Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 385/06
I 427/06
Urteil vom 26. September 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
I 385/06
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
S.________, 1954, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel,
und
I 427/06
S.________, 1954, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
(Entscheid vom 14. März 2006)
Sachverhalt:
A.
Die 1954 geborene S.________, Mutter zweier 1987 und 1989 geborener Söhne, erlitt am 19. Oktober 1994 einen Auffahrunfall, welcher ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zur Folge hatte. Am 31. August 1998 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem Unfall persistierende Beschwerden (Cervicalsyndrom, Trigeminusneuralgie, neuropsychologische Defizite) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt veranlasste Abklärungen vor Ort im Haushalt der Versicherten (Berichte vom 28. Mai und 16. November 1999), holte Berichte u.a. des Dr. med. K.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 11. März 1999, des Dr. med. L.________, Innere Medizin FMH, vom 12. Juli 1999 sowie der Arbeitgeberin, der in X.________ domizilierten Firma O.________, Sprachen und EDV, bei welcher die Versicherte seit 1985 stundenweise als Sprachlehrerin tätig war, vom 8. Dezember 1999 ein. Ferner liess sie ein Gutachten durch Frau Dr. med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Oktober 1999 erstellen. Gestützt darauf verfügte sie am 25. Mai 2000 die Zusprechung einer halben Rente (nebst Kinderrenten) rückwirkend ab 1. Mai 1998. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Versicherte wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 58 % erwerbstätig und zu 42 % im Haushalt beschäftigt, woraus sich - bei Annahme einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von rund 63 % sowie einer solchen in den häuslichen Verrichtungen von 33 % - eine Gesamtinvalidität von 50 % ([0,58 x 63 %] + [0,42 x 33 %]) ergebe. Seit Mai 1999 lebt S.________ getrennt von ihrem Ehemann.
Anlässlich eines Mitte September 2000 durchgeführten Revisionsverfahrens zog die Verwaltung Berichte der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2000 und des Dr. med. K.________ vom 22. Februar 2001 (samt Gutachten des Dr. med. D.________, Neurologie FMH, vom 10. Mai 1998) bei. Am 7. Mai 2001 teilte sie S.________ mit, dass, da keine rentenbeeinflussende Veränderung des Invaliditätsgrades eingetreten sei, weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.
Nachdem die IV-Stelle anfangs Dezember 2003 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte seit 1. Dezember 2001 zu 35 % als Pfarreisekretärin bei der Römisch-Katholischen Kirche (RKK) des Kantons Y.________ angestellt war, holte sie Berichte der neuen Arbeitgeberin vom 22. Dezember 2003 sowie des Dr. med. K.________ vom 22. November 2004 ein und klärte abermals die Verhältnisse im Haushalt ab (Bericht vom 28. Oktober 2004). Auf dieser Basis wurde die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 rückwirkend per 1. Mai 2002 aufgehoben. Die Verwaltung begründete ihren Entscheid damit, dass im Gesundheitsfall von einer - unveränderten - Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt von 58 %/42 %, einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von rund 26 % sowie einer solchen in den häuslichen Verrichtungen von 30 % auszugehen sei; daraus resultiere gewichtet eine rentenausschliessende Invalidität von 28 % ([0,58 x 26 %] + [0,42 x 30 %]). Weil die Versicherte ihrer Meldepflicht bezüglich der auf Dezember 2001 aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht nachgekommen sei, habe die Rentenaufhebung rückwirkend zu erfolgen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde, nachdem die IV-Stelle den Regionalärztlichen Dienst (RAD) um Stellungnahme (vom 4. Mai 2005) ersucht hatte, im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 mit der Feststellung teilweise gutgeheissen, dass die Aufhebung der Rente von Mai 2002 bis November 2003 infolge Verletzung der Meldepflicht zu Recht erfolgt, der Anspruch ab Dezember 2003 jedoch erneut zu prüfen sei. Am 15. Dezember 2004 verfügte die Behörde die Rückerstattung der von Mai 2002 bis Dezember 2003 ausbezahlten Rentenbetreffnisse. Auch dagegen liess S.________ Einsprache erheben. Die IV-Stelle holte in der Folge ergänzende Angaben der IV-Abklärungsperson vom 18. Mai 2005 ein.
Auf gegen den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 beim Sozialversicherungsgericht Basel Stadt erhobene Beschwerde hin hob die IV-Stelle diesen auf und erliess am 8. Juli 2005 einen neuen Einspracheentscheid, mit welchem sie, wiederum unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 28 % (bzw. von 36 %), die Einsprache abwies.
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2005 teilweise gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese einen neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen erlasse. Es ging dabei von einer Invalidität für den Zeitraum von Mai 2002 bis Februar 2005 von 35,8 % (Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 58 %/42 %) sowie einer solchen ab März 2005 von 51 % (Aufteilung der Aufgabenbereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt im Gesundheitsfall von 80 %/20 %) aus (Entscheid vom 14. März 2006).
C.
C.a Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, soweit dieser für die Zeit ab März 2005 einen Rentenanspruch bejahe.
Während S.________ auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
C.b S.________ lässt ebenfalls Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2006 sei insofern aufzuheben, als der Rentenanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis 28. Februar 2005 verneint worden sei. Es sei ferner festzustellen, dass ihr durchgehend ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente zustehe.
Die IV-Stelle stellt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV enthält sich einer Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 194 Erw. 1).
2.
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerden am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig waren, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 25. Mai 2000 (Zusprechung einer halben Rente rückwirkend ab 1. Mai 1998 [samt Kinderrenten]) und dem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der bisherigen Rente der Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) rechtfertigt. Für die Bestimmung der zeitlichen Vergleichsbasis unbeachtlich ist demgegenüber, da hinsichtlich des Invaliditätsgrades lediglich den ursprünglichen Verwaltungsakt bestätigend, die Mitteilung der IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) vom 7. Mai 2001 (vgl. BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3, 109 V 265 Erw. 4).
4.
4.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG [SR 830.1]) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
4.2 Beizufügen bleibt im Weiteren, dass, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen erkannt wurde, Art. 16 ATSG keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten bewirkt hat, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 in fine [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision auf 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG ; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2 sowie SVR 2006 IV Nr. 42 S. 153 f.Erw. 5.3 in fine [Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04,] je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 117 V 199 Erw. 3b mit Hinweis) oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen).
5.2 Den medizinischen Akten, namentlichen den Gutachten des Dr. med. D.________ vom 10. Mai 1998 und der Frau Dr. med. G.________ vom 19. Oktober 1999, den Berichten des Dr. med. K.________ vom 11. März 1999, 22. Februar 2001, 22. November und 8. Dezember 2004 sowie des Dr. med. L.________ vom 12. Juli 1999 und der Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2005, ist zu entnehmen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht nachhaltig verändert haben. Soweit die Versicherte auf zusätzliche Erschwernisse durch eine erstmals im Jahr 2002 aufgetretene Trigeminusneuralgie hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass dieses Beschwerdebild bereits im Bericht des Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 1997 erwähnt und dort als seit Januar 1995 bestehend angegeben wurde (vgl. auch Bericht des Dr. med. L.________ vom 27. April 1997 [wiedergegeben im Gutachten des Dr. med. D.________ vom 10. Mai 1998, S. 8] sowie Gutachten des Dr. med. D.________ vom 10. Mai 1998, S. 18). Es ist somit davon auszugehen, dass die besagte Krankheit - und damit die darauf zurückzuführende Einschränkung des Leistungsvermögens - sowohl im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprechung wie auch im Mitte September 2000 eingeleiteten Revisionsverfahren berücksichtigt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerden zwischenzeitlich verstärkt hätten und die Einsatzfähigkeit der Versicherten dadurch zusätzlich geschmälert worden wäre, bestehen sodann nicht. Auch wenn im Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals Zürich vom 7. August 2003 von diesbezüglich zunehmenden Schmerzen die Rede ist, kann in Anbetracht des Umstandes, dass der Versicherten noch im Gutachten der Frau Dr. med. G.________ vom 19. Oktober 1999 eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit von lediglich ca. zehn Wochenstunden bescheinigt worden ist, welche Einschätzung denn auch Grundlage der Rentenverfügung vom 25. Mai 2000 bildete, die Beschwerdeführerin 1 aber auf anfangs Dezember 2001 eine erwerbliche Beschäftigung als Sekretärin im Umfang von 35 % angenommen hat und diese - ohne nennenswerte krankheitsbedingte Ausfälle - bis zum aktuellen Zeitpunkt ausübt, jedenfalls nicht von einer erheblichen, revisionsrechtlich bedeutsamen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (vgl. zudem Berichte des Dr. med. K.________ vom 22. November und 8. Dezember 2004 sowie Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2005). Auch wenn die Versicherte dieses Arbeitspensum, wie letztinstanzlich vorgebracht, nur unter "grössten privaten Opfern" (Verzicht auf Ferientage, Freizeit usw.) und "dank stärkster Medikamente" zu erbringen in der Lage wäre, kann als erstellt gelten, dass mindestens eine zehnstündige wöchentliche Arbeitsleistung noch ohne weiteres zumutbar (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 4. Mai 2005) und eine inzwischen eingetretene Leistungsverminderung somit nicht ausgewiesen ist. Nach Lage der Akten ferner zu Recht unbestritten ist, dass die durch die Beschwerden verursachte Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt über die Jahre praktisch keine Veränderung erfahren hat (Abklärungsberichte vom 28. Mai und 16. November 1999 [33 %], Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2004 [30 %]).
Zu prüfen ist jedoch der hypothetische Anteil der Erwerbstätigkeit ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ab Mai 2002 (Zeitpunkt der rückwirkenden Aufhebung der Rente). Während Vorinstanz und IV-Stelle diesen auf (weiterhin; vgl. Verfügung vom 25. Mai 2000, Mitteilung der IV-Stelle vom 7. Mai 2001) 58 % veranschlagen, Erstere bis Februar 2005, hält die Versicherte dafür, dass bereits ab Mai 2002 - und nicht erst, wie vom kantonalen Gericht angenommen, ab März 2005 - eine Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % vorgelegen hätte.
6.
6.1 Die 1954 in Brasilien geborene und aufgewachsene Beschwerdeführerin 1 kam 1984, nachdem sie die Primarschule sowie das Gymnasium besucht, während zwei Jahren Betriebswirtschaft studiert und anschliessend als Sekretärin/Buchhalterin gearbeitet hatte, zwecks Absolvierung eines sechsmonatigen Sprachaufenthaltes in die Schweiz. Sie lernte in der Folge ihren späteren Ehemann kennen, welchen sie 1985 heiratete. 1987 und 1989 kamen die beiden Söhne zur Welt. Seit 1985 war die Versicherte stundenweise als Sprachlehrerin bei der Firma O.________ tätig, wobei das wöchentliche Pensum - auch nach dem Unfallereignis vom 19. Oktober 1994 - durchschnittlich 4,25 Stunden betrug (vgl. Abklärungsberichte Haushalt vom 28. Mai und 16. November 1999). Ab 1986 arbeitete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann zusätzlich während rund 20 Stunden pro Woche als Hauswartin. Diese Tätigkeit beendete sie wegen der Unfallfolgen im Oktober 1994 (vgl. Abklärungsberichte Haushalt vom 28. Mai und 16. November 1999). Nachdem das Ehepaar sich Ende April 1999 getrennt hatte, begann die Beschwerdeführerin 1 - unter gleichzeitiger Aufgabe ihrer Stelle als Sprachlehrerin - im Dezember 2001 eine Beschäftigung als Pfarreisekretärin der RKK des Kantons Y.________ im Umfang von 35 %. Sporadisch arbeitet sie seit Jahren als Übersetzerin am Strafgericht in X.________ (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Oktober 2004).
6.2
6.2.1 Daraus erhellt, dass die Versicherte bis zu ihrem Unfall im Oktober 1994 trotz ihrer zwei kleinen Kinder stets im Umfang von - bezogen auf ein wöchentliches Arbeitspensum von 42 Stunden - knapp 58 % erwerbstätig war. Im Rahmen der Abklärung vor Ort im Mai 1999 gab sie an, dass sie ohne Unfall bei Schuleintritt ihres jüngsten Sohnes, d.h. ab August 1995, wieder eine 50 %-Bürotätigkeit habe aufnehmen und daneben weiterhin bei der Firma O.________ habe unterrichten wollen (Bericht vom 28. Mai 1999). Diese Angaben bestätigte sie sowohl anlässlich der Mitte November 1999 wie auch der im Oktober 2004 durchgeführten Haushaltsabklärungen (Berichte vom 16. November 1999 und 28. Oktober 2004). Gemäss letzterem Bericht hätte sie, obwohl ihre Söhne inzwischen 15- und 17-jährig waren, auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen kein grösseres Arbeitspensum übernommen, da sie die familiären Verpflichtungen rund einen knappen halben Tag beanspruchten. Im auf die rentenaufhebende Verfügung vom 6. Dezember 2004 folgenden Verfahren machte die Beschwerdeführerin 1 demgegenüber geltend, als Valide spätestens ab Juli 2001 zu 65 bis 70 % und ab Frühjahr 2003 zu mindestens 75 % (ergänzende Einsprache vom 3. Januar 2005, S. 2) bzw. ab Mai 2002 zu 100 % (ergänzende Beschwerde vom 27. September 2005, S. 6) ausserhäuslich gearbeitet zu haben.
6.2.2 Die dargelegte Sachlage verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin 1 sich sowohl anlässlich der durch die IV-Stelle im Jahre 1999 durchgeführten Erhebungen im Haushalt wie auch im Oktober 2004 klar für eine im Gesundheitsfall zu 58 % ausgeübte Teilerwerbstätigkeit ausgesprochen hat. Dies geschah bereits vor dem Hintergrund des auf Ende April 1999 erfolgten Auszugs des Ehemannes aus der gemeinsamen Familienwohnung und - wie sich aus dem Bericht vom 28. Oktober 2004 explizit ergibt - im Bewusstsein darum, dass die beiden im damaligen Zeitpunkt 15- und 17-jährigen Söhne der intensivsten Betreuungsphase entwachsen und, obwohl noch zu Hause lebend, weitgehend selbstständig waren. Hinweise dafür, dass die Versicherte die diesbezügliche Fragestellung ("Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?") bzw. deren Bedeutungsgehalt nicht verstanden hatte, sind nicht erkennbar. Namentlich war die Beschwerdeführerin 1 - anders als die versicherte Person in dem von ihr erwähnten Urteil S. vom 7. Juni 2005, I 108/05 - bis zum Unfall vom 19. Oktober 1994 vollkommen gesund gewesen und daher durchaus in der Lage, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen. Ferner bestehen - die Versicherte war über Jahre als Sprachlehrerin und Übersetzerin am Gericht tätig - auch keine Anhaltspunkte, dass Verständigungsschwierigkeiten sprachlicher oder sonstiger Art vorgelegen hätten, zumal es sich bei der im Oktober 2004 vorgenommenen Haushaltsabklärung bereits um die dritte Erhebung vor Ort handelte und der Beschwerdeführerin 1 das damit verbundene Prozedere samt den dazugehörigen Fragen und Beurteilungen deshalb bestens bekannt waren. Praxisgemäss sind im Verlauf des Abklärungsverfahrens gemachte Aussagen schliesslich ohnehin stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; Urteile R. vom 24. Juli 2006, I 116/06, Erw. 5.2.2, und P. vom 16. März 2006, I 629/05, Erw. 4.3). An diesem Ergebnis ändert im Übrigen der Umstand, dass die Versicherte den besagten Abklärungsbericht vom 28. Oktober 2004 weder unterschriftlich bestätigt noch diesen vor Erlass der Verfügung vom 6. Dezember 2004 zur Kenntnisnahme erhalten hat, nichts, hatte sie doch Gelegenheit, von welcher sie denn auch Gebrauch machte, sich im Rahmen des Einspracheverfahrens dazu zu äussern.
Mit dem kantonalen Gericht und der IV-Stelle ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auch nach Mai 2002 weiterhin nur im Umfang von 58 % erwerbstätig gewesen wäre. Entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann jedoch auch für die Zeit ab März 2005 (Erreichen des 16. Altersjahres des jüngeren Sohnes) keine Ausdehnung des bisherigen Pensums angenommen werden. Wenn auch, wie das Sozialversicherungsgericht zutreffend erkannt hat, die konkreten Lebensumstände (Ausbildung der Versicherten, bisherige berufliche Erfahrungen, Alter der Söhne, eher angespannte finanzielle Situation auf Grund des Getrenntlebens von ihrem Ehemann etc.) eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall als naheliegend hätten erscheinen lassen, kann die Ende Oktober 2004 gegenüber der IV-Abklärungsperson klar auch für die nähere Zukunft geäusserte Bestätigung des - als Gesunde - bis anhin geleisteten Pensums nicht ohne weiteres ausser Acht gelassen werden. Zu keinem anderen Resultat vermag überdies die von der Vorinstanz in entscheidwesentlichem Sinne beigezogene scheidungsrechtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt (Art. 125 Abs. 2 ZGB) zu führen, wonach es für (gesunde) geschiedene Frauen bis zum 45. Altersjahr zumutbar ist, sich wieder vollzeitlich ins Erwerbsleben einzugliedern, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat (BGE 127 III 137 ff. Erw. 2, 115 II 10 Erw. 3c mit Hinweis; Gloor/Spycher, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel 2002, N 10 zu Art. 125 ZGB; vgl. auch Urteil P. vom 16. März 2006, I 629/05, Erw. 3.2.2). Zum einen war die Beschwerdeführerin 1 im vom kantonalen Gericht für die hypothetische Erweiterung des Arbeitspensums als massgeblich erachteten Zeitpunkt (März 2005) beinahe 51 Jahre alt und hatte damit bereits die gemäss zitierter Praxis für die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit wesentliche Altersgrenze überschritten. Zum anderen handelt es sich dabei nicht um eine starre, in jedem Fall unbesehen der Einzelfallproblematik strikte anzuwendende Regel (nicht veröffentlichtes bundesgerichtliches Urteil S. vom 7. März 1991, 5C.218/1988, Erw. 1c/cc). Des Weitern führt die Beschwerdeführerin 2 letztinstanzlich zu Recht an, dass es in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht um die Frage geht, wie viel die Versicherte unter scheidungsrechtlichen Aspekten arbeiten sollte, sondern in welchem Umfang sie unter den gegebenen Umständen hypothetisch arbeiten würde. Dass die Beschwerdeführerin 1 ihr 58 %-Pensum ab März 2005 auf 80 % erhöht hätte, erscheint in Anbetracht der Verhältnisse - jedenfalls bis zum hier bezüglich der zeitlichen Überprüfungsbefugnis relevanten Erlass des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2005 (vgl. Erw. 3 hievor; BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
7.
7.1 Zu prüfen sind ferner die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Dabei sind primär die Verhältnisse massgebend, wie sie sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Aufhebung der Rente, d.h. im Jahr 2002, dargestellt haben.
7.2
7.2.1
7.2.1.1 Hinsichtlich des Einkommens, das die Beschwerdeführerin 1 ohne gesundheitliche Einschränkung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz auf die effektiven, als Pfarreisekretärin der RKK gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Dezember 2003 erzielten Lohnverhältnisse abgestellt und diese auf einen Beschäftigungsgrad von 58 % hochgerechnet. Die Versicherte lässt hiegegen vorbringen, dass sie ohne Gesundheitsschaden eine qualifiziertere, besser entlöhnte Tätigkeit ausüben würde und dem Valideneinkommen daher ein höherer Verdienst zu Grunde zu legen sei.
7.2.1.2 Nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor in den Wirtschaftszweigen 70-74 (Informatik; Forschung und Entwicklung.; Dienstl. für Unternehmen; Tabelle TA1, S. 43) für Arbeitnehmerinnen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3), auf monatlich durchschnittlich Fr. 5'417.- (40-Stundenwoche, einschliesslich 13. Monatsgehalt) bzw. - in Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Bereich von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 7/8-2006, S. 90, Tabelle B9.2, Sektor 3, 2002) - Fr. 5'660.75. Arbeitnehmerinnen, die in diesen Tätigkeitsgebieten selbstständige und qualifiziertere Arbeiten verrichteten (Anforderungsniveau 2), verdienten dagegen Fr. 6'479.- bzw. - arbeitszeitlich bereinigt - Fr. 6'770.55. Auf Grund der Ausbildung der Versicherten sowie ihrer beruflichen Erfahrung ist von einem im Gesundheitsfall realisierbaren Mittelwert dieser beiden Ansätze, d.h. von Fr. 6'215.65, auszugehen. Obgleich dieser Betrag doch beträchtlich über dem als Pfarreisekretärin im Rahmen eines Vollzeitpensums im Jahr 2002 zu erwirtschaftenden Einkommen von monatlich Fr. 5'551.60 (Fr. 1'793.60 x 13 : 12 : 35 x 100 [gemäss Arbeitgeberbericht vom 22. Dezember 2003]) liegt, kann nicht gesagt werden, dass die Versicherte sich mit der Aufnahme ihrer aktuellen Tätigkeit deutlich "unter Wert" verkauft hat bzw. bei guter Gesundheit verkaufen würde (vgl. dazu auch die Stellungnahme der IV-Abklärungsperson vom 18. Mai 2005), zumal sich das bei der Kirchgemeinde erzielte monatliche Einkommen bereits im Jahre 2003 ebenfalls auf Fr. 1'950.10 erhöht hatte, woraus sich ein Vollzeitgehalt von Fr. 6'036.- ergibt (Fr. 1'950.10 x 13 : 12 : 35 x 100) . Auf Grund der Akten, namentlich der im Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Mai 1999 enthaltenen Angaben, ist indessen als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdeführerin 1 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens als qualifizierte Sachbearbeiterin tätig wäre und damit einen Verdienst erzielen würde, der in etwa dem aufgeführten tabellarischen Lohn entspräche. Das Valideneinkommen ist daher - bei einem Beschäftigungsgrad von 58 % - auf Fr. 3'605.10 monatlich bzw. auf Fr. 43'261.20 jährlich festzusetzen.
7.2.2
7.2.2.1 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte (vgl. dazu BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 mit Hinweisen). Der von einer invaliden versicherten Person tatsächlich erzielte Verdienst bildet, für sich alleine betrachtet, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades. Das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse stimmt mit dem Umfang der Invalidität vielmehr nur dann überein, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f., je mit Hinweisen; Urteil G. vom 2. Mai 2006, I 230/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
7.2.2.2 Ob der als Pfarreisekretärin erzielte Verdienst Soziallohncharakter aufweist, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Immerhin hat es die Arbeitgeberin unterlassen, einen solchen im Formularbericht vom 22. Dezember 2003 ausdrücklich zu verneinen. Des Weitern ist zu beachten, dass Dr. med. K.________ eine Arbeitsfähigkeit von 35 % als kaufmännische Angestellte in seinem Bericht vom 22. November 2004 zwar als grundsätzlich zumutbar einschätzte, eine Steigerung des Pensums im bestehenden Anstellungsverhältnis gemäss Angaben vom 8. Dezember 2004 jedoch ausdrücklich ausschloss und auf Angstgefühle der Versicherten im Hinblick auf einen möglichen Stellenverlust hinwies. Demgegenüber erachtete der RAD in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2005 lediglich eine erwerbliche Beschäftigung von zehn Stunden wöchentlich als zumutbar und auch die Versicherte selber führt aus, ihren derzeitigen Beschäftigungsgrad nur unter grossen privaten Opfern (Verzicht auf Ferientage sowie Freizeit etc.) und Medikamenteneinnahme aufrecht erhalten zu können.
Angesichts dieser Gegebenheiten erscheinen die zuvor genannten, für die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand des tatsächlich erzielten Verdienstes erforderlichen Kriterien nicht als ohne weiteres erfüllt. Es sind deshalb rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Wie in Erw. 7.2.1.2 hievor ausgeführt, beträgt dieser für Frauen, welche über Berufs- und Fachkenntnisse verfügen (Anforderungsniveau 3), Fr. 5'660.75 bzw. - bei einem Pensum von 35 % - Fr. 1'981.25 monatlich oder Fr. 23'775.- jährlich. Die Annahme eines höheren Leistungsprofils erscheint auf Grund der gesundheitlichen Situation nicht realistisch. Dem Umstand, dass infolge der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen zumindest fraglich ist, ob die Versicherte das ihr attestierte Leistungsvermögen von 35 % auch in diesem Tätigkeitsfeld dauerhaft und uneingeschränkt zu erbringen vermag, und sich das Kriterium der in diesem Umfang ausgeübten Teilzeitbeschäftigung ebenfalls eher lohnmindernd auswirken dürfte (vgl. LSE 2002, S. 28, Tabelle T8*), trägt alsdann ein Abzug vom statistischen Ansatz von insgesamt 10 % angemessen Rechnung (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 1'783.15 bzw. Fr. 21'397.80.
7.2.3 Die Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 43'261.20) und Invalideneinkommen (Fr. 21'397.80) ergibt eine Erwerbsunfähigkeit für das Jahr 2002 von 50,54 %. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Vergleichseinkommen bis zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2005 massgeblich verändert haben, weshalb sich die Vornahme weiterer Einkommensvergleiche erübrigt.
7.3 Die gesundheitsbedingte Behinderung im Haushalt wurde gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Oktober 2004 unbestrittenermassen auf 30 % veranschlagt (vgl. Erw. 5.2 hievor). Unter Gewichtung der beiden Aufgabenbereiche resultiert ein Invaliditätsgrad von 42 % ([0,58 x 50,54 %] + [0,42 x 30 %]; zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - bis jedenfalls 31. Dezember 2003 auf eine halbe Härtefallrente (Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV, je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003) gibt. Ob die Härtefallrente auch über Ende Dezember 2003 hinaus auszurichten ist, wird die Verwaltung unter Beachtung von lit. d der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision zu prüfen haben (vgl. Urteil F. vom 29. Juli 2005, I 184/05).
8.
Die Beschwerdeführerin 1 hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Pfarreisekretärin per 1. Dezember 2001 der IV-Stelle nicht rechtzeitig gemeldet (vgl. Mitteilung der Ausgleichskasse Basel-Stadt an die Beschwerdeführerin 2 vom 15. Dezember 2003) und somit der Meldepflicht nach Art. 77 IVV (in der vorliegend massgeblichen, bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. ab 1. Januar 2003 auch: Art. 31 ATSG [BGE 130 V 351 Erw. 3.5.3]), auf welche noch in der Mitteilung der Verwaltung vom 7. Mai 2001 an die Versicherte ausdrücklich hingewiesen worden war, nicht nachgekommen ist (BGE 118 V 219 Erw. 2b; SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 Erw. 5b; Urteile B. vom 17. Juni 2004, I 86/04, Erw. 3.1.2, und M. vom 6. April 2004, I 391/03). Nach Massgabe des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV ist es mithin grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Mai 2002 eine Leistungsanpassung vorgenommen hat. Da der Beschwerdeführerin 1 indessen gemäss vorliegendem Urteil weiterhin eine Viertelsrente bzw. eine halbe Härtefallrente zusteht, ist die bisherige halbe Rente nicht aufzuheben, sondern lediglich, sofern die Härtefallvoraussetzungen zu verneinen sind, allenfalls herabzusetzen.
9.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Der teilweise obsiegenden, anwaltlich vertretenen Versicherten steht eine dementsprechend für beide Verfahren reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 159).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verfahren I 385/06 und I 427/06 werden vereinigt.
2.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 14. März 2006 sowie der Einspracheentscheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. Juli 2005 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass der Versicherten ab 1. Mai 2002 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusteht, zur Prüfung des Härtefalls und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Die IV-Stelle Basel-Stadt hat der Versicherten für die Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 26. September 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: