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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_483/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
Taubenstrasse 16, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe an Luxemburg, Siegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 7. Juli 2016 nahm die Schweizerische Bundesanwaltschaft auf Ersuchen des Bezirksgerichts Luxemburg in der Wohnung von A.________ und am Sitz der B.________ AG Hausdurchsuchungen vor. Dabei stellte sie elektronische Daten, Unterlagen und Wertgegenstände sicher. 
A.________ und die B.________ AG verlangten die Siegelung der sichergestellten Gegenstände. 
Die Bundesanwaltschaft lehnte die Siegelung ab. 
Auf die von A.________ und der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 5. Oktober 2016 wegen Verspätung nicht ein. 
A.________ und die B.________ AG führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. 
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. 
 
2.   
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, muss der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 BGG ausführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Die Beschwerdeführer legen nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. 
Da dies offensichtlich ist, ist der Präsident der Abteilung als Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG). 
 
3.   
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri