und es ging um die Sorge für sein Geld. Wenn er den aussergewöhnlich hohen Geldbetrag bereits mitbrachte, obwohl er von seinen künftigen Geschäftspartnern und der vorgesehenen Art der Anlage noch nichts wusste, bekundete er auch einen recht hohen Grad der Bereitschaft zum Abschluss des Geschäfts, was G.________ zur Zurückhaltung mit kritischen Äusserungen und Richtigstellungen zu den Äusserungen der Vertreter der Anlagegesellschaft veranlasst haben mag. In BGE 106 II 36 E. 5 S. 42 hat das Bundesgericht bei beidseitigem gleichwertigem Verschulden - allerdings ohne nähere Hinweise - sogar eine Haftung ausgeschlossen. Die massive Reduktion des Schadenersatzes um 75 % erscheint in Anbetracht der festgehaltenen Umstände und unter Berücksichtigung des erwähnten Präjudizes als angemessen und liegt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz. Die Berufung des Klägers erweist sich damit als unbegründet. 
7.- Beide Berufungen sind damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Gerichtsgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2000 wird bestätigt. 
 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 18'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 26. September 2001 
 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: