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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_788/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Hinderung einer Amtshandlung usw.; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 13. April 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Personenwagen von X.________ war am 19. April 2014 um 21.00 Uhr in A.________ so auf der Fahrbahn parkiert, dass sich eine Polizeipatrouille veranlasst sah, eine Ordnungsbusse auszustellen. Während diesem Vorgang kam X.________ zu ihrem Fahrzeug zurück und gab sich als Halterin zu erkennen. Beim Gespräch nahmen die Polizisten einen Alkoholgeruch in ihrem Atem wahr. X.________ weigerte sich, den daraufhin angeordneten Atemalkoholtest durchzuführen. Sie versuchte, sich aus der Kontrolle zu entfernen und leistete aktiv Gegenwehr. Aufgrund dessen wurde X.________ von der Polizei zu Boden geführt und in Handschellen gelegt. Weil der Atemalkoholtest einen Wert von 0.96 Promille ergab, wurde eine Blutentnahme im Kantonsspital Luzern veranlasst. Deren Auswertung ergab eine relevante minimale Blutalkoholkonzentration von 1.38 Promille. 
Mit Strafbefehl vom 3. Februar 2015 wurde X.________ des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, der Hinderung einer Amtshandlung und des Parkierens auf der Fahrbahn näher als fünf Meter vor einem Fussgängerstreifen, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 250.-- sowie einer Busse von Fr. 3'200.-- verurteilt. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
 
B.  
Am 12. November 2015 sprach das Bezirksgericht Kriens X.________ im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tasgessätzen zu Fr. 300.-- sowie einer Busse von Fr. 3'200.--. 
 
C.  
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 13. April 2016 das erstinstanzliche Urteil. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Sie sei freizusprechen. Eventualiter sei das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung verschiedentlich als willkürlich. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2; 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 I 229 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Polizisten B.________ und C.________ hätten ausgesagt, sie seien gerade dabei gewesen, eine Ordnungsbusse auszustellen, als die Beschwerdeführerin hinzugekommen sei. Beide hätten die Äusserungen der Beschwerdeführerin am Tatort so verstanden, dass sie das Fahrzeug soeben (selber) dort abgestellt habe und es sogleich wegfahren werde. Es sei schlechterdings unverständlich, dass die Beschwerdeführerin, die als Anwältin tätig sei und bereits ein Verfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand hinter sich habe, nicht spätestens nach der Anordnung des Atemalkoholtests mit aller Klarheit zum Ausdruck gebracht habe, nicht sie, sondern ihr Vater sei gefahren. Es sei offensichtlich, dass eine beschuldigte Person, die gar nicht gefahren sei, als Erstes und mit aller Bestimmtheit genau dies vorbringen würde. Hätte die Beschwerdeführerin bereits dann gesagt, dass ihr Vater gefahren sei, hätte sich der Alkoholtest erübrigt. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin versucht, sich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Dieses Verhalten deute darauf hin, dass die Aussagen, wonach ihr Vater das Fahrzeug gelenkt habe, nachträglich abgesprochen worden seien und nicht den Tatsachen entsprächen. Diese Schlussfolgerung werde auch durch die Aussagen des Polizisten D.________ gestützt. Nachdem die Beschwerdeführerin eingeholt und zu Boden geführt worden sei, sei Verstärkung eingetroffen. Die Beschwerdeführerin sei auf eine Bank gesetzt worden. Während dieser Phase sei sie vom neu hinzugekommenen Polizisten D.________ betreut worden. Auch diesem gegenüber habe sie gesagt, sie habe nur kurz das Auto parkiert, um die Hunde bei den Eltern abzuholen. Jedenfalls habe auch D.________ die Beschwerdeführerin so verstanden, dass sie das Fahrzeug gelenkt hatte. Schliesslich habe sich selbst die Mutter der Beschwerdeführerin, welche durch den Lärm auf das Geschehen aufmerksam geworden sei, noch während der Kontrolle gegenüber den Polizisten dahingehend geäussert, dass sie den Alkoholkonsum ihrer Tochter als Grund für die Kontrolle vermute.  
 
1.3. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der einvernommenen Personen, teilweise unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, zutreffend wieder. Sie würdigt diese in vertretbarer Weise und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Gestützt auf die Aussagen der Polizisten durfte die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ort angegeben hatte, das Fahrzeug zuvor selber gelenkt zu haben. Weiter ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin sowie des Geschehensablaufs am Tatort deren nachträgliches Vorbringen, ihr Vater sei gefahren, als Schutzbehauptung qualifiziert.  
 
1.4. Im bundesgerichtlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin wiederum vor, nicht selber gefahren, sondern von ihrem Vater chauffiert worden zu sein. Sie legt dar, wie sich der Vorfall ihrer Ansicht nach abgespielt hat und wie sie, respektive ihre Eltern, den Tag bis zum Vorfall verbracht hatten. Weiter macht sie Ausführungen zum Verhältnis zu ihren Eltern. Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Aussagewürdigung im angefochtenen Urteil. Ihre Aussagen gegenüber den Polizisten würden falsch interpretiert und es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auf die eindeutigen, klaren und glaubhaften Aussagen ihrer Eltern abgestellt habe.  
Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die vorinstanzlichen Erwägungen überhaupt Bezug nimmt, beschränkt sie sich über weite Strecken darauf, ihre eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. Für den Nachweis der willkürlichen Beweiswürdigung genügt es nicht, einzelne Beweismittel anzuführen, die aus Sicht der Beschwerdeführerin anders als im angefochtenen Entscheid zu würdigen wären, und zum Beweisergebnis frei zu plädieren. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), sind sie unbegründet. Zunächst verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie bezüglich der Aussagen des Vaters der Beschwerdeführerin hervorhebt, dass dessen Einvernahme erst einen Monat nach dem Vorfall stattfand, während der Zeitfaktor bei den Einvernahmen der Polizisten nicht berücksichtigt wird. Der erwähnte Umstand dient der Untermauerung der vorinstanzlichen Erwägung, wonach es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie ihres Vaters um nachträglich abgesprochene Schutzbehauptungen handelt. Die Hervorhebung des zeitlichen Aspekts ist damit nachvollziehbar. Hingegen kann allein aus der Tatsache, dass die Einvernahmen der Polizisten erst einige Monate nach dem Vorfall stattfanden, nicht abgeleitet werden, dass deren Aussagen falsch sind. Daran ändert auch nichts, dass einer der Polizisten angab, vor der Einvernahme den Polizeirapport nochmals konsultiert zu haben. Schliesslich liegen keine konkreten Anzeichen vor, welche auf eine Absprache zwischen den Polizisten hindeuten würden. Allein der Umstand, dass diese inhaltlich übereinstimmende Aussagen machten, lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Polizist B.________ habe zunächst die Aussage verweigert, ist nicht ersichtlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten könnte. Wie sich aus den Akten eindeutig ergibt, verweigerte B.________ am 15. Januar 2015 nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten die Aussage, da nicht klar war, ob er als Zeuge oder als Auskunftsperson einvernommen werden soll. Aus der Aussageverweigerung können keine Schlüsse bezüglich des Inhalts seiner späteren Aussagen respektive deren Richtigkeit gezogen werden. 
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gegenüber den Polizisten nie angegeben, selber gefahren zu sein. Genauso gut könne es sein, dass ihre Äusserungen falsch interpretiert würden und sie gesagt habe,  sie hätten das Fahrzeug soeben abgestellt. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Mit ihrer Kritik legt die Beschwerdeführerin lediglich dar, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen sind. Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Der Einwand ist auch in der Sache unbegründet. Der Behauptung der Beschwerdeführerin stehen die Aussagen mehrerer Polizisten gegenüber, welche ihre Äusserungen allesamt gleich verstanden hatten. Die Polizisten sagten klar und übereinstimmend aus, sie seien aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin davon überzeugt gewesen, dass diese das Fahrzeug gelenkt hatte. Die Beschwerdeführerin habe während der gesamten Kontrolle nie behauptet, jemand anderes sei gefahren. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Aussagewürdigung respektive die daraus gezogenen Schlussfolgerungen willkürlich sein sollten.  
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe grundlos verschiedene wesentliche Beweismittel ausser Acht gelassen und verstosse damit gegen den von ihr selber erwähnten Grundsatz, wonach sämtliche sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen seien. Die Vorinstanz bezeichne in E. 3.3.2 verschiedene erstinstanzliche Erwägungen als nicht relevant und beziehe diese in der Folge in die Beweiswürdigung nicht mit ein. Die Erwägungen seien von Bedeutung, da damit aufgezeigt werden könne, dass sie ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern pflege und das Steuer nach Alkoholkonsum konsequent dem Vater überlasse. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz gewisse erstinstanzliche Erwägungen überhaupt nicht berücksichtigt. Vielmehr gelangt sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, diese seien nicht ausschlaggebend, was ohne Weiteres zulässig ist. Inhaltlich geht es in den erwähnten erstinstanzlichen Erwägungen darum, wie der Vater der Beschwerdeführerin seine Heimfahrt von E.________ nach A.________ organisiert hätte und um Ausführungen zur Fütterung der Hunde. Inwiefern sich daraus für den konkreten Fall etwas ableiten liesse, ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch aus dem guten Verhältnis zu ihren Eltern nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin an besagtem Tag kein Fahrzeug gelenkt hat. 
 
1.5. Hinsichtlich des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung macht die Beschwerdeführerin geltend, die Polizei hätte zunächst den Fahrzeuglenker ermitteln müssen. Sie sei allerdings nie danach gefragt worden, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Die Polizisten hätten daher nicht innerhalb ihrer Amtsbefugnisse gehandelt.  
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war es die Beschwerdeführerin, welche gegenüber den anwesenden Polizisten angab, das Auto abgestellt zu haben und es sogleich wegfahren zu wollen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Identität des Fahrers sei nicht ermittelt worden, geht damit fehl. 
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär