Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_708/2022
Urteil vom 26. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
MWST-Gruppe A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Mathias Bopp und/oder MLaw Alida Primitivo,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2012 bis 2015,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 4. Juli 2022 (A-4589/2020).
Erwägungen:
1.
1.1. Die Mehrwertsteuergruppe A.________ (nachfolgend: Steuerpflichtige), bestehend aus der B.________ AG (Gruppenvertretung) sowie u.a. der C.________ AG und D.________ AG (Gruppenmitglieder), ist seit dem 1. Februar 2002 im Mehrwertsteuerregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Sie erbringt unter anderem am Flughafen Zürich Bodenabfertigungsleistungen für Fluggesellschaften.
Im Herbst 2016 führte die ESTV gestützt auf Art. 78 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle über die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2015 durch. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass - nach Auffassung der ESTV - fälschlicherweise diverse Umsätze, im Wesentlichen aus Bodenabfertigungsleistungen, ohne MWST deklariert und Vorsteuerabzugskürzungen infolge Rückerstattung der Mineralölsteuer nicht vorgenommen wurden. Dies führte zu einer Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV von Fr. 6'718'272.--.
1.2. Auf Gesuch der Steuerpflichtigen hin bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 7. August 2018 die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 ab.
Mit Urteil vom 4. Juli 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die von der Steuerpflichtigen dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde hinsichtlich der Steuerperiode 2011 infolge des Eintritts der absoluten Verjährung gut. Es hiess die Beschwerde darüber hinaus insoweit gut, als es die Sache betreffend die Dienstleistungen E.________ und F.________ zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ESTV zurückwies. Schliesslich wurde das Rechtsmittel hinsichtlich der Flugzeugabstellgebühren gutgeheissen. In diesem Punkt wurde die ESTV angewiesen, zu klären, in welchem Umfang die Vermittlungsleistungen der Steuerpflichtigen steuerbar seien, und anschliessend die noch geschuldeten Mehrwertsteuer neu zu berechnen.
1.3. Dagegen gelangt die Steuerpflichtige mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die absolute Verjährung betreffend die Steuerperiode 2011 eingetreten sei. Zudem stellt sie Anträge betreffend die Festsetzung der Steuerforderungen für die Steuerperioden 2012-2015. Eventualiter beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Leistungen E.________ und F.________ zu bestätigen und es sei die Sache zur Berechnung der allfällig noch geschuldeten Mehrwertsteuer hinsichtlich der Inlandsflüge an die ESTV zurückzuweisen. Ebenfalls eventualiter sei das angefochtene Urteil hinsichtlich der Flugzeugabstellgebühren zu bestätigen und an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 83
e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen (End- oder Teilentscheide gemäss Art. 90 und 91 BGG ). Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder zu Ausstandsbegehren noch zur Zuständigkeit ergehen (dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben (BGE 140 II 315 E. 1.3.1; 140 V 321 E. 3.4). Dieser Bestimmung zufolge ist die Beschwerde nur zulässig, wenn solche Entscheide entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss grundsätzlich rechtlicher Natur bzw. durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 134 III 188 E. 2.1).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht bzw. inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit dies nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).
2.3. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; 141 V 330 E. 1.1). Wenn die Rückweisung aber einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz folglich kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt die Praxis einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG an (BGE 140 V 321 E. 3.2; 134 II 124 E. 1.3).
2.4. Mit dem angefochtenen Entscheid heisst die Vorinstanz die bei ihre erhobene Beschwerde in einzelnen Punkten teilweise gut und weist die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die ESTV zurück.
Wird - wie hier - für ein und dieselbe Steuerperiode bezüglich einzelner Steuerfaktoren entschieden, bezüglich anderer aber zu näheren Abklärungen zurückgewiesen, liegt praxisgemäss kein Teilentscheid, sondern ein einheitlicher Zwischenentscheid vor (vgl. Urteil 2C_676/2018 vom 22. August 2018 E. 3.2 mit Hinweis).
Sodann wird die ESTV gemäss dem angefochtenen Urteil in den von der Rückweisung betroffenen Punkten unter anderem neu zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang Steuern nachzufordern seien bzw. ob bestimmte Leistungen der Beschwerdeführerin steuerbar seien. Daraus kann geschlossen werden, dass die Rückweisung nicht etwa nur der rechnerischen Umsetzung dient; vielmehr verbleibt der ESTV ein Handlungsspielraum, sodass der angefochtene Entscheid auch keinen anfechtbaren Endentscheid darstellt.
Folglich handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.5. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dazu beitragen könnte, im Hauptverfahren betreffend die Steuerforderungen für die vorliegend noch strittigen Steuerperioden 2012-2015 einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 629 E. 2.4.2).
Sodann legt die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der genannten Rechtsprechung bewirken kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Folglich gelingt es ihr in Bezug auf den angefochtenen Zwischenentscheid nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt sind, wozu sie aber gestützt auf ihre Begründungspflicht gehalten wäre (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte, ist auch nicht offensichtlich. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.6. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov