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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_596/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 12. September 2016 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. Juli 2016, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60, 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers trotz ihres Umfangs diesen Anforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass sie sich nämlich in weiten Teilen auf eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränkt, 
dass abgesehen davon zwar durchaus auch verschiedene verfassungsmässige Rechte als verletzt angeruft werden (Willkür; Anspruch auf rechtliches Gehör), ohne dass indessen auf die dazu ergangenen Erwägungen hinreichend eingegangen würde, 
dass der Beschwerdeführer, soweit er die von der Verwaltung dem negativen Entscheid zur selbstständigen Erwerbsaufnahme vorangegangenen Abklärungen und daraus gezogenen Schlüsse für unzureichend bzw. unqualifiziert rügt, nicht aufgezeigt, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich, d.h. schlichtweg nicht nachvollziehbar, sein soll; lediglich zu behaupten, der beurteilenden Behörde ginge dazu die Sachkompetenz ab und seine Sicht der Dinge wiederzugeben, genügt klarerweise nicht, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel