Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_717/2022  
 
 
Urteil vom 26. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Buchegger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. Juli 2022 (3B 21 26, 3C 21 7, 3U 21 44, 3U 21 47 und 3U 21 48). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Urteil vom 9. Juni 2021 schied das Bezirksgericht Willisau die Ehe der Parteien, unter Genehmigung der Teilvereinbarung und unter Festsetzung des vom Beschwerdeführer an die Tochter geschuldeten Unterhalts. Mit Berufungsurteil vom 26. Juli 2022 setzte das Kantonsgericht Luzern modifizierten Kindesunterhalt fest. Mit Eingabe vom 20. September 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1). 
 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
Sodann hat die Beschwerde ein Begehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), welches bei Geldforderungen beziffert sein muss (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), da es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (Art. 107 Abs. 1 BGG). Das Bezifferungsgebot gilt insbesondere auch bei Unterhaltsbegehren, und zwar unbekümmert um die Offizial- und Untersuchungsmaxime bei Kindesunterhalt bereits im kantonalen Verfahren (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Krankenkassenprämien betrügen Fr. 366.-- und nicht Fr. 336.-- und es bestehe auch eine Zahnversicherung für Fr. 22.--; sodann sei das Autoleasing nicht berücksichtigt worden und er müsse zur Ausübung des Besuchsrechts jeden Monat 700 km fahren, wobei der Diesel Fr. 2.40 pro Liter koste. Er verlangt eine Korrektur dieser Punkte, da er ansonsten seinen Job kündigen müsse. 
 
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Behauptungen betreffen den Sachverhalt. Diesbezüglich wären nach dem in E. 1 Gesagten substanziierte Willkürrügen zu erheben, welche nicht auszumachen sind. Sodann wären konkrete Rechtsbegehren zu stellen und diese auch zu beziffern; der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, vom Bundesgericht eine korrigierte Rechnung zu verlangen. 
 
3.  
Wie E. 2 zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli