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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_511/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde C.________,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Parteientschädigung, kantonales Verfahren, Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Mit Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 vergütete die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde C.________ unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten Fr. 1'368.- für die Miete eines Rollators und Rollstuhls des am ..... verstorbenen D.________, wobei die Auszahlung direkt an das Alters-/Pflegezentrum E.________ als Leistungserbringer erfolgen sollte. Dagegen liess die Ehefrau, A.________, Beschwerde erheben.  
Mit Entscheid vom 2. April 2013 (Verfahren ZL.2012/00015) änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid dahingehend ab, dass der Betrag von      Fr. 1'368.- an den Nachlass von D.________ sel. auszuzahlen sei. Am selben Tag entschied das Gericht über zwei weitere Beschwerden von A.________ betreffend Ergänzungsleistungen (Verfahren ZL.2011/ 00064 und ZL.2012/00035). 
 
A.b. A.________ liess gegen alle drei Erkenntnisse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben (Verfahren 9C_396/ 2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013). Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren. Mit Urteil vom 15. Oktober 2013 wies es die Beschwerde im Verfahren 9C_397/2013 (betreffend den Entscheid vom 2. April 2013 im Verfahren ZL.2012/00015) ab (Dispositiv-Ziffer 3). Auf Gesuch hin berichtigte das Bundesgericht das Urteilsdispositiv, indem es u.a. die Beschwerde im Verfahren 9C_397/2013 in Bezug auf die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren guthiess und die Vorinstanz anwies, diese neu zu beurteilen (Urteil 9G_2/2014 vom 6. Mai 2014).  
 
B.   
Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 26. Mai 2014 hat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Parteientschädigung für das Verfahren ZL.2012.00015 auf Fr. 500.- festgesetzt. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 26. Mai 2014 sei aufzuheben und ihr für das Verfahren ZL.2012.00015 eine Parteientschädigung von       Fr. 1'110.- zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit es über die Höhe der Parteientschädigung neu entscheide; auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten. 
 
Das kantonale Sozialversicherungsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu ihm unterbreitete Fragen, ohne einen Antrag zu stellen. A.________ hat im Rahmen des Replikrechts Bemerkungen dazu gemacht (Eingabe vom 19. September 2014 [Poststempel]). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2014 setzt die Parteientschädigung für das Verfahren ZL.2012.00015 fest, welches materiell mit Entscheid vom 2. April 2013 erledigt worden war. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 19. September 2014 über die Ausführungen in der Vernehmlassung der Vorinstanz hinaus zur Sache. Insoweit ergänzt sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben hat. 
 
3.   
Der vorinstanzliche Entscheid ist allein von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet, was nach Auffassung der Beschwerdeführerin eine willkürliche Nichtanwendung kantonalen Rechts darstellt und gegen Art. 9 BV verstösst. Der Entscheid über die Parteientschädigung sei ein Entscheid in der Sache und daher vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Spruchkörpers zu unterzeichnen. Dabei handle es sich um ein Gültigkeitserfordernis, was zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses führe. Nach Angabe der Vorinstanz entspricht es ihrer Praxis, dass der nach Gutheissung einer Beschwerde an das Bundesgericht zu erlassende Entscheid über die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren einzig durch den Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin unterzeichnet wird. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine solche Praxis in anderen Verfahren angewendet wird. 
 
3.1. Wer den Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts zu unterzeichnen hat, ist eine Frage des kantonalen Rechts, jedenfalls wenn dieses eine entsprechende Regelung enthält (vgl. Art. 61 Ingress und lit. h ATSG; Urteile 9C_964/2012 vom 6. Mai 2013 E. 2.1 und I 252/06 vom 14. Juli 2007 E. 1, in: SVR 2007 IV Nr. 19 S. 68). Die Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht wird vom Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft, wobei praktisch nur das Willkürverbot in Betracht fällt (Art. 95 lit. a BGG; Urteile 8C_ 832/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.2 und 9C_346/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1); die Beschwerde führende Partei trifft diesbezüglich eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 9C_480/2009 vom 21. August 2009 E. 2.2). Verweist das kantonale Verfahrensrecht auf bundesrechtliche Normen, ist deren (sinngemässe) Anwendung ebenfalls lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar (Urteil 9C_170/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.2.1).  
 
3.2. Laut § 28 lit. b und d des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) finden die Bestimmungen des 2. Teils, 3. Titel der ZPO [Art. 219-242], sowie §§ 121 f. und 133-136 GOG ergänzend sinngemäss Anwendung. Nach Art. 238 lit. h ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Wer den Entscheid im Namen des Gerichts zu unterzeichnen hat, bestimmt sich nach dem kantonalen Gerichtsorganisationsrecht (Art. 4 ZPO; Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 6; Daniel Steck, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 36 zu Art. 238 ZPO; Laurent Killias, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 20 zu Art. 238 ZPO; Denis Tappy, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N. 16 zu Art. 238 ZPO). Nach § 136 des zürcherischen Gesetzes vom       10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG; LS 211.1) unterzeichnen Endentscheide  in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ein Mitglied des Gerichts und die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (Satz 1).  Andere Entscheide unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts  oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber (Satz 2).  
 
3.3. Bei einem Endentscheid in der Sache nach § 136 Satz 1 GOG stellt die Unterschrift eines Mitglied des Gerichts namentlich im Interesse der Rechtssicherheit ein Gültigkeitserfordernis dar (Urteil 4A_20/ 2011 vom 11. April 2011 E. 6; Steck, a.a.O., N. 38 zu Art. 238 ZPO; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2012, N. 4 zu § 136 GOG). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (Urteil 1B_608/2011 vom 10. August 2011 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 131 V 483 E. 2.3.3 S. 487). Ein diesbezüglicher Mangel kann zur Nichtigkeit des Entscheids führen (Steck, a.a.O.; Killias, a.a.O., N. 21 zu Art. 238 ZPO). Diese von Amtes wegen zu beachtende Rechtsfolge (BGE 133 II 366 E. 3.1 S. 367; Urteil 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4) tritt namentlich ein, wenn die fehlende Unterschrift eines am Entscheid beteiligten Mitglieds des Gerichts dessen Praxis entspricht, sodass von einer bewussten Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften auszugehen ist (vgl. Urteil C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 2.2; Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N. 9 zu § 136 GOG; Killias, a.a.O.).  
Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenzen am Grundsatz von Treu und Glauben, der Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (Art. 5 Abs. 3 BV). Demgemäss ist im Rahmen zumutbarer prozessualer Sorgfaltspflicht ein festgestellter Verfahrensmangel unverzüglich anzuzeigen (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; Urteil 5A_120/2012 vom   21. Juni 2012 E. 4.1; vgl. auch Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome II, 2. Aufl. 2010, Rz. 561 ff.). Ist ein Entscheid ersichtlicherweise nicht ordnungsgemäss unterzeichnet, muss beim Gericht die Behebung des Mangels beantragt werden. Im Unterlassungsfalle kann sich keine Partei später nach Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Erfolg darauf berufen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N. 9 zu § 136 GOG; Steck und Killias, je a.a.O.). 
 
3.4. Die Festsetzung einer Parteientschädigung stellt einen Nebenpunkt des Streitgegenstandes dar, der grundsätzlich mit dem für die Hauptsache zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann. Ebenso folgt der Streit über den Anspruch auf Parteientschädigung grundsätzlich dem in der Hauptsache einzuschlagenden Rechtsweg (Urteile 5A_396/2012 vom 5. September 2012 E. 1 und 9C_1022/2009 vom 17. März 2010 E. 3.3, in: SVR 2010 IV Nr. 50 S. 154). Mit anderen Worten ist der Kostenpunkt im Prinzip akzessorischer Natur und unterliegt somit automatisch den gleichen Formerfordernissen, namentlich hinsichtlich der Unterschrift, wie der Endentscheid in der Sache. Etwas anderes gilt indessen, wenn einzig die Parteientschädigung streitig ist. Dann wird sie ausschliesslicher Gegenstand eines selbständigen prozesserledigenden Entscheids, der jedoch keinen materiellen Gehalt aufweist. In einer solchen Konstellation liegt demnach kein Sachentscheid vor. Vielmehr ist ein anderer Entscheid im Sinne von § 136 Satz 2 GOG gegeben. Daran vermag weder das Ausmass der verlangten Parteientschädigung noch der Umstand, dass sie von Amtes wegen festzusetzen ist, etwas zu ändern.  
Das Bundesgericht wies mit Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 die Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. April 2013 betreffend das Verfahren ZL.2012.00015 im materiell streitigen Hauptpunkt (Berücksichtigung der Kosten von   Fr. 1'368.- für die Miete eines Rollstuhls und eines Rollators für den verstorbenen Ehemann in Form eines Zuschlags zur Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, wobei die Vergütung direkt an den Nachlass auszubezahlen sei; vgl. E. 9.1) ab. Lediglich in Bezug auf die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, darüber neu zu befinden (vgl. Sachverhalt lit. A.b). Nach dem Gesagten verletzt es somit nicht das Willkürverbot, wenn die angefochtene Verfügung einzig von der Gerichtsschreiberin und nicht auch von der Einzelrichterin unterzeichnet wird. Deren Zuständigkeit ist im Übrigen ebenfalls vertretbar, da nach dem Gesagten allein das finanzielle Interesse (die Parteientschädigung) Streitgegenstand und damit auch Streitwert bildet. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin hatte in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012, womit die Durchführungsstelle   Fr. 1'368.- für die Miete eines Rollators und eines Rollstuhls für ihren verstorbenen Ehemann vergütete, wobei die Auszahlung direkt an das Heim als Leistungserbringer erfolgen sollte, eine Parteientschädigung von Fr. 840.- (2,8 Stunden x Fr. 300.-/Stunde) beantragt. Die angefochtene Verfügung spricht ihr Fr. 500.- zu. Zur Begründung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht festgehalten, bei nicht anwaltlicher Vertretung sei ein Stundenansatz von Fr. 135.- gerichtsüblich. 
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz u.a. eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG sowie Art. 29 Abs. 2 BV vor. Sie habe sich mit keinem Wort mit den Darlegungen in der Beschwerde auseinandergesetzt, weshalb ein Stundenansatz von Fr. 300.- gerechtfertigt sei und diesbezüglich ein Nichtanwalt nicht gegenüber einem Rechtsanwalt diskriminiert werden sollte. Auch habe es den Stundenansatz festgesetzt, ohne die bereits im November 2013 an die Durchführungsstelle zurückgeschickten Akten einzusehen und daraus die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu ermitteln, was den Untersuchungsgrundsatz verletze (Art. 61 lit. c ATSG). Ein Honorar von Fr. 135.- in der Stunde trage diesen für die Bemessung der Parteientschädigung relevanten Kriterien in willkürlicher Weise nicht Rechnung. Ein solcher Betrag sei in Anbetracht der mit einem freiberuflichen Anwalt vergleichbaren Kostenstruktur und Leistung ihres nichtanwaltlichen rechtskundigen selbständig erwerbenden Rechtsvertreters willkürlich und unverhältnismässig. Die Vorinstanz wende seit April 2002 bei diesen Anwälten einen Stundenansatz von Fr. 200.- für die Parteientschädigung und die unentgeltliche Verbeiständung an. 
 
4.1. Nach der Rechtsprechung ist der Parteikostenentscheid zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält, sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a S. 1), oder wenn es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1       S. 162; Urteil 8C_262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 3.1.2, 6B_329/2014 vom 30. Juni 2014 E. 2.2 und 2C_901/2013 vom 20. Januar 2014      E. 3.1). Im Übrigen lässt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch darauf ableiten, zu der vom Gericht beabsichtigten Entschädigungsregelung vorweg Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 132 II 257    E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4 S. 495 mit Hinweisen; Urteil 6B_797/2010 vom 14. März 2011 E. 2.3.1).  
 
Die Vorinstanz hat den für nicht anwaltliche Vertreter gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 135.- angewendet, woraus zu folgern ist, dass sie besondere, einen höheren Ansatz rechtfertigende Umstände nicht als gegeben erachtete. Mit einer Entschädigung in der Höhe von      Fr. 500.- sodann hat sie einen zeitlichen Aufwand von 3,7 Stunden als notwendig und geboten anerkannt, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie verlangt denn auch den Betrag von Fr. 1'110.-, was bei dem von ihr geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 300.- einen Aufwand von 3,7 Stunden ergibt. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich war, das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten und insbesondere ausserordentliche Umstände vorzubringen, welche einen höheren als den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 135.- rechtfertigen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung wird zwar nicht ausdrücklich als Bemessungskriterium aufgeführt, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, soweit er, was regelmässig der Fall ist, von der Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird (Urteil 9C_138/2010 vom 12. Mai 2010       E. 3.1.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Im Übrigen ist die Bemessung der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsangelegenheiten dem kantonalen Recht überlassen (Art. 61 Ingress ATSG). Vorliegend massgebend ist § 34 Abs. 3 GSVGer. Danach bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.  
 
4.2.2. Das Bundesgericht prüft frei, ob die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Soweit darüber hinaus kantonales Recht zum Zuge kommt, prüft es nur, ob dessen Anwendung zu einer in der Beschwerde substanziiert gerügten (Art. 106 Abs. 2 BGG) Verfassungsverletzung geführt hat, wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall. Dabei fällt praktisch nur das Willkürverbot in Betracht (Art. 9 BV; Urteil 9C_933/2011 vom 14. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere mit Bezug auf den vom kantonalen Versicherungsgericht angewendeten Tarif (Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- in der Stunde festgelegt werden (Urteile 8C_ 262/2014 vom 3. Juli 2014 E. 4.2 und 9C_109/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.3; vgl. auch BGE 132 I 201 E. 8 S. 213 ff. und 131 V 153 E. 7 S. 159).  
 
Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177); zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4      S. 148; 132 V 13 E. 5.1 S. 17). Das Bundesgericht hebt den Parteikostenentscheid nur auf, wenn die zugesprochene Entschädigung ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteil 9C_ 138/2010 vom 12. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweis). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Im Verfahren ZL.2012.00015 war materiell umstritten, ob die Vergütung der Mietkosten für einen Rollator und einen Rollstuhl direkt an das Heim als Leistungserbringer, wie von der Durchführungsstelle im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 verfügt, oder über die jährliche Ergänzungsleistung (in Form eines Zuschlags zur Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG in der EL-Berechnung) an den Nachlass auszuzahlen war. Die Rechtsfragen, die sich stellten, können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als besonders schwierig oder komplex bezeichnet werden. Es ging im Wesentlichen um die Voraussetzungen der Auszahlung der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten an den Rechnungssteller oder die Rechnungsstellerin (vgl. Art. 14 Abs. 7 ELG) sowie die Anwendbarkeit des Grundsatzes, wonach die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten des Heim- oder Spitalaufenthalts zu enthalten hat (Urteil 9C_ 787/2011 vom 20. April 2012 E. 3.1 in: SVR 2012 EL Nr. 15 S. 48; ebenso Informationen des Kantonalen Sozialamtes betreffend Zusatzleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2012, wonach Fälle der Abteilung Sozialversicherungen zu unterbreiten sind, wo aufgrund der Zuschläge die maximal anrechenbare Heimtaxe von 250 Franken pro Tag dadurch überschritten wird). Das kantonale Sozialversicherungsgericht gab der Beschwerdeführerin insoweit Recht, dass die Vergütung in den Nachlass zu bezahlen war; die Berücksichtigung bei der EL-Berechnung in Form eines Zuschlags zur Tagestaxe lehnte es dagegen (implizit; vgl. E. 7.1.4, 7.2.3, 7.3.3 und E. 8.3 des Entscheids vom      2. April 2013 im Verfahren ZL.2011.00064) ab, was das Bundesgericht bestätigte (Urteil 9C_396/2013, 9C_397/2013 und 9C_398/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 9.1).  
 
Weiter war in der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2012 auch die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren beantragt worden. Das Begehren wurde abgewiesen. Das Bundesgericht hat die dagegen vorgebrachten Einwendungen nicht als stichhaltig erachtet (Urteil 9C_396/2013, 9C_397/ 2013 und 9C_398/ 2013 vom 15. Oktober 2013 E. 12.1). 
Die Beschwerdeführerin hatte somit im Verfahren ZL.2012.00015 nicht vollständig, sondern nur teilweise obsiegt, was eine Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigte. Aufgrund des, wie gezeigt, nicht hohen Schwierigkeitsgrades der Streitsache könnte sodann kein höherer Stundenansatz zur Anwendung gelangen als der für Rechtsanwälte gerichtsübliche von Fr. 200.-. Daraus ergäbe sich bei einem zeitlichen Aufwand von 3,7 Stunden und vollständigem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 740.-. Die Beschwerdeführerin hat indessen bloss teilweise obsiegt. Unter diesen Umständen kann der zugesprochene Betrag von Fr. 500.- nicht als willkürlich tief bezeichnet werden. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Rügen in der Beschwerde, u.a. Diskriminierung von Nichtanwälten gegenüber Anwälten mit Bezug auf den gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 135.- bzw. Fr. 200.-, nicht näher eingegangen zu werden. 
 
5.   
Die Beschwerde ist somit unbegründet. 
 
6.   
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); ihrem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler