Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.130/2006/fco
Urteil vom 26. September 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
gegen
Y.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kamer.
Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Februar 2006.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________, beide geboren 1956, heirateten im Jahre 1983. Die Ehe blieb kinderlos. Mit Urteil vom 5. Mai 1999 schied das Kantonsgericht Zug die Ehe der Parteien und genehmigte ihre Konvention. Demnach verpflichtete sich X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag hälftig gestützt auf Art. 151 und Art. 152 aZGB an Y.________ von monatlich Fr. 5'000.-- bis Ende 2004 und von Fr. 2'800.-- bis Ende März 2021. Die Rente wurde mit einer Indexklausel versehen. Zudem wurde die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge von X.________ geteilt und die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt.
B.
Am 7. Oktober 2003 reichte X.________ beim Einzelrichter des Bezirks Höfe eine Abänderungsklage ein mit dem Antrag, den monatlichen Unterhaltsbeitrag auf nominal Fr. 3'000.-- bis Ende 2004 und auf Fr. 1'000.-- bis Ende 2008 herabzusetzen. Er machte geltend, dass sich die wirtschaftliche Situation der Rentenberechtigten verbessert habe. Diese sei nicht mehr bedürftig, weshalb der Rentenanteil gemäss Art. 152 aZGB gänzlich wegfalle. Der Rentenanteil gemäss Art. 151 aZGB müsse angepasst werden, da die Berechtigte nicht mehr den gleichen Bedarf wie im Zeitpunkt der Scheidung habe und zudem die Erwerbstätigkeit von 60% auf 80% erhöht habe. Es sei ihr sogar ein volles Berufspensum zuzumuten. Ihre Altersvorsorge sei durch die Teilung der Austrittsleistung seiner beruflichen Vorsorge gesichert. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 wies der Einzelrichter die Klage ab.
C.
Gegen dieses Urteil gelangte X.________ an das Kantonsgericht Schwyz und verlangte, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ bis Ende 2004 auf monatlich Fr. 2'500.-- und bis Ende 2009 auf Fr. 1'400.-- herabzusetzen. Die Berufung wurde am 21. Februar 2006 abgewiesen.
D.
Mit eidgenössischer Berufung vom 22. Mai 2006 beantragt X._______ dem Bundesgericht, in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils die von ihm zu leistende Unterhaltsrente ab Einreichung der Abänderungsklage auf Fr. 2'500.-- bis Ende 2004 und auf Fr. 1'400.-- bis Ende 2009 festzusetzen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Kantonsgericht beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die in gleicher Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tage nicht eingetreten (5P.211/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge stellt eine Zivilrechtsstreitigkeit mit Vermögenswert dar. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist vorliegend erreicht (Art. 46 OG). Auf die Berufung ist damit einzutreten.
1.2 Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (BGE 130 III 113 E. 2.1). Vorbehalten bleibt die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen (Art. 63 Abs. 2 OG). Ausführungen gegen die tatsächlichen Feststellungen sind unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für die Kritik an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes gegeben (Art. 9 BV, Art. 43 Abs. 1 OG). Soweit der Kläger in seiner Eingabe Weiterungen zum Sachverhalt vornimmt, bleiben diese somit unbeachtlich.
2.
Anlass zur Berufung geben die Voraussetzungen, unter welchen eine gestützt auf Art. 151 und Art. 152 aZGB vereinbarte und vom Scheidungsrichter genehmigte Rente anzupassen ist.
2.1 Das Scheidungsurteil erging am 5. Mai 1999 und damit vor Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts. Die Abänderung des Ehegattenunterhalts beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des früheren Rechts (Art. 7a Abs. 3 SchlTZGB). Die Bedürftigkeitsrente gemäss Art. 152 aZGB wird auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten herabgesetzt oder aufgehoben, sofern die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat sowie, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners der Rente nicht mehr entsprechen (Art. 153 Abs. 2 aZGB). Die Praxis wendet diese Anpassungsgrundsätze seit längerer Zeit auch auf Unterhaltsrenten nach Art. 151 aZGB an (Urteil 5C.15/2002 vom 27. Februar 2002 E. 3a, in FamPra.ch 2002 S. 573 mit Hinweis auf BGE 118 II 229 E. 2).
2.2 Die Vorinstanz stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung im Jahre 1999 ein monatliches Einkommen von netto Fr. 3'150.-- erzielt hatte. Ab Mitte 2004 beliefen sich ihre Einkünfte auf monatlich Fr. 4'650.--, was eine teuerungsbedingte Differenz von rund Fr. 1'310.-- ergebe. Infolge der Rentenreduktion von nominal Fr. 2'200.-- im Jahre 2005 stünden ihr heute insgesamt weniger Mittel als in den Jahren nach der Scheidung zur Verfügung. Den Parteien sei es bei der Rentenvereinbarung darum gegangen, der Beklagten möglichst weiterhin eine angemessene Lebenshaltung zu ermöglichen. Sie hätten bei ihr eine so genannte erweiterte Bedürftigkeit angenommen. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass sie durch eine Ausdehnung ihrer Berufstätigkeit versuchen würde, den bisherigen Lebensstandard ganz oder teilweise beizubehalten. Die Staffelung der Rente spreche für die Voraussehbarkeit einer erweiterten Erwerbstätigkeit. Von diesem Sachverhalt ist nunmehr auszugehen, nachdem der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Das Bundesgericht ist zudem an die Feststellung der Vorinstanz gebunden, dass die Parteien sich in der Konvention auf eine kombinierte Unterhaltsrente geeinigt haben, hälftig auf Art. 151 und 152 aZGB gestützt, wobei ihre Motive unbekannt seien. Damit sind die Vorbringen des Klägers, wie die Parteien im Scheidungsverfahren die Unterhaltsfrage haben regeln wollen, nicht zu berücksichtigen.
2.3 Gestützt auf die genannten Feststellungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass vorliegend eine Reduktion nach Art. 153 Abs. 2 aZGB weder für den Anteil der Bedürftigkeitsrente noch der Unterhaltsersatzrente in Frage komme. Ein Mehrverdienst sei voraussehbar gewesen und sein aktuelles Ausmass kompensiere die durch die Rentenstaffelung erlittene Einbusse im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt nicht. Es sei daher bei der Beklagten nach wie vor von einer erweiterten Bedürftigkeit im vereinbarten Sinne auszugehen.
2.4 Der Kläger strebt eine Anpassung seiner Unterhaltspflicht an, soweit sie sich auf Art. 152 aZGB stützt. Er ist der Ansicht, dass die Bedürftigkeit der Beklagten weggefallen ist, womit der entsprechende Rentenanteil aufzuheben sei. Weshalb die Unterhaltspflicht bereits Ende 2009 erlöschen soll und nicht erst Ende März 2021, begründet er nicht. Damit ist auch keine Bundesrechtsverletzung dargetan und eine Prüfung dieser Frage entfällt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass bei der Beklagten nach wie vor eine erweiterte Bedürftigkeit besteht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 153 Abs. 2 ZGB nicht erfüllt seien. Was der Kläger dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in tatbeständlichen und damit unzulässigen Ausführungen. So behauptet er, die Parteien seien im Zeitpunkt der Scheidung von einer dauernden Bedürftigkeit der Beklagten ausgegangen, die nun aber weggefallen sei. Die Vorinstanz hat lediglich festgestellt, dass die Parteien damals von einem künftigen Mehrverdienst der Beklagten ausgegangen seien. Ob ein solcher in einem Ausmass erfolgen werde, welche die erweiterte Bedürftigkeit decken könnte, geht aus dem angefochtenen Urteil hingegen nicht hervor. Indes hält das Kantonsgericht fest, dass der von der Beklagten Mitte 2004 tatsächlich erzielte Mehrverdienst von Fr. 1'310.-- die ab dem Jahre 2005 geltende Reduktion der Rente von Fr. 2'200.-- nicht aufzufangen vermag. Wenn der Kläger nunmehr behauptet, es müsse bei der Beklagten von einer dauernden und wesentlichen Verbesserung und damit einem Wegfall der Bedürftigkeit ausgegangen werden, so geht er von einem andern Sachverhalt als die Vorinstanz aus. Zumindest eine Verletzung von Art. 153 Abs. 2 aZGB wird damit nicht dargetan (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
3.
Der Berufung ist damit kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Kläger die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist.
4.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: