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[AZA 0/2] 
1P.341/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
26. Oktober 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Aeschlimann, Ersatzrichter Seiler und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
--------- 
 
In Sachen 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Bahnhofstrasse 9, Postfach 43, Brig-Glis, 
 
gegen 
Genossenschaft zur Gesamtmelioration Ried-Mörel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die Ausführungskommission, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Carlen, Sonnenstrasse 4, Brig, Kantonale Rekurskommission für Bodenverbesserungen des Kantons Wallis, 
 
betreffend 
Gesamtmelioration Ried-Mörel, hat sich ergeben: 
 
A.- Der Vorstand der Genossenschaft für die Gesamtmelioration Ried-Mörel eröffnete mit Kreisschreiben vom 16. Februar 1996 die öffentliche Auflage betreffend Besitzstandstabelle mit Bonität des Altbestandes. K.________ erhob am 5. März 1996 Einsprache mit der Begründung, die angegebenen Masse der einzelnen Parzellen korrespondierten nicht mit seinen Unterlagen. Verschiedene Parzellen fehlten. Die Bonitierung stehe in einem irrealen Verhältnis zu gleichwertigen Grundstücken. Nach einer ersten Einspracheverhandlung reichte K.________ am 10. Juni 1996 eine detaillierte Aufstellung der Beanstandungen ein und erklärte sich bereit, die Einsprache bezüglich der nicht aufgeführten Punkte zurückzuziehen. 
Nach einer weiteren Einspracheverhandlung entschied die Schatzungskommission mit Entscheiden vom 19. August 1996, dass eine neue Bonitierung der Parzelle Nr. 12/1a aufgenommen (d.h. gemäss Einigungsprotokoll von 12 auf 30 Pte. angehoben) und die inzwischen stattgefundene Eigentumsübertragung der Parzelle 10/138 auf K.________ in der Besitzstandstabelle vorgenommen werde. Beide Entscheide erhielten den Vermerk, dass die Einsprache vom 5. März/10. Juni 1996 erledigt sei, sowie die Rechtsmittelbelehrung, dass innert 30 Tagen bei der Kantonalen Rekurskommission für Bodenverbesserungen des Kantons Wallis Beschwerde erhoben werden könne. Diese Entscheide wurden K.________ am 16. September 1996 zugestellt, samt einer bereinigten Besitzstandstabelle per 26. August 1996, in welcher die beiden genannten Änderungen enthalten waren. K.________ erhob dagegen keine Beschwerde. 
 
 
B.- Mit Schreiben vom 1. Mai 1998 wurde den Grundeigentümern Kenntnis von der bereinigten Besitzstandstabelle Altbestand sowie vom Neuzuteilungsentwurf gegeben. Das Schreiben enthielt folgende Ausführungen: 
 
"Zum Altbestand bzw. zur bereinigten Besitzstandstabelle 
möchten wir Ihnen mitteilen, dass die Bereinigung 
notwendig wurde, nachdem in der Zeit zwischen 
der öffentlichen Auflage des Altbestandes im 
Frühjahr 1996 und der Einführung der Grundbuchsperre 
im Mai 1997 noch Eigentumsübertragungen getätigt 
wurden. Des weiteren wurden im Rahmen der 
Wunschentgegennahme verschiedentlich Feststellungen 
gemacht, dass Parzellen im Altbestand falschen 
Eigentümern oder nicht zugeordnet waren. Aus diesem 
Grunde sahen wir uns veranlasst, die Besitzstandstabelle 
zu aktualisieren und sie Ihnen zur Information 
vorzulegen. Selbstverständlich werden wir 
Ihnen anlässlich der Auskunftserteilung zur Neuzuteilung 
auch für diesbezügliche Fragen im Zusammenhang 
mit dem Altbestand zur Verfügung stehen.. " 
 
Das beigelegte Kreisschreiben enthielt den Hinweis, dass Einsprachen zu den Auflageakten innert 30 Tagen einzureichen seien. 
 
K.________ erhob am 25. Mai 1998 Einsprache gegen den Altbestand und die Neuzuteilung. Auf Aufforderung hin ergänzte er mit Schreiben vom 30. Juli 1998 seine Einsprache, wobei er bezüglich der bereinigten Besitzstandstabelle (Altbestand) eine Anzahl Parzellen aufführte und dazu jeweils vermerkte "-Flächen", "+Flächen" oder "fehlt". Bezüglich des Neuzuteilungsentwurfs führte er zu verschiedenen Parzellen stichwortartig Punkte an. Schliesslich führte er unter der Überschrift "Fehlende Parzellen" acht Parzellennummern an. 
 
Mit Entscheid vom 16. April 1999 erwog die Ausführungskommission der Gesamtmelioration Ried-Mörel, der Altbestand habe Rechtskraft erhalten, da K.________ gegen den Entscheid vom 19. August 1996 keine Beschwerde erhoben habe. 
Die Einsprache vom 25. Mai/30. Juli 1998 nenne die notwendigen Rügen, Bemängelungen, Änderungsvorschläge und Rechtsverletzungen nicht. Demgemäss entschied die Ausführungskommission, die Einsprache sei unbegründet und es werde darauf nicht eingetreten. 
 
K.________ erhob dagegen am 27. Juli 1999 Beschwerde an die Kantonale Rekurskommission für Bodenverbesserungen. 
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 15. März 2000, zugestellt am 20. April 2000, ab. 
 
C.- Am 30. Mai 2000 erhob K.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Er rügte eine Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV
 
D.- Die Ausführungskommission der Genossenschaft zur Gesamtmelioration Ried-Mörel und die Kantonale Rekurskommission für Bodenverbesserungen beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
In dem vom Bundesgericht angeordneten zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien an ihren Anträgen fest. 
K.________ reichte am 12. Oktober 2000 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid ist zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG). Der Beschwerdeführer ist als an der Gesamtmelioration Beteiligter zur Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
b) Mit der staatsrechtlichen Beschwerde können grundsätzlich keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die nicht bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 
2. Aufl. , Bern 1994, S. 369 ff.). Sodann müssen die geltend gemachten Rügen sowie die wesentlichen Tatsachen in der Beschwerdeschrift enthalten sein (Art. 90 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise wird - wie im vorliegenden Fall - ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 93 Abs. 3 OG). Ein dritter Schriftenwechsel ist jedoch nicht vorgesehen. Die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2000 ist daher unbeachtlich. 
 
2.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm durch den Nichteintretensentscheid der Ausführungskommission vom 16. April 1999 verunmöglicht worden sei, die Besitzstandstabelle mit dem Altbestand anzufechten. 
 
a) Im Rahmen der Gesamtmelioration wurde die Besitzstandstabelle mit dem Altbestand öffentlich aufgelegt unter Ansetzung einer Einsprachefrist. Dieses Vorgehen, welches in der Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturen vom 2. Oktober 1996 (Art. 74) vorgesehen ist, hat zur Folge, dass in jeder Phase die nicht angefochtenen Festlegungen rechtskräftig werden. Es würde die Durchführung einer Melioration erheblich erschweren, wenn in jeder Phase sämtliche früher bereits festgelegten Grundlagen wieder in Frage gestellt werden könnten. Dies wird denn auch verfassungsrechtlich nicht verlangt (vgl. BGE 122 I 120 E. 4c S. 126 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass grundsätzlich der Altbestand im Rahmen des 1996 durchgeführten Verfahrens rechtskräftig festgelegt wurde. 
 
b) Die Rechtskraft der Besitzstandstabelle kann sich nur auf Festlegungen erstrecken, gegen welche eine Einsprache tatsächlich möglich war. Wird die Tabelle nachträglich geändert, so muss den betroffenen Eigentümern erneut die Möglichkeit geboten werden, die sie betreffenden Änderungen anzufechten. Im Schreiben vom 1. Mai 1998 an die Grundeigentümer hatte das beauftragte Ingenieurbüro ausgeführt, dass die Altbestand-Besitzstandstabelle inzwischen bereinigt worden sei, nachdem verschiedene Eigentumsübertragungen stattgefunden hatten und festgestellt worden war, dass Parzellen im Altbestand falschen Eigentümern oder nicht zugeordnet waren. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass diese Bereinigung auch Parzellen des Beschwerdeführers betrafen, so dass dieser einen Anspruch darauf hatte, sich dazu zu äussern. Insoweit konnte die Zustellung der bereinigten Altbestandstabelle nicht bloss zur Information erfolgen, sondern musste eine neue Anfechtungsmöglichkeit eröffnen. 
Hat jedoch ein Eigentümer nachträglich ein Grundstück erworben, dessen Grösse und Bonitierung im Rahmen der Bereinigung des Altbestandes rechtskräftig festgelegt worden war, so kann er diese Faktoren nicht erneut anfechten. Er übernimmt vielmehr von seinem Rechtsvorgänger die Parzelle mitsamt den sie betreffenden rechtskräftigen Festlegungen. 
 
c) Vorliegend hatte der Beschwerdeführer am 5. März 1996 eine generelle und kaum substanziierte Einsprache erhoben. 
Mit Schreiben vom 10. Juni 1996 konkretisierte er die Einsprache mit einer detaillierten Aufstellung der Beanstandungen und zog bezüglich der nicht aufgeführten Punkte die Einsprache ausdrücklich zurück. In Bezug auf diese nicht aufgeführten Punkte wurde die Besitzstandstabelle vom 12. Februar 1996 somit für den Beschwerdeführer rechtskräftig. 
Er kann nicht nachträglich das Fehlen, die Grösse oder die Bonitierung von Grundstücken anfechten, die in seiner Aufstellung vom 10. Juni 1996 nicht enthalten waren. Dasselbe gilt bezüglich der Festlegungen, die mit dem Entscheid der Schatzungskommission vom 19. August 1996 rechtskräftig erledigt wurden. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, anlässlich der Einigungssitzung vom 19. August 1996 hätten die Vertreter der Ausführungskommission erklärt, die Besitzstandstabelle werde neu überarbeitet. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nicht das Recht ableiten, beliebig in einem späteren Zeitpunkt den Altbestand noch anfechten zu können. Die Schatzungskommission stellte nämlich mit Schreiben vom 16. September 1996 gerade diese bereinigte Tabelle vom 26. August 1996 zu; allfällige Beanstandungen hätten damals mit Beschwerde gerügt werden müssen. Ein Anspruch, sich in der Einsprache gegen die Neuzuteilung vom 25. Mai/ 
 
30. Juli 1998 auch zum Altbestand noch zu äussern, bestand nur hinsichtlich der in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen, mit Ausnahme jedoch der Grösse und Bonitierung von Parzellen, die der Beschwerdeführer nachträglich mit einer rechtskräftigen Festlegung erworben hatte. Ein Anspruch auf materielle Behandlung des Altbestandes durch die Ausführungskommission bestand zudem nur hinsichtlich derjenigen Parzellen, die der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 25. Mai/30. Juli 1998 tatsächlich erwähnt hatte. Es ist bezüglich der einzelnen Parzellen zu prüfen, inwieweit diese Voraussetzungen zutreffen. 
 
d) Die folgenden Parzellen, deren Fehlen oder Fläche in der Einsprache vom 30. Juli 1998 beanstandet wurde, waren in der Einsprache vom 5. März bzw. in der Aufstellung vom 10. Juni 1996 nicht erwähnt worden: 9/91, 9/98, 9/100, 10/139, 11/103b, 11/104, 12/1 und 12/2. Diesbezüglich war somit eine Einsprache nicht erhoben bzw. zurückgezogen worden. Die Parzellen 11/93, 13/32, 13/34, 13/35, 13/51 und 16/125+129a waren vom Beschwerdeführer in seiner Aufstellung vom 10. Juni 1996 bezüglich der Fläche angefochten, aber mit dem nicht angefochtenen Entscheid vom 19. August 1996 rechtskräftig erledigt worden. Die Parzelle 16/123 war in der Tabelle vom 12. Februar 1996 nicht enthalten gewesen; der Beschwerdeführer hatte in seiner Aufstellung vom 10. Juni 1996 dazu die Beanstandung "Gebäudefläche" gemacht. In der bereinigten Tabelle vom 26. August 1996 fehlte die Parzelle nach wie vor, doch erhob der Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel. Bezüglich all der genannten Parzellen war somit der Altbestand im Jahre 1996 rechtskräftig festgelegt worden. 
 
 
Die Parzellen 11/11 und 17/116 hatte der Beschwerdeführer nach der ersten Auflage des Altbestandes von Dritten erworben. Er war deshalb nicht mehr befugt, deren Grösse und Bonitierung erneut in Frage zu stellen. Die Parzelle 10/138 war aufgrund der Einsprache vom 5. März/ 
10. Juni 1996 in der bereinigten Besitzstandstabelle vom 26. August 1996 auf den Beschwerdeführer übertragen worden, wobei auch die Grösse und die Bonitierung aufgeführt war. 
Diese Tabelle wurde dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid vom 19. August 1996 mitgeteilt. Diese Festlegung wurde mangels Anfechtung auch bezüglich der Parzellengrösse rechtskräftig und konnte vom Beschwerdeführer später nicht mehr angefochten werden. 
 
 
Bezüglich der Parzelle 11/46 hatte der Beschwerdeführer in der Einspracheergänzung vom 30. Juli 1998 aufgeführt, sie fehle. Das war offensichtlich falsch, da die Parzelle in der Besitzstandstabelle vom 1. Mai 1998 aufgeführt war. 
 
Die in der staatsrechtlichen Beschwerde weiter erwähnten Parzellen 11/10, 11/12, 11/94 und 11/96 wurden in der Einspracheergänzung vom 30. Juli 1998 nicht aufgeführt, so dass der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Ausführungskommission damit befasste. 
 
e) Insgesamt hat somit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 25. Mai/30. Juli 1998 ausschliesslich Punkte beanstandet, die früher bereits rechtskräftig entschieden worden waren. Er hatte deshalb keinen Anspruch auf erneute Beurteilung, so dass die Ausführungskommission in ihrem Entscheid vom 16. April 1999 mit Recht diesbezüglich auf die Einsprache nicht mehr eingetreten ist. 
 
3.- Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV), indem die Rekurskommission nicht auf seine konkreten Rügen betreffend Neuzuteilung eingegangen sei. 
 
a) Die aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht bedeutet nicht, dass im Entscheid der verfügenden Behörde alle Äusserungen und Überlegungen, die irgendwie im Zusammenhang mit dem Entscheid angestellt worden sind, wiedergegeben werden müssen. Die Begründung kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; dem Betroffenen soll die Möglichkeit gegeben werden, sich über die Tragweite eines Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 124 II 146 E. 2a; 123 I 31 E. 2c S. 34; 117 Ib 64 E. 4 S. 86). 
 
b) Es trifft zu, dass der Entscheid der Rekurskommission nur in allgemeiner Form auf die Argumente des Beschwerdeführers eingeht. Indessen geht aus den Akten hervor, dass die Ausführungskommission mit dem Beschwerdeführer wiederholt Gespräche bezüglich der einzelnen Punkte der Neuzuteilung geführt hatte. Dem Beschwerdeführer mussten somit die Überlegungen der Ausführungskommission genügend klar sein. Wenn die Rekurskommission ausführte, die Neuzuteilung sei sachgemäss, so machte sie sich damit offensichtlich die Argumentation der Ausführungskommission zu eigen, welche dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. Dieser hatte somit die Möglichkeit, in hinreichender Kenntnis der Gründe Rechtsmittel zu erheben. Die Begründungspflicht ist daher nicht verletzt. 
 
4.- Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat zudem der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonalen Rekurskommission für Bodenverbesserungen des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 26. Oktober 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: