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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_439/2025  
 
 
Urteil vom 26. September 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2021, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2025 (SB.2025.00083, SB.2025.00084). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte in der hier interessierenden Steuerperiode 2021 Wohnsitz im Kanton Zürich. In der Zwischenzeit hat er seine Ansässigkeit ins Ausland verlegt (U.________ [Schweden]). Gegen die Veranlagungsverfügungen des Steueramtes des Kantons Zürich (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Steuerperiode 2021 erhob der Steuerpflichtige Einsprache, auf welche die Veranlagungsbehörde mit Einspracheentscheiden vom 24. September 2024 nicht eintrat. Die Begründung ging dahin, dass die Einsprachefrist versäumt worden sei. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige mit Rechtsmitteln vom 4. März 2025 an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Dieses erliess seinen Entscheid am 25. April 2025, der am 6. Mai 2025 der Post CH AG übergeben wurde.  
 
1.2. Der Steuerpflichtige wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 18. Juni 2025 (von der PostNord AB in Schweden angebrachter Poststempel) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittel trat das Verwaltungsgericht am 14. Juli 2025 mit einzelrichterlicher Verfügung in den Verfahren SB.2025.00083 / SB.2025.00084 auf die Rechtsmittel nicht ein, was es folgendermassen begründete: Die Post CH AG habe dem Steuerpflichtigen am 9. Mai 2025 eine Abholungseinladung zukommen lassen. Der Steuerpflichtige habe das Schriftstück in der Folge am 21. Mai 2025 in Empfang genommen. In Anwendung der Praxis zur Zustellungsfiktion habe der Lauf der 30-tägigen Beschwerdefrist am 16. Mai 2025 eingesetzt, worauf die Frist am Montag, 16. Juni 2025, ausgelaufen sei. Mit der - ohnehin im Ausland aufgegebenen - Eingabe vom 18. Juni 2025 habe die Frist nicht gewahrt werden können. Das Steuerrekursgericht habe den Steuerpflichtigen, mit Blick auf dessen Wohnsitz im Ausland, ausdrücklich auf die Modalitäten zur Fristwahrung hingewiesen. Der Steuerpflichtige habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die eine Wiedereinsetzung in den früheren Stand erlaubten.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingaben vom 14. August 2025 (in englischer Sprache verfasst, eingelangt am 20. August 2025) bzw. vom 15. August 2025 (in deutscher Sprache, eingetroffen am 21. August 2025) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese materiell auf die Eingabe eintrete.  
 
1.4. Der Steuerpflichtige hat dem Bundesgericht, wie von ihm angefordert, ein inländisches Zustellungsdomizil bekanntgegeben.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinanderzusetzen (BGE 150 III 408 E. 2.4; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.3). Der Streitgegenstand bestimmt sich anhand des Dispositivs des angefochtenen Urteils und der seinerzeitigen Beschwerdeanträge (BGE 144 II 359 E. 4.3; 142 II 243 E. 2.1; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.3; siehe auch BGE 150 I 99 E. 1.3). Er kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1; Urteil 9C_41/2024 vom 26. März 2025 E. 2.2.3, zur Publ. vorgesehen). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb die Vorinstanz bundesrechtswidrig bzw. verfassungsrechtlich unhaltbar auf die Sache nicht eingetreten sei. Eine Auseinandersetzung, die sich lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, kann diesfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Denn eine solche Begründung ist von vornherein nicht sachbezogen (BGE 149 IV 205 E. 1.4).  
 
2.2. Die Vorinstanz ist auf die Sache nicht eingetreten. Sie begründet dies damit, dass der Steuerpflichtige (erst) mit Schriftsatz vom 18. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht gelangt sei, wenngleich die 30-tägige Beschwerdefrist - so wiederum die Sichtweise der Vorinstanz - am 16. Mai 2025 ausgelaufen sei. Wie es sich damit verhält, ist eine Frage aus dem Bereich des nicht harmonisierten, rein kantonalen (Verfahrens-) Rechts. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht führt (Art. 95 lit. a und b BGG; BGE 150 I 50 E. 3.2.7). Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 151 I 41 E. 3.4). Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich mit freier (uneingeschränkter) Kognition (BGE 150 I 154 E. 6.1.2), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).  
 
2.3. Der Steuerpflichtige stellt sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass er die Frist durchaus gewahrt habe. Auch die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Zustellung am 21. Mai 2025 erfolgt sei, also zum Zeitpunkt, in welchem er den Entscheid der Unterinstanz tatsächlich entgegengenommen habe. Entsprechend sei die Übergabe der Rechtsschrift an die PostNord AB in Schweden vom 18. Juni 2025 fristwahrend erfolgt. Der Steuerpflichtige stellt dadurch dem vorinstanzlichen Urteil lediglich seine eigene Sichtweise gegenüber, ohne klar und detailliert darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen. Insbesondere setzt er sich auch nicht mit der hier entscheidenden Frage auseinander, weshalb die Zustellfiktion (BGE 145 IV 252 E. 1.3.1; 143 III 15 E. 4.1; 141 II 429 E. 3) im vorliegenden Fall - anders als die bundesgerichtliche Praxis dies seit langer Zeit allgemein anerkennt - keine Anwendung finden sollte. Abgesehen davon bleibt die Kritik ohnehin im Appellatorischen verhaftet, was den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.  
 
2.4. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies hat durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Für diesen Fall ersucht der Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren sinngemäss um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung, wie er das Bundesgericht nach Zustellung der Kostenvorschussverfügung hat wissen lassen. Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten aussichtslosen Rechtsbegehren ist das Gesuch abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt umständehalber reduzierte Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Zürich ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. September 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher