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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_141/2019  
 
 
Urteil vom 26. September 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Curchod. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Advokatin Wicky Tzikas, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vertragsqualifikation (Unterrichtsvertrag oder Arbeitsvertrag), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. Februar 2019 (ZB.2018.21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) betreibt unter der Enseigne C.________ in U.________ einen Coiffeursalon und eine private Coiffeurschule; sie ist nicht im Handelsregister eingetragen. 
B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) schloss am 30. November 2012 einen "Ausbildungsvertrag" ab, wonach sie einen viersemestrigen Kurs in der Coiffeurschule besuchen werde. Sie war von Dezember 2012 bis November 2014 als Auszubildende im Coiffeursalon tätig und bezahlte als Kursgeld Fr. 15'260.--. 
 
B.  
 
B.a. Am 29. Juli 2015 stellte die Klägerin bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt das Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 14'720.-- und Fr. 33'153.--- zu verurteilen, unter Vorbehalt der Mehrforderung. Nachdem sich die Parteien nicht hatten einigen können und die Schlichtungsstelle die Klagebewilligung ausgestellt hatte, gelangte die Klägerin am 20. Januar 2016 an das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt. Sie beantragte, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Februar 2015 zu verurteilen, unter dem Vorbehalt von Mehrforderungen. Die Beklagte beantragte in der Antwort Nichteintreten auf die Klage, eventuell Abweisung.  
Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels schlossen die Parteien in einer ersten Hauptverhandlung am 19. Januar 2017 einen Vergleich, den die Beklagte in der Folge widerrief. Am 17. November 2017 fand eine zweite Hauptverhandlung statt, an der das Urteil erging, dessen schriftliche Begründung die Beklagte in der Folge verlangte und die ihr am 12. März 2018 zugestellt wurde. 
Mit Entscheid vom 16. November 2017 verurteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Beklagte zur Zahlung von Fr. 24'779.25 netto zuzüglich 5 % Zins seit 29. Juli 2015 an die Klägerin. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Das Zivilgericht gelangte im Wesentlichen zum Schluss, der Vertrag der Parteien sei als Arbeitsvertrag zu qualifizieren und es sprach der Klägerin Lohn für die Tätigkeit einer Aushilfe zu. 
 
B.b. Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Beklagten gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. November 2017 ab. Das Gericht verwarf die Einwände der mangelnden Rechtshängigkeit der Klage beim Arbeitsgericht, der mangelnden Zuständigkeit des Arbeitsgerichts und der Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspräsidentin und des mitwirkenden Gerichtsschreibers, es beanstandete die erstinstanzliche Ablehnung der Protokollberichtigung nicht und wies die Rügen der Beklagten gegen die Vertragsqualifikation ab. Es kam sodann zum Schluss, dass das Zivilgericht sowohl die Präsenzzeiten der Klägerin wie die Lohnhöhe korrekt ermittelt hatte.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter Verfassungsbeschwerde, stellt die Beklagte folgende Anträge: 
 
"1. Es sei das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 8. Februar 2019 aufzuheben und die Nichtigkeit des Entscheides sowie die Nichtigkeit des Entscheids des Arbeitsgerichts vom 16. November 2017 festzustellen. Eventualiter sei die Klage abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 
 
2. Es sei der Entscheid des Arbeitsgerichts und des Berufungsgerichts betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin aufzuheben. 
 
-..]" 
 
Die Beschwerdeführerin kritisiert in "Vorbemerkungen und Zusammenfassung ", dass die Vorinstanz auf die angebliche Rolle der UNIA im Verfahren nicht eingegangen und ihre Rügen fehlender Klagebewilligung und des Einsatzes des Gerichtsschreibers als Richter nicht behandelt habe. Sodann stehe die Vertragsqualifikation im Widerspruch zu Art. 18 OR. Anschliessend kritisiert sie in einer " Chronologischen Stellungnahme zum Sachverhalt" und einer "Chronologischen Stellungnahme zu den Erwägungen" die Erwägungen der Vorinstanz absatzweise. In einem "Nachtrag" nach Fristablauf ergänzt sie ihre Beschwerde durch Angaben ihres Umsatzes 2017 und 2018 sowie ihre Begehren durch einen bezifferten Antrag betreffend ihre Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung. 
Die Beschwerdeführerin hat unaufgefordert repliziert. 
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG), sie ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 100 BGG) gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) des oberen kantonalen Gerichts eingereicht worden, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 BGG) und die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG). 
 
1.1. Da der Streitwert für arbeitsrechtliche Streitigkeiten erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG), ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Dass die Beschwerdeführerin die Qualifikation des Vertrags bestreitet und mit dieser Begründung die Abweisung der Klage begehrt, ändert daran nichts. Da die Beschwerde in Zivilsachen insofern zulässig ist, ist auf die - übrigens nicht eigens begründete - subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.  
 
1.2. Ob der in der Eingabe vom 28. März 2019 sinngemäss geltend gemachte Wiederherstellungsgrund erlaubt, die nach Fristablauf vorgebrachten Ergänzungen zu berücksichtigen, kann offen bleiben. Denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Umsatzzahlen 2017 und 2018 der Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten, und im Falle der Gutheissung einer Beschwerde weist das Bundesgericht die Sache praxisgemäss zur Neufestsetzung der kantonalen Kosten und Entschädigungen zurück.  
 
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid richtet (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293, 134 III 524 E. 1.3). Ausserdem fehlt der Beschwerdeführerin jedes aktuelle Rechtsschutzinteresse an einem Entzug der der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin hat im kantonalen Verfahren obsiegt und im Falle einer Gutheissung der Beschwerde wäre neu zu entscheiden. Auf Begehren 2 ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Verweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117,135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt als Gehörsverletzung, dass formelle Einwände in Bezug auf die "fehlende Klagebewilligung" und "Einsetzung von GS F. Emmel als Richter" nicht behandelt worden seien. Ihrer Rüge ist weder zu entnehmen, inwiefern die Feststellung im angefochtenen Urteil willkürlich sein sollte, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ausgestellt hat, noch inwiefern kantonale Rechtsvorschriften willkürlich angewandt worden sein sollen, wenn Instruktionsrichter Instruktionsmassnahmen an Gerichtsschreiber delegieren. Die Rüge genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.  
 
2.2. Der "Chronologischen Stellungnahme" zum Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Sachverhalt von der Vorinstanz willkürlich festgestellt worden sein soll. In der "Chronologischen Stellungnahme zu den Erwägungen" werden Rügen gegen Tatsachenfeststellungen mit Kritik an der rechtlichen Würdigung ununterschieden vermengt. Auf derartige appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung nicht ein. Sachverhaltsrügen sind nur insoweit zu hören, als aus der Begründung der Beschwerde klar hervorgeht, welche konkreten Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid inwiefern willkürlich sein sollen.  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der erstinstanzliche Entscheid sei aus verschiedenen Gründen nichtig. 
 
3.1. Der erstinstanzliche Entscheid ist vom Zivilgericht gefällt worden. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin sei an die sachlich zuständige Behörde gelangt, zu der das Arbeitsgericht gehöre, und habe bloss die Abteilung bzw. den Spruchkörper falsch bezeichnet ohne bewusst eine entsprechende verfahrensmässige Behandlung zu begehren. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht an der Sache vorbei. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist das Vorgehen des Zivilgerichts angesichts der unklaren Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts mit der Begründung, es liege kein Arbeitsvertrag vor. Ihre Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat nach dem Grundsatz der doppelrelevanten Tatsachen zutreffend auf die Behauptungen der Klägerin abgestellt, die Lohn aus Arbeitsvertrag forderte, um die Zuständigkeit zu bejahen. Doppelrelevante Tatsachen werden grundsätzlich erst im Rahmen der materiellrechtlichen Prüfung des eingeklagten Anspruches untersucht. Die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.  
 
3.3. Hinsichtlich der angeblichen Befangenheit der mitwirkenden Gerichtspräsidentin sowie des mitwirkenden Gerichtsschreibers verkennt die Beschwerdeführerin die Ausstandsregeln grundlegend. Da in der Beschwerde jegliche Darlegungen darüber fehlen, aus welchen Gründen die in der Beschwerde genannten Personen vorbefasst sein sollen, ist darauf nicht einzutreten.  
 
3.4. Inwiefern schliesslich das angebliche Nichteinreichen der nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorhandenen Klagebewilligung den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnte, ist der Beschwerde wiederum nicht zu entnehmen.  
 
4.  
Die Vorinstanz hat den Vertrag der Parteien mit der ersten Instanz als Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR und entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht als Unterrichtsvertrag qualifiziert. 
 
4.1. Die Beschwerdeführerin verkennt den Unterschied zwischen Zustandekommen und Auslegung eines Vertrages einerseits und der Qualifikation des mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommenen Vertrags anderseits, wenn sie die Vertragsqualifikation unter Berufung auf Art. 18 OR beanstandet. Die Vertragsqualifikation ist Rechtsfrage (BGE 131 III 217 E. 3 S. 219, 4A_602/2013 vom 27. März 2014 E. 3.1); es ist von Amtes wegen zu beurteilen, welche gesetzlichen Regeln auf den Vertrag der Parteien Anwendung finden und die Parteien können entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin namentlich zwingende Gesetzesnormen nicht umgehen, indem sie ihren Vertrag nach ihrem "wirklichen Willen" qualifizieren. Die Vorinstanz hat den Vertragsinhalt nach den anerkannten Prinzipien der Vertragsauslegung ermittelt (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S. 138, 133 III 675 E. 3.3 S. 681 je mit Verweisen). Sie hat namentlich auch berücksichtigt, wie die Parteien den Vertrag nach Vertragsschluss tatsächlich erfüllt haben; sie hat damit den Vertragsinhalt aufgrund des tatsächlichen Parteiwillens festgestellt und es ist nicht erkennbar, inwiefern sie Art. 18 OR verletzt haben könnte.  
 
4.2. Der Lehrvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der zum Zweck der Ausbildung abgeschlossen wird. Das Lehrverhältnis wird zu einem guten Teil auch vom öffentlichen Recht beherrscht (Art. 14 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BBG; SR 412.10]). Zu den eidgenössisch anerkannten Berufen im Sinn des Berufsbildungsgesetzes gehört traditionellerweise auch der Beruf des Coiffeurs bzw. der Coiffeuse. Wenn eine Ausbildung nicht dem BBG unterstellt ist, ist von einem sog. freien Lehrverhältnis auszugehen, auf welches lediglich die obligationenrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind. Im Unterschied zum Lehrvertrag ist der Unterrichtsvertrag im Gesetz nicht definiert. Regelmässig umfasst er die Verpflichtung des Unterrichtsgebers, dem Unterrichtnehmer gegen Zahlung eines Entgelts persönlich oder durch seine Lehrkräfte in Räumlichkeiten, die von ihm zur Verfügung gestellt werden, die vertraglich umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und ihm dauernd oder vorübergehend das Unterrichtsmaterial zu überlassen (BGE 132 III 753 E. 2.1 S. 755 mit Verweisen).  
 
 
4.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine theoretischen Kenntnisse vermittelt. Nach der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Zeugenaussage bestand das Kursprogramm im Üben an Puppen sowie dem gegenseitigen Abfragen anhand von Karteikarten. Wenn viele Kunden im Salon gewesen seien, habe keine Zeit für Theorie bestanden, wenn wenig Kundschaft im Laden gewesen sei, habe es teilweise einen halben Tag Theorie gegeben, die Beschwerdeführerin habe die Schüler aufgefordert, die Theorie zu Hause anzuschauen. Die Vorinstanz ist der erstinstanzlichen Beweiswürdigung gefolgt, dass die Beschwerdegegnerin an Puppen geübt und Kunden bedient hat, während sie selbst unbestritten keinen Theorieunterricht erhielt. Die Vorinstanz hat mit dem Zivilgericht festgestellt, dass schon der schriftliche "Ausbildungsvertrag" wesentliche Elemente eines Arbeitsvertrags enthielt, indem die Beschwerdegegnerin z.B. verpflichtet wurde, jede Abwesenheit oder Verspätung sofort zu melden, damit die Kunden informiert werden könnten oder den Ferienbezug drei Monate im Voraus zu melden und im Sommer höchstens drei Wochen sowie vor Feiertagen keine Ferien zu beziehen. Sie hat sodann festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig und in beachtlichem Umfang Kunden selbständig bedient habe; sie habe bis zu 13 Kunden pro Monat bzw. bis zu einem Kunden pro Tag bedient. Sie habe während ihrer Präsenzzeit im Coiffeursalon der Beschwerdeführerin vorwiegend praktische Arbeit verrichtet und sei so in den Betrieb integriert gewesen.  
 
4.4. Soweit die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zum Arbeitsverhältnis der Parteien kritisiert, erschöpfen sich ihre Vorbringen im Wesentlichen in einer Wiederholung ihres vor der Vorinstanz eingenommenen Standpunkts und vermögen jedenfalls Willkür nicht auszuweisen (oben E. 2). Auch soweit sie sich gegen Feststelllungen zum Prozessachverhalt wendet, genügt ihre Rüge den Anforderungen nicht. Es ist von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auszugehen. Auf dieser Grundlage ist aber der rechtliche Schluss nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin entsprechend einer Arbeitnehmerin im Betrieb der Beschwerdeführerin Arbeit verrichtete. Sie war in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin eingegliedert und befand sich entsprechend in einem Unterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGE 137 III 607 E. 2.2.2 S. 611, 125 III 78 E. 4 S. 81, 4A_602/2013 vom 27. März 2014 E. 3.2). Dass sie während ihrer Präsenzzeit auch an Puppen üben konnte, hat die Vorinstanz zutreffend als nicht massgeblich erachtet in der Erwägung, dass eine laufende Verbesserung von beruflichen Fähigkeiten und Weiterbildung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen üblich sind. Dass die Arbeit der Beschwerdegegnerin im Übrigen derjenigen einer voll ausgebildeten Berufsfrau gleich gestanden sei, hat die Vorinstanz gerade nicht festgestellt. Im Übrigen spricht auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie das "Finish" vielfach selbst habe machen müssen, nicht dafür, dass sie der Beschwerdegegnerin Unterricht erteilt hätte.  
 
4.5. Nach Art. 320 Abs. 2 OR gilt ein Arbeitsvertrag auch dann als abgeschlossen, wenn der Arbeitgeber Arbeit in seinem Dienst auf Zeit entgegennimmt, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist. Da diese Bestimmung unmittelbar zur Begründung eines Arbeitsvertrages führt, kommt es allein auf die objektiven Umstände, nicht auf den Parteiwillen, an (Urteil 4C.346/1999 vom 2. Februar 2000, E. 2). Die Vorinstanz hat diese Bestimmung vorliegend angewandt, obwohl die Parteien im schriftlichen "Ausbildungsvertrag" vereinbarten, es werde "kein Lohn bezahlt". Sie hat darauf hingewiesen, dass in der Doktrin teilweise vertreten wird, die Vermutung von Art. 320 Abs. 2 OR sei unwiderlegbar, dass jedoch die Mehrheit der Lehre die Vermutung als widerlegbar erachtet, wenn die Parteien ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vereinbaren. Sie hat im vorliegenden Fall jedoch die Unentgeltlichkeitsabrede für unbeachtlich gehalten, weil sich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Ausbildungsvertrag" noch nicht vollständig ersehen liess, dass es tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis gehen werde; erst in der gelebten Vertragspraxis habe sich herausgestellt, dass die praktische Arbeit weit stärker im Vordergrund gestanden habe, als die Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss annehmen musste.  
Die Beschwerdeführerin rügt diese Würdigung zu Unrecht als bundesrechtswidrig. So hat das Bundesgericht Art. 320 Abs. 2 OR etwa in einem Fall angewendet, als jemand auf Lohn verzichtete, weil er für seine Arbeitsleistung eine besondere Vergütung erwartete, darin jedoch enttäuscht wurde (BGE 90 II 443). Entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass sie als Gegenleistung unter anderem für ihre Arbeit im Betrieb der Beschwerdeführerin eine solide Ausbildung erwerben könne. Der Lohnverzicht kann nach Treu und Glauben nicht so verstanden werden, dass er auch im Rahmen eines gewöhnlichen Arbeitsvertrags gelte. Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet. 
 
4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die Höhe des der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Lohns. Insofern hat die Vorinstanz (S. 16) die erstinstanzliche Bemessung bestätigt, die einen Monatslohn bei vollzeitlicher Tätigkeit einer Aushilfe in Höhe von Fr. 2'250.-- für angemessen hielt.  
 
4.6.1. In Bezug auf die Präsenzzeit hat die Vorinstanz festgestellt, die Beschwerdeführerin habe die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Zeiten in der Klageantwort nur global bestritten und für die angebliche 90-minütige Mittagspause als Beweis nur die Parteibefragung angegeben. Die Vorbringen in der Beschwerde (soweit sie auf die Erwägungen der Vorinstanz überhaupt eingehen) vermögen diese Feststellung zum Prozessachverhalt nicht als willkürlich auszuweisen.  
 
4.6.2. Gegen die Bemessung des Lohnes für eine Aushilfstätigkeit wendet die Beschwerdeführerin nichts ein; sie beschränkt sich auf die Behauptung, die konkrete Abeitstätigkeit der Beschwerdegegnerin sei auf dem Markt nicht nachgefragt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat nach den willkürfreien Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz tatsächlich im Coiffeursalon (mit angegliederter privater Coiffeurschule) der Beschwerdeführerin eine Aushilfstätigkeit verrichtet, die üblicherweise nur gegen Lohn erbracht wird. Dies ist rechtlich allein massgebend.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu bezahlen. Sie hat überdies der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Curchod