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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_435/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. September 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018 (UV.2016.00236). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 11. Juni 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018, 
in die Verfügung vom 25. Juni 2018, mit welcher das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 4. September 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 17. September 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass die vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Einladung nicht bei der Post abgeholte Verfügung vom 4. September 2018 gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens als am 12. September 2018 rechtsgültig zugestellt gilt, 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; anders noch Urteil 8C_436/2018 vom 21. Juli 2018), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel