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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_105/2008 
 
Urteil vom 26. September 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Krähenbühl. 
 
Parteien 
Firma X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. Januar 2008 auf eine Beschwerde der Firma X.________ AG gegen einen ihre Einreihung in den Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2008 betreffenden Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 19. November 2007 nicht eingetreten ist, weil die Beschwerde führende Gesellschaft den mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 verlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten, bis zum 14. Januar 2008 laufenden Frist nicht bezahlt hat, 
dass die Firma X.________ AG beschwerdeweise beantragt, das Bundesverwaltungsgericht sei in Aufhebung des Entscheids vom 30. Januar 2008 anzuweisen, ihr eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen und nach dessen Eingang die Sache materiell zu beurteilen, 
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesverwaltungsgericht von einer materiellen Stellungnahme absieht und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass die vorinstanzliche Verfahrenserledigung durch einen Nichteintretensentscheid und mithin eine rein prozessrechtliche Frage zur Diskussion steht, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil - da es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung geht (vgl. dazu Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG) - den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass die am 18. Dezember 2007 eingeschrieben versandte Kostenvorschussverfügung vom 17. Dezember 2007 nicht zugestellt werden konnte, sondern von der Post mit dem Vermerk 'nicht abgeholt' an das Bundesverwaltungsgericht zurückgeschickt wurde, wo sie gemäss vorinstanzlichem Eingangsstempel am 31. Dezember 2007 ankam, 
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kostenvorschussverfügung vom 17. Dezember 2007 zufolge Ferienabwesenheit der zu deren Empfang berechtigten Person nicht erhalten zu haben; insbesondere sei ihr auch nie eine Abholungseinladung für die eingeschrieben versandte Verfügung zugekommen, 
dass die Beschwerdeführerin mit dieser Argumentation im Ergebnis geltend macht, die ihr angesetzte Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses habe mangels rechtsgenüglicher Zustellung der Kostenvorschussverfügung gar nicht erst zu laufen beginnen können, sodass diese auch nicht versäumt werden konnte, 
dass damit kein Anlass für ein Gesuch um Wiederherstellung einer versäumten Frist beim Bundesverwaltungsgericht bestand (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 VwVG), sondern einzig der Beschwerdeweg (Art. 82 ff. BGG) verblieb, 
dass auf die frist- und formgerecht erhobene und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen (Art. 42, 82 ff. 100 Abs. 1 BGG) erfüllende Beschwerde gegen den das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden und daher als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG zu qualifizierenden Nichteintretensentscheid vom 30. Januar 2008 einzutreten ist, 
dass die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 S. 51f. mit Hinweisen), sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, der Adressat damit hatte rechnen müssen (BGE 130 III 396 E 1.2.3 S. 399) und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungseinladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten oder das Postfach gelegt worden ist (BGE 116 III 59 E. 1b S. 61; Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen), 
dass der Beweis der Tatsache und des Datums der Zustellung von Verfügungen zwar grundsätzlich der zustellenden Behörde obliegt (BGE 124 V 400 E. 2a S. 402), nach der Rechtsprechung bei eingeschriebenen Postsendungen, welche dem Adressaten nicht persönlich ausgehändigt werden können, aber die - widerlegbare - Vermutung gilt, dass der oder die Postangestellte ordnungsgemäss eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers gelegt hat (Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen), 
dass bezüglich der Ausstellung der Abholungseinladung demnach eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne stattfindet, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt einer Abholungseinladung - aus welchen Gründen auch immer - bestreitet (vgl. BGE 85 IV 115 S. 117; Urteil 9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3 mit weiteren Hinweisen), 
dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder ins Postfach gelegt worden ist und die daraufhin zu laufen beginnende siebentägige Abholungsfrist unbenutzt verstrichen ist, weshalb die Verfügung wieder an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt wurde, 
dass die Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses in der Folge ausblieb, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Januar 2008 androhungsgemäss den nunmehr angefochtenen Nichteintretensentscheid erliess, 
dass daran weder der Ferienaufenthalt des Vertreters der Beschwerdeführerin noch die jeweils vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar dauernden Gerichtsferien etwas ändern, 
dass Art. 62 Abs. 3 BGG für den Fall, dass ein Kostenvorschuss vor Bundesgericht nicht fristgerecht bezahlt wird, zwar die Ansetzung einer Nachfrist vorsieht, diese Regelung mangels einer entsprechenden Gesetzesbestimmung jedoch nicht auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, 
dass dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 26. September 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Krähenbühl