Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_595/2022
Verfügung vom 26. September 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Berchtold-Schreiner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Oesch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Regelung der Kinderbelange,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 6. Juli 2022 (ZK1 21 179, ZK1 21 186 und ZK1 21 189).
Nach Einsicht
in das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 6. Juli 2022, mit welchem die gemeinsame Tochter unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, die Betreuung geregelt, der Wohnsitz des Kindes festgelegt, eine Erziehungsbeistandschaft errichtet, den Eltern eine Weisung erteilt und der Kindesunterhalt bestimmt wurde,
in die hiergegen vom Vater am 8. August 2022 erhobene Beschwerde, mit der er namentlich die alleinige Obhut und die Wohnsitzfestlegung bei ihm verlangte,
in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 19. August 2022,
in Erwägung,
dass das Beschwerdeverfahren 5A_595/2022 zufolge Beschwerderückzuges als erledigt abzuschreiben ist,
dass die bislang angefallenen Gerichtskosten sowie die mit Blick auf die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung angefallenen Parteikosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ),
dass die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die mutmassliche Nichteinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, welches gutzuheissen ist, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Laura Oesch,
verfügt das Bundesgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren 5A_595/2022 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege erteilt und es wird ihr Rechtsanwältin Laura Oesch beigegeben.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
Bei Nachweis der Nichterhältlichkeit wird dieser Betrag aus der Bundesgerichtskasse an Rechtsanwältin Laura Oesch ausbezahlt.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien, der KESB Nordbünden, der Berufsbeistandschaft Imboden und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli