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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_100/2007 
 
Urteil vom 26. September 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Herr Guido Bürle Andreoli, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1985 geborene G.________ leidet an einem angeborenen ADHS-Syndrom (Ziff. 404 GGV-Anhang) und bezog seit früher Kindheit Leistungen der Invalidenversicherung (heilpädagogische Frühförderung und medizinische Massnahmen). Nach dem Besuch der Primar- und Realschule wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Schaffhausen auf den 1. März 2001 in eine vom Verein ganzheitlicher Jugend- und Erwachsenenförderung X.________ (VEGX.________) betreute Pflegefamilie eingewiesen, wo er verschiedene Praktika absolvierte. Am 25. Februar 2004 meldete er sich erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Er ersuchte um berufliche Massnahmen im Hinblick auf eine Anlehre als Koch in der Spitalküche Y.________ und die fortdauernde Betreuung durch die Institution VEGX.________. Die IV-Stelle Solothurn klärte in der Folge im Auftrag der IV-Stelle Schaffhausen den Sachverhalt ab und führte eine Berufsberatung durch. Am 1. August 2004 trat der Versicherte die Anlehre in Y.________ an. Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entgegen dem Antrag der IV-Stelle den Leistungsanspruch des G.________ verneinte, lehnte die IV-Stelle Schaffhausen das Begehren um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 16. November 2004 und der Begründung ab, es mangle an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 24. Oktober 2005). 
B. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Anspruch des G.________ auf berufliche Massnahmen vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 grundsätzlich bejahte und die Sache zur Festsetzung der masslichen Ansprüche an die IV-Stelle zurückwies. Die weitergehenden Ansprüche wies das Gericht ab (Entscheid vom 16. Februar 2007). 
C. 
G.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die IV-Stelle Schaffhausen zu verpflichten, die Mehrkosten für seine erstmalige Ausbildung in Form von Taggeld, Zehrgeld, Reisegeld sowie die Kosten für die heilpädagogische Betreuung und die betreute Wohnsituation für die gesamte Dauer der erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 1. August 2004 bis 31. Juli 2006 zu übernehmen. 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1242) ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). 
1.3 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 hinsichtlich der seinerzeitigen Regelung nach dem auf Ende 2006 aufgehobenen OG). 
2. 
2.1 Vorinstanzlich war auf Grund des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2005 der Anspruch auf Kostengutsprache für die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung, namentlich die Frage streitig, ob eine Invalidität im Rechtssinne als Voraussetzung für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung vorliegt. Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht ist nur noch zu prüfen, ob das kantonale Gericht den Anspruch des Versicherten zu Recht auf den 31. Januar 2006 terminierte. 
2.2 Die für die Anspruchsprüfung für Leistungen für eine erstmalige berufliche Ausbildung massgebenden Bestimmungen und Grundsätze (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 IVG, Art. 5 IVV; BGE 114 V 29 E. 1b S. 30), insbesondere über den Begriff des invalidisierenden Gesundheitsschadens (Art. 4 und Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3 S. 345 ff.) werden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren war auf Grund des Einspracheentscheides vom 24. Oktober 2005 einzig strittig, ob der Beschwerdeführer für eine Leistung nach Art. 16 Abs. 1 IVG invalid im Sinne von Art. 4 und 8 IVG sei. Das kantonale Gericht stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Beginns der Anlehre im August 2004 invaliditätsbedingt auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und sozialpädagogische Betreuung angewiesen war und daher Anspruch auf entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung hatte. Hingegen beschränkte es die Prüfung der Anspruchsberechtigung auf Ende Januar 2006. Im angefochtenen Entscheid wird die Terminierung des Leistungsanspruchs damit begründet, es stehe fest, dass der Anlehrvertrag wegen vermehrten Schwierigkeiten mit krankheitsbedingten und unentschuldigten Abwesenheiten im Lehrbetrieb im gegenseitigen Einverständnis per 5. Januar 2006 aufgelöst worden sei und der Beschwerdeführer die Abschlussprüfung planmässig am 31. Juli 2006 bestanden habe. Daher würden spätestens ab Februar 2006 allfällige Ansprüche auf Kostenübernahme für die Eingliederung im Rahmen der Invalidenversicherung entfallen. Das Gericht prüfte im Folgenden nur die Anspruchsvoraussetzungen vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006, bejahte diese grundsätzlich und wies die Sache zur Bestimmung des Masslichen an die Verwaltung zurück. Weitere Ausführungen darüber, warum ab Februar 2006 bis zum Abschluss der Prüfung kein Anspruch mehr gegeben sein soll, sind dem Entscheid nicht zu entnehmen. 
3.2 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides war lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der anbegehrten Leistungen, also am 1. August 2004 invalid war und daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hatte. Diese Frage wurde mit dem Entscheid vom 16. Februar 2007 definitiv positiv entschieden, da die IV-Stelle diesen nicht vor Bundesgericht angefochten hat. Über die Dauer eventueller Ansprüche und deren Art und Umfang hatte die IV-Stelle naturgemäss gar nicht verfügt, da sie ja die Anspruchsvoraussetzung der Invalidität für nicht gegeben erachtete. 
 
Das kantonale Gericht hat sich lite pendente am 5. September 2006 telefonisch bei einer Frau S.________ vom VEGX.________ und bei der Personalabteilung des Spitals Y.________ über den Beschwerdeführer erkundigt. Demnach wurde dieser nicht mehr von der Institution betreut und hat das Arbeitsverhältnis im März im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst. Er wohne jetzt bei seinen Eltern. Die Parteien erhielten Gelegenheit sich zu diesen neuen Sachverhaltselementen zu äussern, wovon der Beschwerdeführer Gebrauch machte. 
 
Indem die Vorinstanz den Leistungsanspruch für die Zeit vom Februar bis Juli 2006 mit der einzigen Begründung verneinte, der Anlehrvertrag sei per 5. Januar 2006 aufgelöst worden, verletzt sie Bundesrecht, da der Anspruch auf berufliche Massnahmen ganzheitlich zu betrachten und nicht auf das Spital Y.________ als Ausbildungsstätte beschränkt ist. Auf Grund des Berichts des für den Beschwerdeführer zuständigen Z.________, Heilpädagoge und pädagogisch-therapeutischer Mitarbeiter des VEGX.________, vom 18. Oktober 2006 wurde der Versicherte bis Ende Juli 2006 von der Institution betreut. Dies war auch nach der Auflösung des Anlehrverhältnisses mit dem Spital Y.________ offensichtlich notwendig, um eine Lösung zu finden, die dem Betroffenen den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung in der vorgesehenen Zeit ermöglichte. Eine frühere Beendigung des Betreuungsverhältnisses lässt sich auch der Telefonnotiz im vorinstanzlichen Verfahren nicht entnehmen. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen, die gesundheitliche Situation des Versicherten habe sich im Januar 2006 verbessert. Dies wird auch von der IV-Stelle nicht behauptet. Die anspruchsbegründenden Verhältnisse haben sich nicht entscheidend verändert. Die Invalidenversicherung hat daher auch für die Zeit vom Februar bis Ende Juli 2006 die behinderungsbedingten Mehrkosten der ersten Ausbildung zu übernehmen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Februar 2007 wird aufgehoben, soweit damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Rückweisung an die IV-Stelle zur Festsetzung der konkreten Ansprüche auf den 31. Januar 2006 beschränkt worden ist. Die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Versicherungsansprüche während der ganzen Dauer der Anlehre verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen zugestellt. 
Luzern, 26. September 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: