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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_168/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, 
nebenamtlicher Bundesrichter Benz, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Eidgenössische Steuerverwaltung, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. A.D.________, 
2. B.D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Sieber, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer. 
 
Gegenstand 
direkte Bundessteuer 2011; Transponierung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 15. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.D.________ ist Alleinaktionär der E.________ AG mit Sitz in U.________/SZ. Sein Vater C.D.________ war Inhaber von 100 % der Aktien der F.________ AG, ebenfalls mit Sitz in U.________/SZ, deren Aktienkapital aus 5'000 voll liberierten Aktien à Fr. 500.-- besteht. 
Am 1. Januar 2011 verkaufte C.D.________ 2'500 Aktien (50 % des Aktienkapitals) der F.________ AG zum Preis von Fr. 3'100'000.-- an die E.________ AG. Der Kaufpreis wurde als unverzinsliches Darlehen von C.D.________ gegenüber der E.________ AG stehengelassen. Mit Schenkungsvertrag vom 20. Dezember 2011 trat C.D.________ von seinem Darlehensguthaben gegenüber der E.________ AG per 31. Dezember 2011 den Teilbetrag von Fr. 1'550'000.-- an seinen Sohn A.D.________ ab. 
Mit Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2014 besteuerte die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die Eheleute A.D.________ und B.D.________ für das Steuerjahr 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 725'000.--, einschliesslich Einkünften von Fr. 555'000.-- aus Transponierung (infolge Teilbesteuerung 60 % von Fr. 925'000.--, entsprechend der Differenz zwischen dem geschenkten Darlehensbetrag von Fr. 1'550'000.-- und dem anteiligen Nennwert der Aktien von Fr. 625'000.--). 
 
B.  
Mit Einspracheentscheid vom 26. August 2015 kam die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz auf die Transponierung zurück, hiess eine Einsprache von A.D.________ und B.D.________ gut und veranlagte die Eheleute für das Steuerjahr 2011 neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 170'000.--. 
Hiergegen beschwerte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 führt die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Eheleute A.D.________ und B.D.________ mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 725'000.-- (einschliesslich Einkünfte aus Transponierung von Fr. 555'000.--) zu veranlagen. 
A.D.________ und B.D.________, die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz sowie sinngemäss auch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
Mit Eingabe vom 28. April 2017 nimmt die Beschwerdeführerin zum Vernehmlassungsergebnis Stellung. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 wurde diese Stellungnahme den Steuerpflichtigen zugestellt. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere (fakultative) Eingabe der Beschwerdegegner. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts betreffend die direkte Bundessteuer. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Die ESTV ist gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146 DBG bzw. mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 12 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement vom 17. Februar 2010 (OV-EFD; SR 172.215.1) zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Steuerbar sind nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt auch der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 % am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG; sog. Transponierung).  
 
2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn (1.) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives Element), (2.) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und (3.) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den Steuerbehörden hingenommen würde (sog. effektives Element; zur detaillierten Anwendung dieser Kriterien vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 243 ff. mit Hinweisen).  
Eine Steuerumgehung liegt indes nicht bereits dann vor, wenn von mehreren zivilrechtlichen Lösungen nicht diejenige gewählt wird, die die höchsten Steuerfolgen zeitigt. Vielmehr fällt eine Steuerumgehung nur in jenen ganz ausserordentlichen Situationen in Betracht, wenn eine Rechtsgestaltung (objektives Element) vorliegt, die - abgesehen von den steuerlichen Aspekten - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1 S. 244; Urteile 2C_966/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.2; 2C_146/2010 vom 15. August 2012 E. 4.1.4; 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 6.1). 
 
2.3. Mit der gesetzlichen Normierung der Transponierung wollte der Bundesrat die Berechenbarkeit des Steuersystems verbessern (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen [Unternehmenssteuerreformgesetz II], BBl 2005 4865). Der Tatbestand der Transponierung inklusive der Frage der Erbenholding (vgl. Urteil 2A.331/2003 vom 11. Juni 2004) sei auf gesetzlicher Ebene abschliessend zu umschreiben. Für aussergesetzliche Besteuerungstatbestände bleibe kein Raum (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4775 f.). Der Bundesrat schlug vor, die Transponierung gesetzlich so zu regeln, dass die im Bereich des beweglichen Vermögens seit langem vermisste Rechtssicherheit zur Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag hergestellt werde (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4804).  
Die Beschränkung der Besteuerung auf Missbräuche wurde namentlich mit dem objektivierten Quoten-Kriterium von 50 % der Aktien der übernehmenden Gesellschaft erreicht, dem in den parlamentarischen Beratungen das Erfordernis von 5% der Aktien der übertragenen Gesellschaft hinzugefügt wurde. Indem der Gesetzgeber den Tatbestand der Transponierung umrissen und dabei die genannten Mindestschwellen eingeführt hat, bleiben mögliche Umgehungstatbestände indes nicht von vornherein ausgeschlossen. Mit einer Gesetzesnorm wird der Gehalt eines Steuertatbestandes zwar konkretisiert, ohne dass damit aber alle denkbaren Fälle einer Steuerumgehung abgedeckt werden. Nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle können Sachverhalte weiterhin zu Steuerfolgen führen, wenn die Voraussetzungen einer Steuerumgehung erfüllt sind (vgl. FABIAN BAUMER, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, Rz. 120 zu § 29a StG/AG). 
Einen ausdrücklichen Vorbehalt zwecks Vermeidung von Umgehungsgeschäften (vgl. BAUMER, a.a.O., Rz. 121 zu § 29a) statuiert Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG letzter Teilsatz für ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Beteiligter: Als Transponierung "gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen". Der Umgehungsvorbehalt ermöglicht, Veräusserer zu besteuern, die gemeinsam Beteiligungsrechte veräussern und dabei zusammen die Mindestgrenzen von 50 % an der übernehmenden bzw. von 5 % an der übernommenen Gesellschaft erreichen. Die Botschaft nennt dafür den Fall, wo mehrere Personen Beteiligungsrechte gemeinsam übertragen und nach der Übertragung gemeinsam zu mindestens 50 % am Grund- oder Stammkapital der erwerbenden Gesellschaft beteiligt sind (BBl 2005 4807). 
 
2.4. Verkauft der Anteilseigner seine Beteiligung an eine nicht von ihm beherrschte Gesellschaft und überträgt er dem beherrschenden Anteilsinhaber im Anschluss daran sein Verkäuferdarlehen, resultiert dasselbe, wie wenn dem beherrschenden Anteilsinhaber die Beteiligung übertragen worden wäre und er diese anschliessend an die von ihm beherrschte Gesellschaft verkauft hätte. Aus diesem Grund wird in der Lehre vertreten, dass in dieser Konstellation im Ergebnis eine Transponierungssituation vorliege, die unter dem Aspekt der Steuerumgehung zu würdigen sei (vgl. MARKUS REICH / ANDREAS HELBING / FABIAN DUSS, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Rz. 103 zu Art. 20a DBG; CHRISTOPH LEUCH / DANIEL STRAHM, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 1, 2. Aufl. 2014, Rz. 46 zu Art. 24a).  
 
3.  
 
3.1. Wie bereits ausgeführt, veräusserte C.D.________ am 1. Januar 2011 50 % seiner Beteiligung an der F.________ AG an die vom Beschwerdegegner 1 zu 100 % beherrschte E.________ AG und trat diesem anschliessend die Hälfte der Verkäuferforderung - die somit auf einen Anteil von 25% an der Beteiligung entfällt - per 31. Dezember 2011 schenkungsweise ab.  
Unstreitig ist, dass die Mindestquoren von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG insofern erfüllt sind, als der Beschwerdegegner 1 mindestens 50 % der E.________ AG besitzt und er bzw. die von ihm beherrschte E.________ AG im Ergebnis auch mehr als 5 % der eingebrachten Aktien der F.________ AG hält. Nicht einig sind sich die Beteiligten hingegen, ob Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG die gewählte Vorgehensweise erfasst. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin will Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG ergebnisorientiert aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auslegen: Nehme man eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung aller erfolgten Transaktionen vor, so sei ersichtlich, dass gerade durch die kurz nach der Übertragung der Aktien erfolgte Schenkung des zuvor eingeräumten Darlehensguthabens vom Vater auf den Sohn erreicht werden sollte, dass der Beschwerdegegner 1 die Beteiligung an der F.________ AG zum Verkehrswert in die E.________ AG einbringen konnte. Im Endeffekt sei die latente Steuerlast auf dem Beteiligungsübertrag aufgehoben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei daher - nach teleologischer Auslegung - der vorliegende Fall unter Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG zu subsumieren.  
Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wird eine Kaufpreisforderung abgetreten, gehen mit der Forderung zwar die Vorzugs- und Nebenrechte des Abtretenden auf den Erwerber der Forderung über (Art. 170 OR), der dadurch aber nicht nachträglich zum Veräusser mutiert. Weil Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG lediglich den Veräusserer selbst - und nicht generell auch dessen Rechtsnachfolger - erfasst, kann nur tatbestandsmässig sein, wenn der Veräusserer selbst die Beteiligung in eine von ihm beherrschte Gesellschaft einbringt. Der Erwerb einer Kaufpreisforderung gegenüber der selbst beherrschten Gesellschaft wird von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG hingegen gerade nicht abgedeckt. Anders als zum Beispiel bei der Ersatzbeschaffungsnorm (Art. 30 Abs. 1 DBG), die tatbestandsmässig einen Ersatz von Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens verlangt, ohne die zeitliche Abfolge zwischen dem Ausscheiden des ersetzten Gegenstandes aus dem Unternehmen und dem Erwerb des Ersatzgegenstands vorzuschreiben, kann der Tatbestand von Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG nur erfüllt sein, wenn der Veräusserer selbst mit der Veräusserung den Transponierungstatbestand herbeiführt. 
Dem Postulat der Beschwerdeführerin, Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG zwecks Vermeidung von Umgehungsmöglichkeiten ergebnisorientiert auszulegen und den vorliegenden Sachverhalt darunter zu subsumieren, liegt letztlich ein Missverständnis über die Auswirkungen einer Steuerumgehung zugrunde. Liegt tatsächlich eine Steuerumgehung vor, so ist  im konkreten Einzelfall der Besteuerung jene Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (Urteile 2C_966/2015 vom 18. Juli 2016 E. 4.4; 2C_77/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2). Die Möglichkeit, dass eine Norm umgangen werden kann oder in einem konkreten Einzelfall tatsächlich umgangen worden ist, führt nicht zu einer angepassten Interpretation der Rechtsnorm in dem Sinne, dass mit ihr auch bereits im Voraus die allfällige Umgehung der Norm erfasst würde.  
 
4.  
Zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Einzelfall eine Steuerumgehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. 
 
4.1. Die Beschwerdegegner bringen vor, dass der Beteiligungskauf durch private Käufer mittels einer Akquisitionsgesellschaft in der Praxis den Regelfall bilde und somit weder unüblich noch absonderlich sei. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Steuerumgehung entbehre jedwelcher Grundlage.  
Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegner selbst ausführen, macht der  Kaufeiner Beteiligung mittels Akquisitionsgesellschaft durchaus Sinn. Dadurch wird nämlich die Finanzierung des Kaufpreises erleichtert: Die künftigen Gewinne der übernommenen Gesellschaft können dank des Holdingprivilegs (Art. 28 Abs. 2 StHG) bzw. des Beteiligungsabzuges (Art. 69 DBG) ohne steuerliche Belastung an die übernehmende Gesellschaft ausgeschüttet und von dieser zur Amortisierung und Verzinsung des Verkäuferdarlehens eingesetzt werden. Bei einem direkten Kauf der Beteiligungsrechte im Privatvermögen muss der Käufer hingegen die Gewinne aus der übernommenen Gesellschaft zuerst ausschütten und damit selbst versteuern, bevor er sie zur Kaufpreistilgung einsetzen kann.  
Vorliegend besteht jedoch eine Besonderheit darin, dass C.D.________ seinen Sohn A.D.________  beschenken wollte. Anstatt dass er dies in direkter Weise (durch die Schenkung der Aktien) tut und der beschenkte Sohn  anschliessend nach seinen Vorstellungen umstrukturiert, fand hier eine Umkehrung der Reihenfolge statt, indem zuerst ein Verkauf an die vom Sohn beherrschte Gesellschaft und anschliessend die Abtretung des Verkäuferdarlehens erfolgte. Hierdurch wurde ein Dreiparteienverhältnis geschaffen, welches ein aktives und abgestimmtes Zusammenwirken der Akteure (Vater, E.________ AG, Sohn) voraussetzt. Dabei wurden zwei an sich unabhängige Vorgänge in ungewöhnlicher Weise miteinander verquickt, nämlich die Schenkung des Vaters an den Sohn einerseits und die Umstrukturierung bzw. das Einbringen der Aktien durch den beschenkten Sohn in die E.________ AG andererseits. Diese Vorgehensweise ergibt nur Sinn, wenn das Zusammenwirken der drei beteiligten Parteien darauf abzielt, dem Beschenkten steuerliche Vorteile zu verschaffen, ansonsten würde das hier zu beurteilende Vorgehen kaum gewählt. Die (legitimen) Überlegungen des Beschenkten, wie er die erhaltene Beteiligung steueroptimiert strukturieren will, fallen nämlich ausschliesslich in dessen Sphäre; für den Schenker ist es in der Regel von untergeordneter Bedeutung, was der Beschenkte mit der Schenkung unternimmt.  
Hinzu kommt, dass C.D.________ die 2'500 Aktien der F.________ AG ohne jegliche Sicherheiten an die E.________ AG verkauft hat und den Kaufpreis als Darlehensforderung stehen liess. Auch eine Verzinsung oder eine Amortisation des Darlehens wurde weder geleistet noch vereinbart. Eine solche Vorgehensweise hält einem Drittvergleich nicht stand: Hätte C.D.________ einem Dritten Aktien in dieser Grössenordnung verkauft und im Gegenzug lediglich eine Darlehensforderung erhalten, so hätte er zweifelsohne eine entsprechende Sicherheit und regelmässige Zinszahlungen verlangt. Die Zeitabläufe im vorliegenden Fall bestätigen denn auch den Eindruck, dass C.D.________  von Anfang an keine Zuflüsse aus den veräusserten Aktien erwartete. Dies bedeutet, dass das Darlehensverhältnis betreffend die Person des Rückzahlungsempfängers simuliert war: Gewollt war vielmehr von Beginn weg eine Begünstigung des Sohnes A.D.________ (vgl. E. 4.2.1 hiernach).  
In Anbetracht der obigen Umstände erscheint das gewählte Vorgehen insgesamt als absonderlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen völlig unangemessen. Das objektive Element der Steuerumgehung ist somit zu bejahen. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Was die Absicht der Steuerumgehung betrifft, machen die Beschwerdegegner geltend, die Vorinstanz habe für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht verbindlich festgestellt, dass der Aktienverkauf und die spätere schenkungsweise Abtretung der Darlehensforderung nicht zusammen geplant worden seien.  
Das trifft so nicht zu. Zum einen hat die Vorinstanz lediglich erwogen, dass es aufgrund der Umstände nicht als einwandfrei erwiesen gelten könne, dass im Zeitpunkt des Verkaufs bereits die (spätere) Schenkung bzw. die lebzeitige Zuwendung der Hälfte des Verkäuferdarlehens an den Sohn geplant gewesen sei bzw. dass diese Handlungen auf ein und denselben Willensentschluss zurückgehen. Zum anderen überzeugt diese Schlussfolgerung nicht: Die schenkungsweise Abtretung des Verkäuferdarlehens am 20. Dezember 2011 per 31. Dezember 2011 erfolgte noch innerhalb eines Jahres seit Veräusserung der Aktien am 1. Januar 2011 an die vom Beschenkten beherrschte Gesellschaft. Bei einer solchen zeitnahen Übertragung der Darlehensforderung besteht eine natürliche Vermutung, dass sie bereits bei der Aktienveräusserung geplant war. Ein Unternehmer wird sich nämlich vor dem Verkauf seiner Aktien regelmässig bereits Gedanken zum weiteren Schicksal des Unternehmens bzw. zur Nachfolgeplanung machen. Für die zu vermutende Schenkungsabsicht spricht darüber hinaus, dass das Verkäuferdarlehen - wie bereits ausgeführt - ungesichert und unverzinslich war und auch keine Amortisierung durch die Käufergesellschaft vorgesehen war, was darauf schliessen lässt, dass der Veräusserer von Anfang an keinen besonderen Wert auf einen aktuellen oder späteren Mittelzufluss aus dem Verkaufsgeschäft legte. Schliesslich brachte C.D.________ in einer Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz tatsächlich auch seine Absicht zum Ausdruck, Beteiligungsrechte an der F.________ AG unentgeltlich seinem Sohn zu übertragen. 
Vorliegend begründen daher (1) die zeitnahe Abwicklung der Übertragung der Aktien an die E.________ AG und die anschliessende schenkungsweise Abtretung des Verkäuferdarlehens, (2) der Verzicht auf Verzinsungs- und Amortisationsverpflichtungen und (3) die in der Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 zum Ausdruck gebrachte Schenkungsabsicht die natürliche Vermutung, dass C.D.________ bereits beim Verkauf der Aktien an die E.________ AG am 1. Januar 2011 die Absicht hegte, seinem Sohn eine unentgeltliche Zuwendung zukommen zu lassen. 
Wie es sich damit verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben, denn die Vorinstanz verkennt in ihrer Beweiswürdigung, dass ein einwandfreier Nachweis der Steuerumgehungsabsicht als innere Tatsache nur sehr schwierig zu erbringen und für das Vorliegen einer Steuerumgehung auch gar nicht erforderlich ist. Für die Annahme einer Steuerumgehung genügt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung keine relevante Rolle spielten. 
 
4.2.2. Solche anderen Gründe sind entgegen den Ausführungen von Vorinstanz und Beschwerdegegner vorliegend nicht ersichtlich:  
Für die Vorinstanz erscheint diesbezüglich die Begründung des Beschwerdegegners durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der Vater wegen der drohenden Rückwirkung der im Herbst 2011 lancierten Volksinitiative "Millionen-Erbschaften für unsere AHV besteuern (Erbschaftssteuerreform) " wie viele andere Personen in der Schweiz geprüft habe, ob er vor dem 1. Januar 2012 Schenkungen an seinen Sohn machen solle. Inwiefern diese Volksinitiative die gewählte Vorgehensweise begünstigt haben soll, bleibt allerdings nicht nachvollziehbar. Die Rückwirkungsklausel der Volksinitiative - die vom Volk am 14. Juni 2015 deutlich abgelehnt wurde - vermag zwar den gewählten  Zeitpunkt der Schenkung auf den letztmöglichen Termin, den 31. Dezember 2011, hinreichend zu erklären, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Beteiligten die Schenkung auf eine absonderliche Weise abgewickelt haben. Die bereits erwähnte Rulinganfrage vom 3. Mai 2010 bringt nämlich wie ausgeführt zum Ausdruck, dass C.D.________ bereits damals und somit schon vor dem Verkauf der Aktien an die E.________ AG am 1. Januar 2011 die Absicht hegte, seinem Sohn die unentgeltliche Zuwendung zukommen zu lassen.  
Was die Beschwerdegegner als andere, nicht steuerlich motivierte Gründe für die gewählte Vorgehensweise anführen, überzeugt ebenso wenig: Unplausibel ist ihre Behauptung, dass die direkte Übertragung der Aktien vom Vater auf den Sohn (anstelle der tatsächlich gewählten Vorgehensweise) mangels Einigkeit nicht zustande gekommen sein soll. Es bleibt weder ersichtlich noch wird dargetan, worüber sich die Beteiligten denn nicht einig gewesen sein könnten. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Beteiligten einzig nach einer steuerlich optimierten Vorgehensweise suchten. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, inwiefern die Beschwerdegegner mit dem abweichenden Vorgehen in erbrechtlicher Hinsicht ein anderes Ereignis erreicht haben sollen. Nach der unentgeltlichen Abtretung des Verkäuferdarlehens an den Sohn entstand erbrechtlich dieselbe Situation, wie sie bei einer Schenkung der Beteiligung an den Sohn und der anschliessenden Einbringung der Beteiligung gegen ein Verkäuferdarlehen in die E.________ AG entstanden wäre (vgl. Art. 630 Abs. 1 ZGB, der überdies dispositiver Natur ist). 
 
4.2.3. Nach dem Gesagten muss als erstellt gelten, dass die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung (Einbringung von 50% der Aktien an der F.________ AG in die E.________ AG mit anschliessender schenkungsweisen Abtretung der Hälfte des Verkäuferdarlehens) missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Demnach ist auch das subjektive Element einer Steuerumgehung gegeben.  
 
4.3. Was schliesslich das effektive Element der tatsächlichen Steuerersparnis betrifft, so erscheint es der Vorinstanz als fraglich, ob das gewählte Vorgehen insgesamt zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es denn von den Steuerbehörden hingenommen würde und worin gegebenenfalls dieser Steuervorteil im konkreten Fall genau bestehen würde. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts beruht darauf, dass es den Sachverhalt - in Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern - unter dem Blickwinkel der indirekten Teilliquidation (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG) und der mit ihr verbundenen Steuerfolgen betrachtet.  
Wenn die Vorinstanz diesbezüglich annimmt, dass die Anwendung des Transponierungstatbestandes vorliegend gegenüber einer Subsumtion des Sachverhalts unter den Tatbestand der indirekten Teilliquidation nicht unbedingt zu einem Steuernachteil führe, so lässt diese Betrachtungsweise die steuerlichen Vorteile ausser Betracht, die eine Würdigung des Sachverhalts unter Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG statt Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG für die Beschwerdegegner mit sich bringen würde. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Transponierung der gesamte Erlös aus der Übertragung der Beteiligung steuerbar ist (Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG), während bei einer indirekten Teilliquidation nur die tatsächlich ausgeschüttete Substanz erfasst wird (Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 es ohne Weiteres in seiner Hand hatte, die Verwirklichung der indirekten Teilliquidation zu verhindern: Weil er das Verkäuferdarlehen geschenkt erhielt, sind er bzw. die E.________ AG gar nicht auf Ausschüttungen aus der übernommenen Gesellschaft angewiesen, um die unentgeltlich erworbenen Anteilsrechte zu finanzieren. Die Vermeidung einer indirekten Teilliquidation stellte demnach keine praktische Herausforderung dar. Im Übrigen ist die Maximalfrist von fünf Jahren, wie sie nach Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG für die indirekte Teilliquidation gilt, am 1. Januar 2016 verstrichen. Das Bundesgericht hat keine Hinweise dafür, dass sich der Tatbestand der indirekten Teilliquidation in diesen fünf Jahren verwirklicht haben könnte.  
Somit ist klar, dass die von den Beschwerdegegnern gewählte Vorgehensweise zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, wenn sie von den Steuerbehörden hingenommen würde. 
 
5.  
Gegen die Höhe des bei Vorliegen einer Transponierung resultierenden Zusatzeinkommens, ausmachend Fr. 925'000.--, machen die Beschwerdegegner keine Einwände geltend. Zu Recht Einigkeit besteht auch darüber, dass die Teilbesteuerung Anwendung findet, denn Art. 20a DBG stellt einen Sonderfall von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dar, weshalb die Privilegierung gemäss Art. 20 Abs. 1bis DBG (Besteuerung zu 60 %, entsprechend Fr. 555'000.--) gilt. Sämtliche steuerbaren Beteiligungserträge aus Privatvermögen qualifizieren im gleichen Ausmass für die Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (vgl. Urteil 2C_429/2014 vom 6. November 2015 E. 2.6.1); dies gilt auch für die Transponierung (Botschaft, a.a.O., BBl 2005 4807). 
Auch gegen die von der Beschwerdeführerin beantragte Festsetzung des steuerbaren Einkommens auf Fr. 725'000.--, was der Veranlagungsverfügung vom 3. Juni 2014 entspricht, haben die Beschwerdegegner eventualiter keine Einwände. 
 
6.  
Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2016 aufzuheben und die Veranlagungsverfügung der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. Juni 2014 zu bestätigen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache zudem an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdegegner die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zu entrichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Dezember 2016 wird aufgehoben und der Veranlagungsentscheid der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 3. Juni 2014 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler