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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_502/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Freiburg, 
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision; Wiedererwägung; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 2. Juni 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1974 geborene A.________ meldete sich am 11. November 1999 wegen der Folgen des Motorradunfalles vom 30. August 1999 (Luxationsfraktur der Brustwirbelkörper 9/10 mit sensomotorisch kompletter Paraplegie sub Th10; vgl. Bericht des Zentrums B.________ vom 3. September 1999) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit Verfügungen vom 30. Januar und 20. Februar 2004 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Freiburg ab 1. August 2000 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu. 
Das am 19. Januar 2012 von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren ergab, dass die Versicherte seit 1. Dezember 2009 bei der C.________ AG teilzeitlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt war. Mit Mitteilung vom 4. Mai 2012 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Aufgrund von Einwänden des obligatorischen Unfallversicherers zog die IV-Stelle die Mitteilung vom 4. Mai 2012 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren in Wiedererwägung und setzte die ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 24. Januar 2013 folgenden Monats gestützt auf einen neu ermittelten Invaliditätsgrad von 68 % auf eine Dreiviertelsrente herab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in dem am 4. Mai 2012 abgeschlossenen Revisionsverfahren bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades irrtümlich von einem unrichtigen Valideneinkommen ausgegangen. 
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg ab (Entscheid vom 2. Juni 2015). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
2.   
Die Parteien sind sich darin einig, dass die das von Amtes wegen eingeleitete Rentenrevisionsverfahren abschliessende Mitteilung vom 4. Mai 2012 hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) auf einer zweifellos unrichtigen Annahme desjenigen Erwerbseinkommens beruhte, das die Versicherte hätte erzielen können, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Daher durfte die IV-Stelle auf die genannte Revisionsmitteilung zurückkommen (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) und den Rentenanspruch ex nunc et pro futuro (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen neu beurteilen (BGE 141 V 9 vgl.1 S. 7 zuunterst f.). 
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin auch ohne die invalidisierenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 30. August 1999 (komplette Paraplegie sub Th10) beruflich in gleicher Weise weiterentwickelt hätte.  
 
3.1.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31 und 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 3 in fine mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Es steht unbestritten fest, dass die Versicherte nach der obligatorischen Schulzeit eine dreijährige Lehre zur kaufmännischen Angestellten abschloss und danach während eines Jahres in den USA weilte, wo sie eine High School besuchte. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz arbeitete sie während drei Jahren als Direktionssekretärin bei einem Versicherungsunternehmen, machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Italien und arbeitete anschliessend ab Mai 1997 bei der D.________ AG (ab 1. September 2000: E.________ AG sowie F.________ AG), wobei sie sich berufsbegleitend zur Eidg. Dipl. Marketingplanerin (Abschluss im Frühling 1998) ausbildete. Gemäss dem von der IV-Stelle eingeholten Fragebogen für Arbeitgebende der F.________ AG vom 21. Januar 2003 wurde die Versicherte ab September 2000 bis zum letzten Arbeitstag am 31. August 2003 zu ca. drei Stunden pro Tag an drei bis fünf Tagen pro Woche als Projektleiterin für Marketing und Kommunikation eingesetzt. Im Herbst 2003 nahm sie an der Universität ein Studium in Medien- und Kommunikationswissenschaften auf, das sie erfolgreich abschloss. Ab 1. Dezember 2009 war sie teilzeitlich als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der C.________ AG beschäftigt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 15. März 2013).  
 
3.2.2. Das kantonale Gericht hat erwogen, weder anlässlich des Gesprächs mit dem Inspektor des Schadenaussendienstes der Unfallversicherung (Bericht vom 24. November 1999) noch desjenigen mit dem Berufsberater der Invalidenversicherung (Bericht vom 17. August 2000) habe die Versicherte erwähnt, dass sie vor dem Unfall vom 30. August 1999 beabsichtigte, eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, um künftig als Marketingleiterin erwerbstätig sein zu können. Das im Verwaltungsverfahren aufgelegte Schreiben eines ehemaligen Geschäftsleitungsmitgliedes der E.________ AG vom 5. Dezember 2012 sei wenig aussagekräftig, zumal dieses erst nach der Verfügung der Unfallversicherung vom 22. November 2012 verfasst worden sei, mit welcher die Invalidenrente reduziert wurde; im Übrigen handle es sich dabei um eine blosse Bestätigung der angeblich erklärten Absicht, eine Weiterbildung aufnehmen zu wollen. In Bezug auf das Schreiben der F.________ AG vom 29. Mai 2002 erübrige sich jeglicher Kommentar, da die darin festgehaltene Lohnentwicklung als Valide bereits in dem im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren mit Urteil vom Dezember 2009 als nicht überwiegend wahrscheinlich betrachtet worden sei. Unter diesen Umständen könne aus der erfolgreichen Invalidenkarriere im neuen Tätigkeitsbereich nicht abgeleitet werden, die Versicherte hätte im angestammten Beruf ohne Invalidität eine vergleichbare Position erreicht. Insgesamt betrachtet müsse sich die Versicherte das revisionsweise neu festzusetzende und unbestrittene Invalideneinkommen anrechnen lassen, ohne dass deswegen zugleich der Validenlohn auf der Grundlage neuer Bemessungskriterien zu bestimmen sei.  
 
3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, welche hypothetischen Erwerbseinkommen in die Vergleichsrechnung nach Art. 16 ATSG einzusetzen sind, vom Bundesgericht frei, mithin ohne Bindung an die vorinstanzlichen Feststellungen zu prüfen. Dies gilt u.a. dann, wenn - wie vorliegend - streitig ist, ob das hypothetische Valideneinkommen gestützt auf das zuletzt vor dem invalidisierenden Unfall erzielte Salär oder aber aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu ermitteln ist (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a, Rz. 34, S. 322 mit Hinweisen).  
 
3.2.4. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Aus den Berichten des Schadenaussendienstes der Unfallversicherung vom 24. November 1999 und der Berufsberatung der IV-Stelle vom 17. August 2000 sowie den erwähnten Auskünften der F.________ AG vom 21. Januar 2003 ist entgegen den Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts zu schliessen, dass die Versicherte nach wie vor dem Unfall vom 30. August 1999 nicht nur als Eidg. Dipl. Marketingplanerin, sondern auch als Projektleiterin eingesetzt wurde. Dieser Umstand ist als deutliches Indiz dafür zu werten, dass die Versicherte, die im Übrigen vom Inspektor des Schadenaussendienstes der Unfallversicherung als sehr ehrgeizige junge Frau bezeichnet wurde, die teilweise ausgeübte Funktion als Marketingleiterin mit einer entsprechenden Ausbildung festigen wollte, um dadurch in der Lage zu sein, vom damaligen oder einem anderen Arbeitgeber künftig ein höheres Gehalt verlangen zu können. Anders kann die Aufnahme des im Herbst 2003 begonnen Studiums in Medien- und Kommunikationswissenschaften nicht betrachtet werden, zumal sich die Versicherte damit berufsspezifisch qualifizierte, welchen Aspekt die Vorinstanz verkannt hat. Denn Medienwissenschaftler übernehmen Aufgaben und Funktionen, in denen die Kommunikation, deren Grundlagen und Verbesserungsmöglichkeiten im Zentrum stehen: Kommunikation und Informationsaustausch unter Mitarbeitenden einer Firma oder Organisation, Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit, mit der Kundschaft usw. (vgl. http://www.berufsbera- tung.ch/dyn/6010.aspx?id_branch=285). Daher liegt es nahe, dass die Beschwerdeführerin von der C.________ AG im angestammten Tätigkeitsgebiet eingesetzt wird. Ob dem so ist, kann allerdings den Akten nicht entnommen werden, weshalb die Sache zur Klärung dieser Frage an die Verwaltung zurückzuweisen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der IV-Stelle werden als unterliegender Partei die Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
4.2. Sie hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 2. Juni 2015 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der E. 3.2.4 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach den vorzunehmenden Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder