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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_278/2024  
 
 
Urteil vom 26. September 2025  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Felten, 
Bundesrichterin Wohlhauser, 
Gerichtsschreiberin Fildir. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung; Wiedergutmachung; Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. November 2023 (SST.2023.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird vorgeworfen, sich u.a. des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht zu haben, indem sie während ihrer Anstellung bei der B.________ Services AG (B.________ AG) in ihrer Funktion als Objektmanagerin fiktive Arbeitsstunden ihrer Untergebenen C.________ erfasste und digital visierte. Ihr Vorgesetzter D.________ gab diese Stunden im Wissen darum, dass sie nicht geleistet wurden, frei. Die falschen Einträge veranlassten die B.________ AG dazu, C.________ zwischen September 2014 und Oktober 2018 irrtümlich zu hohe Löhne auszubezahlen. Einen Teil davon lieferte C.________ mehrheitlich A.________ und einmalig D.________ ab. A.________ verwendete das Geld namentlich dazu, Kreditraten zu begleichen. Die Bereicherung der Beteiligten belief sich auf insgesamt mindestens Fr. 38'376.--. 
 
B.  
Das Strafgericht Aarau sprach A.________ am 21. November 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. Es verwies A.________ für die Dauer von fünf Jahren des Landes. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. November 2023 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.--. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren und zusätzlich deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. Sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen; auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss aArt. 146 Abs. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Zusammengefasst bringt sie vor, die Vorinstanz habe das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu Unrecht bejaht. Entgegen ihrer Annahme sei entscheidend, wie hoch die deliktischen Einnahmen gewesen seien und in welchem Verhältnis sie zu ihrem ordentlichen Erwerbseinkommen gestanden hätten. Die Lehre verlange einen Anteil von mindestens einem Viertel; sie habe damals einen monatlichen Lohn von Fr. 5'500.-- erzielt, wobei ihr von den deliktischen Einnahmen nach Abzug des Betrags für ihren Vorgesetzten D.________ pro Monat maximal Fr. 200.-- verblieben seien. Von einem erheblichen oder entscheidenden Beitrag zur Deckung ihrer Lebensgestaltungskosten könne nicht ausgegangen werden.  
 
1.2. Demgegenüber bejaht die Vorinstanz das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit i.S.v. aArt. 146 Abs. 2 StGB. Die Taten hätten der Beschwerdeführerin dazu gedient, ihr legales Erwerbseinkommen aufzubessern, um neben den normalen Lebenshaltungskosten Leasingraten bezahlen und Privatkredite bedienen zu können. Es sei davon auszugehen, dass ihr Anteil an der Deliktssumme wesentlich zur Entlastung ihres damaligen Budgets beigetragen habe. Ihre soziale Gefährlichkeit offenbare sich in der hohen Deliktssumme, in ihren Beweggründen sowie in der Häufigkeit, Regelmässigkeit, Dauer, Planung und Raffinesse der deliktischen Tätigkeit.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.2. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 146 IV 231 E. 2.6.1 mit Hinweis). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 135 II 145 E. 8.2; Urteile 6B_398/2024 vom 22. Juli 2025 E. 2.3.1; 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.2; 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.7; 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.7; 6B_74/2025 vom 24. Juni 2025 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).  
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Die Kritik der Beschwerdeführerin erweist sich - zumindest teilweise - als begründet.  
Mit der Vorinstanz sprechen zwar die mehrfache, regelmässige Tatbegehung über einen langen Zeitraum, die Bereitschaft zu einer Vielzahl von Betrugshandlungen, der Wille zur nachhaltigen Verbesserung der finanziellen Situation sowie das erhebliche Mass an Planung und Raffinesse im Vorgehen durchaus für das Vorliegen von sozialer Gefährlichkeit im Sinne der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit (dazu E. 1.3.1). Ebenso ist richtig, dass die Relation der deliktischen Einnahmen zum ordentlichen Erwerbseinkommen für die Qualifikation irrelevant ist. Die im gewerbsmässigen Handeln liegende erhöhte soziale Gefährlichkeit ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei einem deliktischen Nebenerwerb gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1) und besteht gerade dann, wenn die Täterschaft, wie vorliegend - die Taten dienten der Beschwerdeführerin dazu, Leasingraten zahlen und Privatkredite bedienen zu können -, aufgrund der konkreten Lebensumstände geradezu auf weiteres Delinquieren angewiesen ist (Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht vorbringt, ist für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit durchaus von Relevanz, wie hoch ihre deliktischen und ordentlichen Einnahmen waren. Auch wenn die Rechtsprechung in Bezug auf den Deliktsbetrag oder bezüglich des Anteils der durch die Delikte erzielten Einnahmen am Gesamteinkommen keine Zahlen und Ziffern festlegt (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4c), kann nur so beurteilt werden, ob von einem namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung (dazu E. 1.3.1) auszugehen ist. Das angefochtene Urteil ist in dieser Hinsicht lückenhaft.  
So bringt die Beschwerdeführerin wie auch schon im Berufungsverfahren vor, zum Tatzeitpunkt monatlich rund Fr. 5'500.-- verdient zu haben. Die Vorinstanz selbst geht ebenfalls davon aus, dass sie damals bei der B.________ AG angestellt war und über ein legales Erwerbseinkommen verfügte. Dennoch mangelt es in ihrer Begründung an Feststellungen hierzu. Ebenso finden sich darin keine Informationen zu den damaligen Lebensgestaltungskosten der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Höhe der Leasing- und Kreditraten, deren Begleichung die deliktische Tätigkeit gemäss angefochtenem Urteil erleichtern sollte. Unklar bleibt auch die Höhe der von ihr tatsächlich erhaltenen Deliktssumme. Die Vorinstanz hält hierzu lediglich fest, die Täterschaft habe im Monat durchschnittlich Fr. 1'000.-- ertrogen, wobei die Beschwerdeführerin monatlich im Schnitt Fr. 770.-- hätte erhalten sollen. Inwiefern dies tatsächlich der Fall gewesen sei, lasse sich zwar nicht mehr rekonstruieren, sei aber auch nicht entscheidend. Dabei verweist sie auf das Urteil 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 1.3.3. Im Unterschied zu diesem Fall war die Beschwerdeführerin allerdings zum Tatzeitpunkt nicht arbeitslos. Zudem bringt sie vor Bundesgericht vor, nach Abzug des Betrags, den sie für den "Anteil" ihres Vorgesetzten D.________, etwa in Form von Leasingraten, geleistet habe, seien ihr pro Monat maximal Fr. 200.-- verblieben. Dass sie sich das geleaste Auto, dessen Finanzierung die deliktische Tätigkeit ermöglichen sollte, "zusammen" mit D.________ "leistete", ergibt sich auch aus dem angefochtenen Urteil. Was dies genau bedeutet, bleibt jedoch unklar. Ohne die besagten Feststellungen lässt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht überprüfen, ob das Budget der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz ausführt, wesentlich entlastet wurde; ob also mit den deliktischen Einnahmen ein namhafter Beitrag an ihre Lebensgestaltungskosten erzielt wurde. Damit lässt sich auch nicht beurteilen, ob die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit zu Recht bejaht und sich der Schuldspruch wegen aArt. 146 Abs. 2 StGB als rechtskonform erweist. Der Entscheid genügt in dieser Hinsicht den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist gemäss Art. 112 Abs. 3 BGG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Landesverweisung nicht eingegangen zu werden. 
 
2.  
 
2.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze Art. 53 StGB, indem sie nicht von einer Strafe absehe. Diese Frage lässt sich unabhängig vom Vorliegen von Gewerbsmässigkeit i.S.v. aArt. 146 Abs. 2 StGB beurteilen, da der Schuldspruch wegen Betrugs (und mehrfacher Urkundenfälschung) als solcher nicht angefochten wird.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafbefreiung nach aArt. 53 StGB zusammengefasst, das reaktionslose Hinnehmen von Betrugshandlungen und Falschbeurkundungen hätte einen erheblichen Vertrauensverlust der Bevölkerung in den Rechtsstaat zur Folge. Vorliegend verlange zudem der Aspekt der Tätergleichbehandlung nach einer Bestrafung der Beschwerdeführerin. Ohnehin sei an ihrer Einsicht zu zweifeln.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Art. 53 StGB statuierte in seiner bis zum 30. Juni 2019 und damit im Zeitpunkt der Tatbegehung anwendbaren Fassung (dazu Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen), dass die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung absieht, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, und darüber hinaus kumulativ die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering (lit. b) sind.  
Selbst wenn sich die Tatschwere im Rahmen von aArt. 53 lit. a StGB hält und volle Wiedergutmachung geleistet wurde, führt dies nicht zwingend zum Entfallen des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Zu beurteilen bleibt, ob die Verhängung einer Strafe unter spezial- oder generalpräventiven Gesichtspunkten noch notwendig erscheint (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; Urteile 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2; 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der öffentlichen Strafverfolgungsinteressen im konkreten Fall ist insbesondere auch nach den geschützten Rechtsgütern zu unterscheiden. Art. 53 StGB nimmt explizit Bezug auf die Wiedergutmachung des begangenen Unrechts. Worin dieses Unrecht liegt, definieren die einzelnen Tatbestände des Kern- und Nebenstrafrechts (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; Urteile 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.2; 6B_781/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3; 6B_91/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Bei Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen. Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3; Urteile 6B_394/2024 vom 7. April 2025 E. 4.1; 6B_1350/2023 vom 9. September 2024 E. 1.1; 6B_488/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Bei der Beurteilung, wie das öffentliche Strafverfolgungsinteresse zu gewichten ist, steht dem urteilenden Gericht, gleich wie bei der Bemessung des dem Täter zukommenden Verschuldens nach den Kriterien der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn das vorinstanzliche Gericht von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.3.3 mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit der B.________ AG aussergerichtlich geeinigt und ihr den vereinbarten Betrag von Fr. 16'000.-- geleistet hat. Inzwischen arbeitet die Beschwerdeführerin wieder für ein Mitglied der Geschäftsleitung, wobei dieses, anders als in der Beschwerdeschrift dargestellt, nicht mit der Geschädigten - der B.________ AG - gleichzusetzen ist.  
Unter altem Recht war die Wiedergutmachung bis zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (vgl. aArt. 53 lit. a StGB) und damit bis in den Bereich der mittleren Kriminalität hinein erlaubt (Urteil 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.4). Die Tatschwere im vorliegenden Fall bewegt sich in diesem Rahmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das öffentliche Interesses an der Strafverfolgung automatisch entfällt (dazu E. 2.3.1). Wie die Vorinstanz ausführt, veranlasste die Beschwerdeführerin ihre Arbeitgeberin mit der Buchung von fiktiven Arbeitsstunden während rund vier Jahren zu ungerechtfertigten Lohnauszahlungen in fünfstelliger Höhe. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, bei Straftaten dieser Art bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verfolgung und Bestrafung der Täterschaft. Betrugshandlungen und Falschbeurkundungen im arbeitsrechtlichen Kontext - gerade im Zusammenhang mit der Stundenerfassung - sind nicht leichtfertig hinzunehmen. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch darin, dass Urkundendelikte nicht nur private Interessen schützen, sondern in erster Linie die Allgemeinheit: das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 148 IV 170 E. 3.5.1 mit Hinweisen). Zwar wird in der Lehre, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, z.T. die Ansicht vertreten, wenn die Fälschung nur Mittel zum Zweck für das Vermögensdelikt darstelle, sei lediglich auf die Deckung des dem Einzelnen entstandenen Schadens abzustellen und das öffentliche Interesse zu vernachlässigen (RAINER ANGST/HANS MAURER, Das "Interesse der Öffentlichkeit" gemäss Art. 53 lit. b StGB - Versuch einer Konkretisierung (Teil 2), forumpoenale 2008, S. 374). Doch gefährden unrichtig beurkundete Arbeitsstunden nicht nur die Vermögensinteressen der Arbeitgeberin, sondern (indirekt) auch das Sozialversicherungssystem und damit öffentliche Interessen. Im Grundsatz beizupflichten ist der Vorinstanz sodann auch insoweit, als sie Überlegungen zur Tätergleichbehandlung in die Interessenabwägung miteinbeziehen will (vgl. BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Nicht entscheidend sein kann allerdings, dass die Mitbeschuldigten der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig verurteilt (C.________) bzw. mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten bestraft (D.________) wurden. Die Voraussetzungen von Art. 53 StGB sind für jeden Täter individuell zu beurteilen. Letztlich zweifelt die Vorinstanz an einer "nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue" der Beschwerdeführerin, was diese wiederum als irrelevant für die Beurteilung des öffentlichen Interesses wertet. 
 
Voraussetzung der Strafbefreiung nach aArt. 53 StGB war nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Täter die Normverletzung anerkennt und sich bemüht, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen (BGE 136 IV 41 E. 1.2.1; 135 IV 12 E. 3.5.3 mit Hinweisen). In seiner neueren Rechtsprechung verlangt das Bundesgericht, dass der Täter insbesondere die Rechtswidrigkeit oder zumindest die Inkorrektheit seiner Handlung anerkennt. Daran hält es auch unter neuem Recht fest (vgl. Urteile 6B_394/2024 vom 7. April 2025 E. 4.1; 6B_1350/2023 vom 9. September 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen; demgegenüber nehmen Stimmen aus der Literatur an, die neue Gesetzesformulierung gehe weniger weit als die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu aArt. 53 StGB, da nunmehr lediglich notwendig sei, dass der Täter den Sachverhalt eingestehe [CHRISTOPHER GETH/ALICE SAVARINO, Strafrecht jenseits der Strafe? Systematische Bemerkungen für eine restaurative Antwort auf Kriminalität, ZStrR 2024, S. 220; SONJA PFLAUM, Revision der Wiedergutmachungsnorm (Art. 53 StGB), AJP 2020, S. 426]; in diesem Sinne auch Parlamentarische Initiative "Modifizierung von Artikel 53 StGB", Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Mai 2018, Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Juli 2018, BBl 2018 4929 Ziff. 2). Der Täter kann zwar die Erfüllung bestimmter Tatbestandsmerkmale bestreiten (Urteil 6B_152/2007 vom 13. Mai 2008 E. 5.2.3). Beharrt er jedoch darauf, jegliches Fehlverhalten zu leugnen, ist davon auszugehen, dass er seinen Fehler weder anerkennt noch Verantwortung dafür übernimmt, womit das öffentliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Urteile 6B_394/2024 vom 7. April 2025 E. 4.1; 6B_1350/2023 vom 9. September 2024 E. 1.1; 6B_488/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin sei in sachverhaltlicher Hinsicht teilweise geständig gewesen, habe sich jedoch in erster Linie als Opfer von D.________ darzustellen versucht und bei sich selbst keine kriminelle Energie verortet. Auch im Berufungsverfahren habe sie noch einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Aus diesen für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) schliesst die Vorinstanz, das Verhalten der Beschwerdeführerin erwecke nicht den Anschein, als wolle sie die volle Verantwortung für ihre Straftaten übernehmen. Dass sie vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zum Schluss gelangt, das deliktische Verhalten der Beschwerdeführerin müsse nicht bloss mit einem Schuldspruch, sondern auch mit einer Strafe geahndet werden, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass das öffentliche Strafverfolgungsinteresse mit zunehmendem Zeitablauf seit der Tat abnimmt (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die nötigen zusätzlichen Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, um gestützt darauf eine neue rechtliche Würdigung der Gewerbsmässigkeit vorzunehmen und allfällige damit verbundene weitere Folgen zu regeln. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
3.2. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils; die Beurteilung in der Sache wird nicht präjudiziert. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann somit verzichtet werden (vgl. Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.2 mit Hinweis).  
 
3.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 6.3 mit Hinweis). Somit sind der Beschwerdeführerin im Umfang ihres Unterliegens Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen trägt sie keine Kosten und ist durch den Kanton Aargau für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2025 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fildir