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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_14/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_546/2017 und 6B_547/2017 vom 15. Juni 2017. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der damalige Beschwerdeführer erstattete Strafanzeigen gegen eine unbekannte Anzahl Personen u.a. wegen Patentrechtsverletzungen. Die Staatsanwaltschaft nahm am 18. sowie 26. Januar 2017 keine Strafuntersuchung an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich in zwei separaten Beschlüssen vom 15. März 2017 ab. Auf die vom damaligen Beschwerdeführer hiergegen eingereichten Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2017 mangels Leistung der Kostenvorschüsse von je Fr. 800.-- nicht ein (Verfahren 6B_546/2017 und 6B_547/2017). 
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller ersucht mit Eingabe vom 3. September 2017 (Poststempel) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 15. Juni 2017. Nebst Anträgen und weitschweifigen Ausführungen zur materiellen Sachlage macht er geltend, seine in den Beschwerden klar gestellten Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege seien nicht "ermessen" worden. Er beruft sich damit auf den Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG. Inwiefern weitere Revisionsgründe vorliegen könnten, ist - auch im Lichte seiner Ausführungen - nicht erkennbar. 
 
2.   
Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist beim vom Gesuchsteller angerufenen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG das Revisionsgesuch beim Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. 
Gemäss den Angaben der Post endete die siebentägige Frist für die Abholung des Urteils des Bundesgerichts vom 15. Juni 2017 am 29. Juni 2017, womit vorliegend die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs am 30. Juni 2017 begann und unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 30. August 2017 endete. Das erst am 3. September 2017 der Post übergebene Revisionsgesuch ist somit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
 
3.   
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
4.   
Der Gesuchsteller teilte dem Bundesgericht in seinem Gesuch um Revision mit, jetzt für Wochen geschäftlich nach Asien zu fliegen. 
Macht jemand ein Rechtsmittel anhängig, kann das Bundesgericht eine unbestimmte Zeit, jedenfalls aber für Wochen dauernde Abwesenheit ohne Nachsendemöglichkeit in analoger Anwendung von Art. 47 Abs. 2 BGG nicht hinnehmen, wenn sie nicht zureichend begründet wird (vgl. Urteil 6B_1018/2013 vom 12. Februar 2014 E. 1). Weil die Meldung des Gesuchstellers das Bundesgericht zudem erst erreichte, als seine angebliche Abwesenheit bereits begann, und er sich auch nicht zuvor erkundigt hatte, obwohl eine solche Anfrage nahegelegen hätte, hat er es selber zu vertreten, wenn ihn das Bundesgericht nicht mehr rechtzeitig auf die Rechtslage aufmerksam machen konnte. Das Bundesgericht hat dies dennoch am 5. September 2017 versucht und dem Gesuchsteller eine Frist angesetzt, um eine Zustelladresse anzugeben, ansonsten weitere Zustellungen an die im Gesuch um Revision angegebene Adresse vorgenommen würden (act. 5). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill