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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_136/2024  
 
 
Urteil vom 26. September 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Meichssner, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Dezember 2023 (VBE.2023.319). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1974 geborene A.________ war zuletzt als Detailhandelsfachfrau angestellt und anschliessend arbeitslos und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen Unfallfolgen versichert. Am 9. März 2017 rutschte sie auf nassem Boden bei Haushaltsarbeiten aus. Beim Sturz zog sie sich an der linken Schulter eine proximale Humeruskopf-Fraktur zu (Bericht des Spitals B.________ vom 31. März 2017). Die Suva erbrachte für dieses Ereignis vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). 
Am 19. Januar 2020 stürzte A.________ beim Skifahren und erlitt eine Kontusion des Os sacrum mit undislozierter Fraktur des Sakralwirbelkörpers (SWK) 4 sowie eine rechtsseitige Kniedistorsion (Bericht des Spitals C.________ vom 19. Januar 2020). Eine MRT des rechten Knies am 26. Februar 2020 ergab eine Läsion des Kreuzbandes, des Innenbandes und des medialen Meniskus [unhappy-triad-Verletzung]; Bericht des Dr. med. D.________ vom 9. März 2020). Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. 
Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte die Suva A.________ mit, die geltend gemachten rechtsseitigen Schulter-/Ellbogenbeschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 9. März 2017 zurückzuführen, weshalb sie diesbezüglich keine Leistungen erbringe. 
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Suva eine Leistungspflicht für die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. März 2017 geltend gemachten Kieferbeschwerden. 
Am 16. Dezember 2021 stellte die Suva den Fallabschluss hinsichtlich beider Unfälle auf den 31. Dezember 2021 in Aussicht. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 sprach sie A.________ im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 9. März 2017 und vom 19. Januar 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 fest. Gleichzeitig verneinte die Suva einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung der Physiotherapie. 
 
B.  
Die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 22. Dezember 2023 teilweise gut. Es änderte den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass es A.________ mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 28 % zusprach. Im übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Urteils vom 22. Dezember 2023 sei A.________ in teilweiser Abänderung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2023 mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines 20%igen Invaliditätsgrads zuzusprechen. 
A.________ schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Abänderung des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2023 der Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zugesprochen hat.  
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der linksseitigen Schulter- und der rechtsseitigen Kniebeschwerden ihre angestammte Tätigkeit als Detailhandelsangestellte nicht mehr ausüben kann. In einer angepassten Verweisungstätigkeit ist sie jedoch vollständig arbeitsfähig. Als leidensadaptiert gilt eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit ganztags ohne repetitive Arbeiten über der Horizontalen. Die Arbeiten sollten körperfern mit ausgestrecktem Arm eine Belastung von einem Kilogramm nicht repetitiv übersteigen. Zu vermeiden sind auch Arbeiten mit Vibrationen oder stossenden Belastungen (Beurteilung vom 1. Oktober 2019 von Dr. med. E.________, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie, Kreisärztin, Suva Versicherungsmedizin, [Abschlussuntersuchung vom 30. September 2019 bezüglich der linken Schulterbeschwerden]). Das zumutbare Leistungsprofil ergänzte Dr. med. E.________ am 21. November 2020 aufgrund der Knieverletzung dahingehend, dass auf Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie auf repetitives Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verzichtet werden sollte. 
 
2.2. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen hier praxisgemäss (vgl. BGE 148 V 174 und SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1) anhand der statistischen Löhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen ist. Im Fokus steht allein die Frage, ob der vorinstanzlich gewährte 10%ige Abzug vom Tabellenlohn Bundesrecht verletzt.  
 
3.  
 
3.1. Das Invalideneinkommen ermittelte die Vorinstanz anhand der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Zentralwert, Total, Frauen. Abweichend von der Beschwerdeführerin stellte sie auf das Kompetenzniveau 1 und nicht auf das Kompetenzniveau 2 ab. Dies ergab - unter Umrechnung auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und indexiert auf das Jahr 2022 sowie in Bestätigung des durch die Beschwerdeführerin gewährten leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 48'813.-. Bei unangefochten gebliebenem Valideneinkommen von Fr. 67'734.- resultierte in Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein Invaliditätsgrad von 28 %.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe den 10%igen Abzug nur gewährt, weil sie das Kompetenzniveau 2 herangezogen habe. Werde das Kompetenzniveau 1 als einschlägig erachtet, sei ein leidensbedingter Abzug von 10 % keinesfalls gerechtfertigt.  
Der Vorinstanz sei eine Ermessensunterschreitung vorzuwerfen, indem sie den 10%igen Abzug bestätigt habe, obwohl sie diesen als nicht gerechtfertigt bzw. angemessen bezeichnet habe. Ihre Ermessensausübung sei von ungerechtfertigten, dem Zweck des leidensbedingten Abzugs zuwiderlaufenden Erwägungen geleitet worden. Das zumutbare Leistungsprofil biete ein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten. Anders als im Kompetenzniveau 2 komme beim tiefsten Anforderungsniveau dem Umstand, dass die versicherte Person nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten könne und hinsichtlich einer Verweisungstätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweise, keine relevante Bedeutung zu. Daher sei kein Abzug gerechtfertigt. Es seien nur Umstände zu berücksichtigen, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien. Solche würden hier nicht vorliegen. 
 
4.  
 
4.1. Mit einem Abzug vom anhand statistischer Lohndaten ermittelten Invalideneinkommen soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Es ist zu wiederholen, dass es eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage darstellt, ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).  
 
4.2.2. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 143 V 369 E. 5.4.1; Urteil 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).  
 
5.  
Was die Einstufung zu Kompetenzniveau 1 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass das Kompetenzniveau 1 der LSE 2020 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst. Im Kompetenzniveau 2 werden praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von Kompetenzniveau 2 praxisgemäss nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, beispielsweise Führungserfahrung, zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen (SVR 2023 UV Nr. 35 S. 12, 8C_456/2022 E. 5.3.1; SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteile 9C_728/2023 vom 4. März 2024 E. 4.2; 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E. 5.4.2; 8C_645/2022 vom 16. Februar 2023 E. 5; je mit Hinweisen). 
Mit Blick auf die Erwerbsbiografie bestehen keine Anhaltspunkte für derartige besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse der Beschwerdegegnerin, wobei sie zuletzt (ab August 2016) in einem 50%igen Pensum als Detailhandelsfachfrau im Radio- und Fernsehbereich (Elektronikfachgeschäft) Fr. 2'500.- verdiente. Mit dieser Einstufung im Kompetenzniveau 1 zeigt sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nunmehr einverstanden, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen. 
 
6.  
 
6.1. Die Höhe des (Leidens-) Abzugs von 10 % liegt im vorinstanzlichen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei die gesundheitlich bedingten Einschränkungen durch die Schulter- und Kniebeschwerden berücksichtigt, welche die Beschwerdeführerin selbst im Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 zur Begründung des von ihr in dieser Höhe vorgenommenen leidensbedingten Abzugs heranzog. Weitere, einen Abzug rechtfertigende persönliche und berufliche Merkmale (in concreto Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Alter; zu dessen Abzugsfähigkeit vgl. BGE 148 V 419 E. 8.3) hat die Vorinstanz beim gesamthaft zu schätzenden Abzug verneint (BGE 126 V 75; 135 V 297 E. 5.2).  
 
6.2. Weshalb leidensbedingte Einschränkungen im Sinne des vorliegenden Belastungsprofils bei einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss Kompetenzniveau 1 nicht ins Gewicht fallen sollen, bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 2 hingegen schon, ist nicht ersichtlich. Die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin ist insofern nicht stimmig, weshalb ihr nicht gefolgt werden kann (vgl. SVR 2023 Nr. 35 S. 121, 8C_456/2022 E. 5.4.4). Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer Ermessensausübung in Beachtung der abzugsfähigen Umstände zum gleichen Ergebnis gelangt wie die Beschwerdeführerin bzw. sie hat einen 10%igen Abzug angesichts der Gegebenheiten noch als angemessen taxiert. Indem sie die Ermessensausübung der Beschwerdeführerin als vertretbar angesehen hat, hat sie ihr eigenes Ermessen nicht unterschritten oder dieses anderweitig rechtsfehlerhaft ausgeübt. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz ist somit insgesamt nicht stichhaltig dargetan, auch wenn das Belastungsprofil bereits körperlich sehr leichte Tätigkeiten berücksichtigt und die Vorinstanz den 10%igen Abzug als grosszügig, jedoch innerhalb des Ermessensspielraums der Beschwerdeführerin liegend bezeichnet hat. Dieses Vorgehen führt, da nicht Bundesrecht verletzend, zu keiner letztinstanzlichen Korrektur. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.  
 
7.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla