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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_488/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Anstaltsordnung JVA Pöschwies, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 
3. Kammer, vom 6. September 2018 (AN.2017.00003). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschluss vom 6. September 2018 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Hausordnung der Justizvollzugsanstalt Pöschwies nicht eingetreten und hat die Sache zuständigkeitshalber dem Regierungsrat des Kantons Zürich zur Behandlung überwiesen. 
Mit Beschwerde vom 23. und 24. September 2018 ficht A.________ diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts an. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Überweisungsbeschluss ist die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig. Er schliesst indessen das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch den angefochtenen Überweisungsentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi