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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_703/2022, 2C_758/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel, 
2. Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügungen des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 25. Juli 2022 und vom 15. August 2022 (VD.2022.161). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit einer vom 16. Juli 2022 datierten Eingabe reichte A.________, aus Nordmazedonien, beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sinngemäss einen Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 8. Juli 2022 betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ein. Darin ersuchte er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Eingabe vom 8. August 2022 reichte er eine Begründung nach (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 wies der Präsident des Appellationsgerichts die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren (Dispositiv-Ziffer 1) und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer 3) ab. A.________ wurde eine einmal kurz erstreckbare Frist für die Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt, ansonsten der Rekurs dahinfallen würde (Dispositiv-Ziffer 2). Das Appellationsgericht begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Aussichtslosigkeit des Verfahrens. Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung hielt es fest, beim angefochtenen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements handle es sich um einen Nichteintretensentscheid und somit um einen negativen Entscheid, welcher der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei. 
 
1.2. Mit Verfügung vom 15. August 2022 wies der Präsident des Appellationsgerichts einen allfälligen Antrag von A.________, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen, ab, soweit darauf einzutreten sei.  
 
1.3. Gegen die Verfügungen des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 25. Juli 2022 (Verfahren 2C_758/2022) und vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) gelangt A.________ an das Bundesgericht und verlangt deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
Da Beschwerde richtet sich gegen zwei Verfügungen, welche denselben Sachverhalt betreffen und - soweit dies zu prüfen ist - dieselben Rechtsfragen aufwerfen, sodass es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). 
 
3.  
 
3.1. Bei den angefochtenen Verfügungen vom 25. Juli 2022 und vom 15. August 2022 handelt es sich um selbständig eröffnete Zwischenentscheide. Als solche können sie selbständig angefochten werden, falls sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 143 III 416 E. 1.3). Inwiefern dies hier der Fall ist, kann offenbleiben, da auf die Beschwerden bereits aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.  
Angesichts des Verfahrensausgangs kann ebenso offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig (vgl. Art. 83 lit. c BGG) oder ob die Eingabe allenfalls als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen wäre. 
 
3.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 208 E. 2; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2). Die Begründungspflicht umfasst auch die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen, soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1).  
Sowohl im Verfahren der ordentlichen Beschwerde als auch in jenem der subsidiären Verfassungsbeschwerde muss die beschwerdeführende Partei ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. an der Prüfung der erhobenen Rügen haben (BGE 131 I 153 E. 1.2; Urteil 2C_463/2022 vom 24. Juni 2022 E. 4.2). Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der Beurteilung der Angelegenheit durch das Bundesgericht noch bestehen (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 2C_932/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2) 
 
3.3. Im Verfahren 2C_758/2022 macht der Beschwerdeführer Verletzungen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) geltend. Zur Begründung führt er - soweit verständlich - aus, die Verfügung vom 25. Juli 2022 leide an "schwerwiegenden Verfahrensmängeln", weil die Vorinstanz während laufender Frist für die Rekursbegründung entschieden habe.  
Den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Verfügung vom 25. Juli 2022 ergangen ist, bevor er, wie angekündigt, eine ausführlichere Rekursbegründung eingereicht hatte. Indessen hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) geprüft, ob aufgrund der am 8. August 2022 nachgereichten Rekursbegründung Anlass bestehe, die Verfügung vom 25. Juli 2022 in Wiedererwägung zu ziehen. Sie ist sodann zum Schluss gelangt, dass der Rekurs - unter Berücksichtigung der Begründung vom 8. August 2022 - bei einer provisorischen und summarischen Beurteilung nach wie vor aussichtslos sei. 
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern noch ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers an der Prüfung der Rüge bestehe, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) verletzt, indem sie vor Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung entschieden habe. Es besteht auch kein Anlass, ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzusehen (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1). 
Folglich ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2022 richtet (Verfahren 2C_758/2022), aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 
 
3.4. In Bezug auf die Verfügung vom 15. August 2022 (Verfahren 2C_703/2022) enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine sachbezogene Begründung. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juli 2022 nicht gegeben seien bzw. sein Rekurs aussichtslos sei, in keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Recht verletzen sollen. Auf die Beschwerde ist daher mangels hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.  
 
3.5. Auf die Beschwerden ist aufgrund des Fehlens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG zu geschehen hat.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt, welches angesichts der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden ihm jedoch reduzierte Verfahrenskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Die Verfahren 2C_703/2022 und 2C_758/2022 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov