Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_939/2018  
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2018 (UE180168). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 23. März 2018 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich nahm eine Strafuntersuchung am 23. April 2018 wegen Verjährung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Juli 2018 ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Post am 6. August 2018 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2018 an seiner von ihm bezeichneten Zustelladresse zur Abholung gemeldet und am 15. August 2018 als nicht abgeholt retourniert. 
Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben und ein Zustelldomizil bezeichnet hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Entscheid gilt daher als am 14. August 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann folglich unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit, b BGG am 16. August 2018 zu laufen und endete am 14. September 2018. 
Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde ans Bundesgericht am 11. September 2018 der Post in der Republik Kosovo. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt indessen nicht als fristwahrend. Um die Beschwerdefrist von 30 Tagen einzuhalten, hätte der Beschwerdeführer seine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben müssen (Art. 48 Abs. 1 BGG). Das hat er nicht getan. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. September 2018 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill