Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_664/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Egg, 
vertreten durch die Sozialbehörde, 
Forchstrasse 145, 8132 Egg b. Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. September 2016. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. September 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 2016, 
in die verschiedenen weiteren Eingaben von A.________, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Rechtsmittelfrist nach Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44-48 BGG am 17. Oktober 2016 abgelaufen ist, 
dass die von der Beschwerdeführerin innert dieser Frist der Post übergebenen Eingaben - wie übrigens auch das hernach Eingereichte - zahlreiche Ungebührlichkeiten enthalten, 
dass die Beschwerdeführerin es unterlässt, in sachlicher Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur vorliegend allein Streitgegenstand bildenden Frage, ob der Bezirksrat auf ihre Eingabe vom 15. Juni 2016 hätte eintreten müssen, einzugehen und dabei auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht bei seinen Ausführungen dazu gegen verfassungsmässige Rechte oder andere gemäss Art. 95 f. BGG vor Bundesgericht rügbare Rechte verstossen haben könnte, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten in Ablehnung des Kostenbefreiungsgesuchs (Art. 64 Abs. 1 letzter Satz BGG) gemäss Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Urteil 8C_547/2016 vom 28. September 2016, letzte Erwägung), 
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit und jener von 8C_547/2016 ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Uster schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Oktober 2016 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel