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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_830/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 26. Oktober 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kehl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bauhandwerkerpfandrecht, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter). 
 
 
Nach Einsicht:  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde (bundesgerichtliches Verfahren 5A_830/2015) gegen den Entscheid vom 9. September 2015 des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 
 
 
in Erwägung:  
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG und Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG) und das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_830/2015 wird als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden sowie dem Grundbuchamt Trogen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann